Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Revisionswerber ist einzuräumen, daß die Frage, ob der Kläger das gelieferte Holz durch solche Merkmale kennzeichnete, daß es sich von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung unterschied (§ 370 ABGB), so daß trotz Vermengung mit anderen Sachen eine Absonderung möglich war (§ 415 ABGB), aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht mit völliger Sicherheit zu entnehmen ist. Ob die Bezeichnung mit drei Kerben eine der im Holzhandel üblichen - individualisierenden - Markierungen (z. B. durch Ziffern, Hammerschlag und Brandzeichen) war, aus der sich eindeutig der Eigentümer ergab, steht nicht fest. Die Feststellung, daß der Kläger nach der Konkurseröffnung noch sein gesamtes Holz auf dem Lagerplatz gesehen hat, sagt über die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Unterscheidbarkeit nichts aus.Dem Revisionswerber ist einzuräumen, daß die Frage, ob der Kläger das gelieferte Holz durch solche Merkmale kennzeichnete, daß es sich von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung unterschied (Paragraph 370, ABGB), so daß trotz Vermengung mit anderen Sachen eine Absonderung möglich war (Paragraph 415, ABGB), aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht mit völliger Sicherheit zu entnehmen ist. Ob die Bezeichnung mit drei Kerben eine der im Holzhandel üblichen - individualisierenden - Markierungen (z. B. durch Ziffern, Hammerschlag und Brandzeichen) war, aus der sich eindeutig der Eigentümer ergab, steht nicht fest. Die Feststellung, daß der Kläger nach der Konkurseröffnung noch sein gesamtes Holz auf dem Lagerplatz gesehen hat, sagt über die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Unterscheidbarkeit nichts aus.
Es kommt aber auf diese Frage nicht an. Selbst wenn eine Absonderung des vermengten Holzes des Klägers nicht mehr (zur Gänze) möglich war, ist dadurch sein dingliches Recht nicht untergegangen. § 415 ABGB bestimmt nämlich, daß verarbeitete, vereinigte, vermengte und vermischte Sachen, deren Zurücksetzung in den vorigen Stand unter Absonderung nicht möglich ist, "den Teilnehmern gemein" werden. In einem Fall der Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache hat der OGH durch einen verstärkten Senat in Abkehr von der bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkte der Verarbeitung entsteht (SZ 49/138 mit zahlreichen Entscheidungs- und Literaturhinweisen). Nach dieser Entscheidung ist die in den §§ 414 ff. ABGB vorgesehene Regelung zwar unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen der Eigentümer geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während bei einer vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend ist.Es kommt aber auf diese Frage nicht an. Selbst wenn eine Absonderung des vermengten Holzes des Klägers nicht mehr (zur Gänze) möglich war, ist dadurch sein dingliches Recht nicht untergegangen. Paragraph 415, ABGB bestimmt nämlich, daß verarbeitete, vereinigte, vermengte und vermischte Sachen, deren Zurücksetzung in den vorigen Stand unter Absonderung nicht möglich ist, "den Teilnehmern gemein" werden. In einem Fall der Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache hat der OGH durch einen verstärkten Senat in Abkehr von der bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkte der Verarbeitung entsteht (SZ 49/138 mit zahlreichen Entscheidungs- und Literaturhinweisen). Nach dieser Entscheidung ist die in den Paragraphen 414, ff. ABGB vorgesehene Regelung zwar unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen der Eigentümer geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während bei einer vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinbarung maßgebend ist.
Die in SZ 49/138 entwickelten Grundsätze haben auf den § 415 ABGB mit gleichen Rechtsfolgen geregelten Fall der Vermengung der Sache mehrerer Eigentümer Anwendung zu finden, wenn eine Absonderung nicht mehr möglich ist.Die in SZ 49/138 entwickelten Grundsätze haben auf den Paragraph 415, ABGB mit gleichen Rechtsfolgen geregelten Fall der Vermengung der Sache mehrerer Eigentümer Anwendung zu finden, wenn eine Absonderung nicht mehr möglich ist.
Damit ist im gegenständlichen Fall, sofern es nicht infolge genügender Kennzeichnung beim alleinigen Vorbehaltseigentum des Klägers blieb, Miteigentum des Klägers an dem gesamten, vom Masseverwalter zu einem einheitlichen Preis verkauften Holzlager der Gemeinschuldnerin entstanden. Wenn auch der vom Masseverwalter erzielte Gesamterlös von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde und daher der Bruchteil des Miteigentums des Klägers nicht festgestellt werden kann, genügt für das gegenständliche Verfahren, daß der "Wertanteil" des Klägers feststeht.
Der Kläger war daher auch im Falle einer nicht rückführbaren Vermengung seines Holzes mit dem übrigen Lager berechtigt, Aussonderungsansprüche geltend zu machen; Gegenstand der Aussonderung ist nämlich auch die Geltendmachung von Miteigentum, weil Sachen, die dem Gemeinschuldner zum Teil nicht gehören (§ 44 Abs. 1 KO) ausgesondert werden können (Wegan, Insolvenzrecht 39; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 443).Der Kläger war daher auch im Falle einer nicht rückführbaren Vermengung seines Holzes mit dem übrigen Lager berechtigt, Aussonderungsansprüche geltend zu machen; Gegenstand der Aussonderung ist nämlich auch die Geltendmachung von Miteigentum, weil Sachen, die dem Gemeinschuldner zum Teil nicht gehören (Paragraph 44, Absatz eins, KO) ausgesondert werden können (Wegan, Insolvenzrecht 39; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 443).
Es ist davon auszugehen, daß sich der Kläger rechtswirksam Eigentum am verkauften Holz vorbehielt, so daß er, da in der Klage auf Herausgabe der Sache der Vertragsrücktritt liegt (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 510; SZ 34/113; SZ 37/91), zur Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches nach § 44 Abs. 1 KO berechtigt war (SZ 18/144; SZ 25/294; EvBl. 1966/202; SZ 37/118) und sein Vorbehaltseigentum erst durch den Verkauf des Holzes durch den Masseverwalter erloschen ist.Es ist davon auszugehen, daß sich der Kläger rechtswirksam Eigentum am verkauften Holz vorbehielt, so daß er, da in der Klage auf Herausgabe der Sache der Vertragsrücktritt liegt (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 510; SZ 34/113; SZ 37/91), zur Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches nach Paragraph 44, Absatz eins, KO berechtigt war (SZ 18/144; SZ 25/294; EvBl. 1966/202; SZ 37/118) und sein Vorbehaltseigentum erst durch den Verkauf des Holzes durch den Masseverwalter erloschen ist.
Nun gewährt zwar § 44 Abs. 2 KO darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatzaussonderung des für die Sache geleisteten Entgelts, das sich nicht auf den (seinerzeitigen) Kaufpreis der Sache, sondern auf den beim Verkauf erzielten Erlös erstreckt. Dieser Aussonderungsanspruch setzt voraus, daß die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder daß der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangte. Aber auch in diesem Fall kann die Ausübung des Aussonderungsrechtes nicht durch Geltendmachung einer Geldforderung in der Höhe des Erlöses gegen die Konkursmasse erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Bartsch - Pollak[3] I, 269; Wegan a. a. O., 42; zur ähnlichen Bestimmungen des § 46 dKO Jaeger[8] I, 677 f.; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck KO[9], 416; SZ 32/161; SZ 34/113; SZ 37/91; SZ 48/21; vgl. auch SZ 40/35) kann nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand abgesondert werden, weil der Anspruch auf Ersatzaussonderung ebenso wie der Primäranspruch nach § 44 Abs. 1 KO auf einem dinglichen Recht beruht. Der in Geld bestehende Erlös aus der Veräußerung der auszusondernden Sache ist aber nur so lange geeigneter Gegenstand der Eigentumsklage, als er unterscheidbar vorhanden ist (vgl. die Worte im § 371 ABGB "..... wie bares Geld mit anderem baren Geld vermengt ....."; Klang[2] II, 232 f.). Für die abweichende Meinung von Petschek - Reimer - Schiemer (a. a. O., 451), wonach dem Aussonderungsberechtigten die Ersatzaussonderung des von der Masse geleisteten, wenngleich darin nicht unterscheidbar vorhandenen Entgelts gestattet ist, spricht sowohl die von Lehre und Rechtsprechung gebilligte Möglichkeit der Quantitätsvindikationen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 694 f.; SZ 42/181 mit weiteren Nachweisen) als auch der Umstand, daß das Institut der Ersatzaussonderung bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung in den allermeisten Fällen praktisch wertlos ist.Nun gewährt zwar Paragraph 44, Absatz 2, KO darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatzaussonderung des für die Sache geleisteten Entgelts, das sich nicht auf den (seinerzeitigen) Kaufpreis der Sache, sondern auf den beim Verkauf erzielten Erlös erstreckt. Dieser Aussonderungsanspruch setzt voraus, daß die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder daß der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangte. Aber auch in diesem Fall kann die Ausübung des Aussonderungsrechtes nicht durch Geltendmachung einer Geldforderung in der Höhe des Erlöses gegen die Konkursmasse erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 269; Wegan a. a. O., 42; zur ähnlichen Bestimmungen des Paragraph 46, dKO Jaeger[8] römisch eins, 677 f.; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck KO[9], 416; SZ 32/161; SZ 34/113; SZ 37/91; SZ 48/21; vergleiche auch SZ 40/35) kann nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand abgesondert werden, weil der Anspruch auf Ersatzaussonderung ebenso wie der Primäranspruch nach Paragraph 44, Absatz eins, KO auf einem dinglichen Recht beruht. Der in Geld bestehende Erlös aus der Veräußerung der auszusondernden Sache ist aber nur so lange geeigneter Gegenstand der Eigentumsklage, als er unterscheidbar vorhanden ist vergleiche die Worte im Paragraph 371, ABGB "..... wie bares Geld mit anderem baren Geld vermengt ....."; Klang[2] römisch zwei, 232 f.). Für die abweichende Meinung von Petschek - Reimer - Schiemer (a. a. O., 451), wonach dem Aussonderungsberechtigten die Ersatzaussonderung des von der Masse geleisteten, wenngleich darin nicht unterscheidbar vorhandenen Entgelts gestattet ist, spricht sowohl die von Lehre und Rechtsprechung gebilligte Möglichkeit der Quantitätsvindikationen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 694 f.; SZ 42/181 mit weiteren Nachweisen) als auch der Umstand, daß das Institut der Ersatzaussonderung bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung in den allermeisten Fällen praktisch wertlos ist.
Für den gegenständlichen Fall kann aber die Frage, welcher Meinung hinsichtlich der Voraussetzungen der Ersatzaussonderung der Vorzug zu geben sei, dahingestellt bleiben. Schon in der Denkschrift zur Konkursordnung wurde darauf hingewiesen, daß die Aufnahme der Bereicherungsansprüche im § 46 Abs. 1 Z. 5 KO mit der Beschränkung der Ersatzaussonderung zusammenhängt (DS 47; Bartsch - Pollak[3] I, 282; vgl. auch 269). Diese Gesetzesstelle gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann,unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, daß er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor (Bartsch - Pollak[3] I, 283; Wegan a. a. O., 42; Jaeger a. a. O., 821; Metzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9], 515 f.; vgl. SZ 34/113). Die Bereicherung muß allerdings eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände der §§ 1431 ff. ABGB gestützt werden können, weil das österreichische Recht keine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe jeder Bereicherung kennt (SZ 44/87 u. a.). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in der Klage auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ein Rücktritt vom Vertrag liegt und daher der Grund, daß sie der Käufer behalte, gemäß § 921 zweiter Satz ABGB, der nur ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB ist (EvBl. 1967/13; SZ 44/87; EvBl. 1974/287), weggefallen ist.Für den gegenständlichen Fall kann aber die Frage, welcher Meinung hinsichtlich der Voraussetzungen der Ersatzaussonderung der Vorzug zu geben sei, dahingestellt bleiben. Schon in der Denkschrift zur Konkursordnung wurde darauf hingewiesen, daß die Aufnahme der Bereicherungsansprüche im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO mit der Beschränkung der Ersatzaussonderung zusammenhängt (DS 47; Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 282; vergleiche auch 269). Diese Gesetzesstelle gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann,unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, daß er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 283; Wegan a. a. O., 42; Jaeger a. a. O., 821; Metzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9], 515 f.; vergleiche SZ 34/113). Die Bereicherung muß allerdings eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände der Paragraphen 1431, ff. ABGB gestützt werden können, weil das österreichische Recht keine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe jeder Bereicherung kennt (SZ 44/87 u. a.). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in der Klage auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ein Rücktritt vom Vertrag liegt und daher der Grund, daß sie der Käufer behalte, gemäß Paragraph 921, zweiter Satz ABGB, der nur ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB ist (EvBl. 1967/13; SZ 44/87; EvBl. 1974/287), weggefallen ist.
Dieser Bereicherungsanspruch geht auf Geldleistung schlechthin, während der Anspruch auf Ersatzaussonderung (jedenfalls im Sinne der herrschenden Ansicht) auf die Herausgabe eines bestimmten, individualisierten Geldbetrages (Verkaufserlöses) gerichtet ist. Der Unterschied zwischen beiden Begehren zeigt sich insbesondere im Exekutionsverfahren, da nur beim Bereicherungsanspruch Exekution wegen Geldforderungen (§§ 87 bis 345 EO), beim Anspruch nach § 44 Abs. 2 KO aber Exekution auf Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (§ 346 EO) zu führen ist.Dieser Bereicherungsanspruch geht auf Geldleistung schlechthin, während der Anspruch auf Ersatzaussonderung (jedenfalls im Sinne der herrschenden Ansicht) auf die Herausgabe eines bestimmten, individualisierten Geldbetrages (Verkaufserlöses) gerichtet ist. Der Unterschied zwischen beiden Begehren zeigt sich insbesondere im Exekutionsverfahren, da nur beim Bereicherungsanspruch Exekution wegen Geldforderungen (Paragraphen 87 bis 345 EO), beim Anspruch nach Paragraph 44, Absatz 2, KO aber Exekution auf Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (Paragraph 346, EO) zu führen ist.
Das vom Kläger gestellte Eventualbegehren geht schlechthin auf Geldzahlung und nicht auf Ausfolgung eines individualisierten abgesonderten Geldbetrages. Auf die Frage, ob sich der Kläger mit der Erklärung, daß das Eventualbegehren als ein Anspruch nach § 44 Abs. 2 KO geltend gemacht werde, auf einen bestimmten - durch das Eventualbegehren nicht gedeckten (§ 405 ZPO) - Rechtsgrund beschränkt hat, ist mangels Rüge des Revisionswerbers nicht einzugehen.Das vom Kläger gestellte Eventualbegehren geht schlechthin auf Geldzahlung und nicht auf Ausfolgung eines individualisierten abgesonderten Geldbetrages. Auf die Frage, ob sich der Kläger mit der Erklärung, daß das Eventualbegehren als ein Anspruch nach Paragraph 44, Absatz 2, KO geltend gemacht werde, auf einen bestimmten - durch das Eventualbegehren nicht gedeckten (Paragraph 405, ZPO) - Rechtsgrund beschränkt hat, ist mangels Rüge des Revisionswerbers nicht einzugehen.
Dieser Zahlungsanspruch ist, wie bereits oben dargestellt, als Anspruch wegen grundloser Bereicherung der Masse gemäß § 46 Abs. 1 Z. 5 KO berechtigt. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das Zahlungsbegehren des Klägers im § 46 Abs. 1 Z. 2 KO (Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters) eine weitere Rechtsgrundlage (Zusammentreffen beider Rechtsgrunde: Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a. a. O., 516) fände, ob der Masseverwalter verpflichtet ist, Verkaufserlöse im Falle der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen gesondert zu verwahren (vgl. SZ 37/91) und ob auch der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle auf den tatsächlichen Erlös beschränkt ist (anderer Meinung Petschek - Reimer - Schiemer a. a. O., 452), weil die Abweisung des Mehrbegehrens von 605.64 S in Rechtskraft erwachsen ist.Dieser Zahlungsanspruch ist, wie bereits oben dargestellt, als Anspruch wegen grundloser Bereicherung der Masse gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO berechtigt. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das Zahlungsbegehren des Klägers im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO (Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters) eine weitere Rechtsgrundlage (Zusammentreffen beider Rechtsgrunde: Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck a. a. O., 516) fände, ob der Masseverwalter verpflichtet ist, Verkaufserlöse im Falle der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen gesondert zu verwahren vergleiche SZ 37/91) und ob auch der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle auf den tatsächlichen Erlös beschränkt ist (anderer Meinung Petschek - Reimer - Schiemer a. a. O., 452), weil die Abweisung des Mehrbegehrens von 605.64 S in Rechtskraft erwachsen ist.