Rechtssatz RS0039222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039222
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Rechtssatz
Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 und 5 KO.Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach Paragraph 44, Absatz 2, KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 KO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 248/61
Entscheidungstext OGH 30.08.1961 5 Ob 248/61
Veröff: RZ 1962,62 = SZ 34/113
- 6 Ob 334/63
Entscheidungstext OGH 24.06.1964 6 Ob 334/63
Veröff: SZ 37/91
- 6 Ob 288/66
Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 288/66
Ähnlich; Veröff: JBl 1968,263 = SZ 40/35
- 1 Ob 714/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
Veröff: EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258 = SZ 52/154
- 7 Ob 606/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 606/81
nur: Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. (T1)
- 7 Ob 539/92
Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 539/92
- 1 Ob 290/02g
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 290/02g
Auch; Beisatz: Der die Aussonderungsansprüche regelnde §44 KO betrifft die Istmasse. (T2); Veröff: SZ 2003/8
- 4 Ob 137/15y
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 137/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039222
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0050OB00248_6100000_001