Aus den Entscheidungsgründen:
Daß mit der Übertragung der Kaufpreisrestforderungen durch die Verkäufer der Zugmaschine an die Klägerin auch der Eigentumsvorbehalt übertragen werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ. XXV 62, EvBl. 1956 Nr. 7 S. 14, EvBl. 1961 Nr. 525 S. 661). Dies ist im Revisionsverfahren auch nicht mehr strittig. Das Recht der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin stellt sich im Konkurs der Käuferin als ein Aussonderungsrecht der Verkäuferin oder der Darlehensgeberin dar. Sie kann dieses Aussonderungsrecht so lange geltend machen, als der Vertrag noch nicht vom Masseverwalter erfüllt ist. Das trifft bezüglich aller drei Zugmaschinen zu, weil aus allen drei Käufen noch Restforderungen unberichtigt aushaften und demnach der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen ist. Der Berechtigte übt ihn aus, indem er vom Vertrag zurücktritt und unter Inanspruchnahme des Aussonderungsrechtes die Herausgabe der Sache verlangt, wobei der Rücktritt auch durch Einbringung der Klage erklärt werden kann (SZ. XXXIV 113). Wenn nun die Klägerin in ihrer Klage auch auf das ihr vertragsmäßig zustehende Recht, bei Zahlungsverzug die Kreditobjekte in ihre Gewahrsame zu nehmen, verwies, so führte sie doch auch ausdrücklich aus, im Konkurs der Käuferin ihre Aussonderungsrechte geltend zu machen. Es erscheint daher nicht zweifelhaft, daß ihre Klage auch auf diesen Rechtsgrund gestützt wurde. Die drei Maschinen sind nun nicht mehr vorhanden, da sie vom Masseverwalter mit Zustimmung der Klägerin veräußert wurden, wobei der Masseverwalter, wie er in seiner Klagebeantwortung selbst bestätigte, den Erlös abgesondert zu verwahren verpflichtet ist. Bei einer Veräußerung nach Konkurseröffnung gibt § 44 (2) KO. einen Anspruch auf Ersatzaussonderung des für die Sache geleisteten Entgeltes (Klang[1] II/2 S. 1002, SZ. XXXIV 113). Dieser Ersatzaussonderungsanspruch umfaßt auch dann, wenn die Forderung, zu deren Gunsten der Eigentumsvorbehalt begrundet wurde, kleiner ist als der an die Stelle der veräußerten Sache getretene Erlös, den für die Sache erzielten Gesamterlös. Das folgt aus dem Wesen der Ersatzaussonderung (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung I Anm. 32 zu § 44). Die Klägerin hat daher richtig ihren Anspruch auf Herausgabe der für die Veräußerung vom Masseverwalter erzielten und abgesondert verwahrten Erlöse und nicht auf die Zahlung bestimmter Geldbeträge gerichtet. Die Frage, ob der Masseverwalter gegen einen solchen Anspruch aufrechnen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil er eine Aufrechnung weder außergerichtlich noch gerichtlich durch Aufrechnungseinrede vorgenommen hat, was sich schon daraus ergibt, daß er zumindest in I. Instanz den Standpunkt einnahm, der Klägerin stehe überhaupt kein Anspruch auf die erzielten Verkaufserlöse zu. Daraus folgt aber weiter, daß auch nicht in Frage kommt, dem Klagebegehren Zug um Zug gegen Rückzahlung der auf die einzelnen Zugmaschinen geleisteten Kaufschillingteilbeträge stattzugeben. Nach dem Standpunkt des Masseverwalters lehnte dieser jede Leistung und damit auch eine Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung bereits bezahlter Beträge ab. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Gesamterlöse schon im Hinblick auf die Bestimmung in den Verträgen zustehe, daß sie, wenn mehrere Schuldkonti bestehen, berechtigt sei, die Zahlungen nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Konten gutzubringen sowie Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen, daher die Überschüsse aus dem Verkauf der beiden ersten Zugmaschinen auf die aushaftenden Forderungen aus dem der dritten Zugmaschine anrechnen könne, nicht einzugehen.Daß mit der Übertragung der Kaufpreisrestforderungen durch die Verkäufer der Zugmaschine an die Klägerin auch der Eigentumsvorbehalt übertragen werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ. römisch 25 62, EvBl. 1956 Nr. 7 S. 14, EvBl. 1961 Nr. 525 S. 661). Dies ist im Revisionsverfahren auch nicht mehr strittig. Das Recht der Klägerin als Vorbehaltseigentümerin stellt sich im Konkurs der Käuferin als ein Aussonderungsrecht der Verkäuferin oder der Darlehensgeberin dar. Sie kann dieses Aussonderungsrecht so lange geltend machen, als der Vertrag noch nicht vom Masseverwalter erfüllt ist. Das trifft bezüglich aller drei Zugmaschinen zu, weil aus allen drei Käufen noch Restforderungen unberichtigt aushaften und demnach der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen ist. Der Berechtigte übt ihn aus, indem er vom Vertrag zurücktritt und unter Inanspruchnahme des Aussonderungsrechtes die Herausgabe der Sache verlangt, wobei der Rücktritt auch durch Einbringung der Klage erklärt werden kann (SZ. römisch 34 113). Wenn nun die Klägerin in ihrer Klage auch auf das ihr vertragsmäßig zustehende Recht, bei Zahlungsverzug die Kreditobjekte in ihre Gewahrsame zu nehmen, verwies, so führte sie doch auch ausdrücklich aus, im Konkurs der Käuferin ihre Aussonderungsrechte geltend zu machen. Es erscheint daher nicht zweifelhaft, daß ihre Klage auch auf diesen Rechtsgrund gestützt wurde. Die drei Maschinen sind nun nicht mehr vorhanden, da sie vom Masseverwalter mit Zustimmung der Klägerin veräußert wurden, wobei der Masseverwalter, wie er in seiner Klagebeantwortung selbst bestätigte, den Erlös abgesondert zu verwahren verpflichtet ist. Bei einer Veräußerung nach Konkurseröffnung gibt Paragraph 44, (2) KO. einen Anspruch auf Ersatzaussonderung des für die Sache geleisteten Entgeltes (Klang[1] II/2 S. 1002, SZ. römisch 34 113). Dieser Ersatzaussonderungsanspruch umfaßt auch dann, wenn die Forderung, zu deren Gunsten der Eigentumsvorbehalt begrundet wurde, kleiner ist als der an die Stelle der veräußerten Sache getretene Erlös, den für die Sache erzielten Gesamterlös. Das folgt aus dem Wesen der Ersatzaussonderung vergleiche Bartsch - Pollak, Konkursordnung römisch eins Anmerkung 32 zu Paragraph 44,). Die Klägerin hat daher richtig ihren Anspruch auf Herausgabe der für die Veräußerung vom Masseverwalter erzielten und abgesondert verwahrten Erlöse und nicht auf die Zahlung bestimmter Geldbeträge gerichtet. Die Frage, ob der Masseverwalter gegen einen solchen Anspruch aufrechnen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil er eine Aufrechnung weder außergerichtlich noch gerichtlich durch Aufrechnungseinrede vorgenommen hat, was sich schon daraus ergibt, daß er zumindest in römisch eins. Instanz den Standpunkt einnahm, der Klägerin stehe überhaupt kein Anspruch auf die erzielten Verkaufserlöse zu. Daraus folgt aber weiter, daß auch nicht in Frage kommt, dem Klagebegehren Zug um Zug gegen Rückzahlung der auf die einzelnen Zugmaschinen geleisteten Kaufschillingteilbeträge stattzugeben. Nach dem Standpunkt des Masseverwalters lehnte dieser jede Leistung und damit auch eine Leistung Zug um Zug gegen Rückerstattung bereits bezahlter Beträge ab. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Gesamterlöse schon im Hinblick auf die Bestimmung in den Verträgen zustehe, daß sie, wenn mehrere Schuldkonti bestehen, berechtigt sei, die Zahlungen nach ihrem Ermessen auf die einzelnen Konten gutzubringen sowie Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen, daher die Überschüsse aus dem Verkauf der beiden ersten Zugmaschinen auf die aushaftenden Forderungen aus dem der dritten Zugmaschine anrechnen könne, nicht einzugehen.