Rechtssatz RS0065108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065108
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten sein. Es muß sich demnach um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handeln, der sich aus den Bestimmungen der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB ableitet.Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten sein. Es muß sich demnach um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch handeln, der sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1431, ff, 1041 ff ABGB ableitet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 251/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 251/71
Veröff: SZ 44/165
- 1 Ob 714/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
Vgl auch; Veröff: SZ 52/154 = EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258
- 8 Ob 1004/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1004/93
Auch; nur: Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist. (T1) Beisatz: Vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist. (T2)
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Vgl auch; Veröff: SZ 72/211
- 9 Ob 63/01g
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
Auch; Beisatz: Die Bereicherung muss eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können. (T3)
- 8 Ob 46/02a
Entscheidungstext OGH 07.03.2002 8 Ob 46/02a
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers, der vor Konkurseröffnung geleistet wurde, begründet keine Masseforderung. (T4)
- 8 Ob 131/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist verpflichtet, Sachen, die nicht zur Masse gehören, auszuscheiden. Dies umfasst aber auch die Verpflichtung, Sachen, die sich nie in der Masse befunden haben und auch nicht zur Masse gehören, nach Konkurseröffnung gar nicht in diese aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Irrtümliche Überweisung auf ein Konkursanderkonto. (T6); Bem: Siehe auch RS0123756. (T7)
- 1 Ob 53/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 216/13w
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 99/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 99/25m
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065108
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00251_7100000_003