Zu 1.: Masseforderungen aufgrund grundloser Bereicherung der Masse (§ 46 Abs.1 Z 6 KO) liegen nur dann vor, wenn die Bereicherung nach der Konkurseröffnung eingetreten ist; vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist (Bartsch-Pollak, KO I3 282 f; SZ 44/165; SZ 49/36; ÖBA 1991/287). Eine derartige, nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegende Forderung, die eine formlose Aufnahme des Prozesses ermöglichen würde (Bartsch-Pollak aaO 285; EvBl. 1971/197; EvBl. 1982/144), liegt daher hier nicht vor. Daß hinsichtlich der Konkursforderung der Klägerin die Voraussetzungen des § 113 iVm §§ 110 bis 112 KO gegeben seien, hat die Rekurswerberin nicht glaubhaft gemacht (§ 164 ZPO).Zu 1.: Masseforderungen aufgrund grundloser Bereicherung der Masse (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO) liegen nur dann vor, wenn die Bereicherung nach der Konkurseröffnung eingetreten ist; vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist (Bartsch-Pollak, KO I3 282 f; SZ 44/165; SZ 49/36; ÖBA 1991/287). Eine derartige, nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegende Forderung, die eine formlose Aufnahme des Prozesses ermöglichen würde (Bartsch-Pollak aaO 285; EvBl. 1971/197; EvBl. 1982/144), liegt daher hier nicht vor. Daß hinsichtlich der Konkursforderung der Klägerin die Voraussetzungen des Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraphen 110 bis 112 KO gegeben seien, hat die Rekurswerberin nicht glaubhaft gemacht (Paragraph 164, ZPO).
Zu 2.: Nach Zustellung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem aufgrund Auftrages des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 20/92) die Rekursentscheidung vom 16.Oktober 1992 berichtigt und ausgesprochen wurde, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 ZPO nicht zulässig sei, hat die Klägerin am 5.Mai 1993 einen als "außerordentlichen Revisionsrekurs und Rekurs" bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in welchem sie im wesentlichen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses darlegte und in dessen (neuerlicher) Ausführung das Vorbringen der Rechtsmittelschrift wiederholte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nur dann einer Partei das Recht zuzubilligen ist, ihren Rechtsmittelschriftsatz durch einen weiteren Schriftsatz zu ergänzen, wenn durch die Berichtigung eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde (SZ 37/146; SZ 54/103). Eine derartige Unklarheit bestand aber für die Rechtsmittelwerberin aufgrund des ursprünglichen Ausspruches des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, nicht, hat sie doch in ihrem Rechtsmittel die Unrichtigkeit dieses Ausspruches erkannt und den außerordentlichen Revisionsrekurs auch in der Sache selbst ausgeführt. Es war daher der Schriftsatz als unzulässig zurückzuweisen.Zu 2.: Nach Zustellung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem aufgrund Auftrages des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 20/92) die Rekursentscheidung vom 16.Oktober 1992 berichtigt und ausgesprochen wurde, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, hat die Klägerin am 5.Mai 1993 einen als "außerordentlichen Revisionsrekurs und Rekurs" bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in welchem sie im wesentlichen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses darlegte und in dessen (neuerlicher) Ausführung das Vorbringen der Rechtsmittelschrift wiederholte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nur dann einer Partei das Recht zuzubilligen ist, ihren Rechtsmittelschriftsatz durch einen weiteren Schriftsatz zu ergänzen, wenn durch die Berichtigung eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde (SZ 37/146; SZ 54/103). Eine derartige Unklarheit bestand aber für die Rechtsmittelwerberin aufgrund des ursprünglichen Ausspruches des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, nicht, hat sie doch in ihrem Rechtsmittel die Unrichtigkeit dieses Ausspruches erkannt und den außerordentlichen Revisionsrekurs auch in der Sache selbst ausgeführt. Es war daher der Schriftsatz als unzulässig zurückzuweisen.