1.) Zur Abweisung des Hauptbegehrens:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Eigentumsvorbehalt des Klägers im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erloschen war (§ 510 Abs 3 ZPO).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Eigentumsvorbehalt des Klägers im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erloschen war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Ist-Masse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden, andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 und 5 KO. Nach Lehre (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 442; Heil, Insolvenzrecht Rz 20 f; Feil KO, AO, AnfO2 § 44 Rz 11) und Rechtsprechung (vgl SZ 34/113, SZ 40/35 und SZ 52/154 ua) setzt ein auf ein Einzelaussonderungsrecht gestütztes Herausgabebegehren voraus, daß der Masseverwalter im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch über die begehrte Sache verfügt. Wurde diese nach Klagseinbringung weiterveräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung von der Regel des § 234 ZPO nur mehr ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 44 Abs 2 KO in Form eines Geldbegehrens zu (vgl Feil aaO mwN). Der Revisionshinweis auf die Vorentscheidung 7 Ob 610/88 = ON 35 übergeht, daß dieser Entscheidung ein anders gelagertes Vorbringen und ein anderer Feststellungsstand zugrundelag. Es liegt daher keine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung vor, wonach die Weiterveräußerung der streitverfangenen Sache im Konkurs nach Klagseinbringung zufolge der Sonderregelung des § 44 Abs 2 ZPO einen Herausgabe- in einen Geldanspruch nach Maßgabe der noch vorhandenen Massemittel verwandelt. Die Abweisung des Herausgabebegehrens erfolgte daher zu Recht, die damit verbundene Alternativermächtigung stellt kein Begehren auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO dar. In seiner Revisionsschrift gibt der Kläger selbst zu, daß er kein derartiges Begehren gestellt hat (vgl AS 312). Belanglos sind auch die Revisionsausführungen über die Gutgläubigkeit der Firma F***** und der Republik Österreich, weil dem Kläger bei ihrem Zutreffen (nur mehr) Herausgabeansprüche gegen diese am Verfahren nicht beteiligte Parteien zuständen.Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach Paragraph 44, Absatz 2, KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Ist-Masse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden, andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 KO. Nach Lehre (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 442; Heil, Insolvenzrecht Rz 20 f; Feil KO, AO, AnfO2 Paragraph 44, Rz 11) und Rechtsprechung vergleiche SZ 34/113, SZ 40/35 und SZ 52/154 ua) setzt ein auf ein Einzelaussonderungsrecht gestütztes Herausgabebegehren voraus, daß der Masseverwalter im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch über die begehrte Sache verfügt. Wurde diese nach Klagseinbringung weiterveräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung von der Regel des Paragraph 234, ZPO nur mehr ein Ersatzaussonderungsanspruch nach Paragraph 44, Absatz 2, KO in Form eines Geldbegehrens zu vergleiche Feil aaO mwN). Der Revisionshinweis auf die Vorentscheidung 7 Ob 610/88 = ON 35 übergeht, daß dieser Entscheidung ein anders gelagertes Vorbringen und ein anderer Feststellungsstand zugrundelag. Es liegt daher keine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung vor, wonach die Weiterveräußerung der streitverfangenen Sache im Konkurs nach Klagseinbringung zufolge der Sonderregelung des Paragraph 44, Absatz 2, ZPO einen Herausgabe- in einen Geldanspruch nach Maßgabe der noch vorhandenen Massemittel verwandelt. Die Abweisung des Herausgabebegehrens erfolgte daher zu Recht, die damit verbundene Alternativermächtigung stellt kein Begehren auf Ersatzaussonderung nach Paragraph 44, Absatz 2, KO dar. In seiner Revisionsschrift gibt der Kläger selbst zu, daß er kein derartiges Begehren gestellt hat vergleiche AS 312). Belanglos sind auch die Revisionsausführungen über die Gutgläubigkeit der Firma F***** und der Republik Österreich, weil dem Kläger bei ihrem Zutreffen (nur mehr) Herausgabeansprüche gegen diese am Verfahren nicht beteiligte Parteien zuständen.
2.) Zu den beiden Eventualbegehren:
a) Zur Abweisung der Eventualfeststellungsbegehren ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Zur Abweisung der Eventualfeststellungsbegehren ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum Eventualschadenersatzbegehren gegen den Masseverwalter ist zutreffend.
Soweit der Kläger vermeint, es wäre diesem Begehren bereits jetzt voll Rechnung zu tragen und ihm der gesamte Rechnungsbetrag als Schadenersatz zuzuerkennen gewesen, ist ihm zu erwidern, daß sein Schaden im Zeitpunkt des Unterganges des Aussonderungsrechtes, sohin durch die Übergabe der Anlage an den Bauherrn am 15.4.1986 eingereten ist und der damalige Verkehrswert der Jalousien Grundlage für die Höhe des zuzuerkennenden Betrages sein wird. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß hierüber noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, kann daher nicht entgegengetreten werden.
Soweit der Beklagte releviert, daß ihn das Berufungsgericht sowohl in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs der Firma Wilhelm P*****gesellschaft mbH & Co KG als auch im Konkurs der Firma Wilhelm P***** Gesellschaft mbH dem Grunde nach verpflichtet hat, wäre ihm beizupflichten, daß auch im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft und über das des dazugehörenden Komplementärs grundsätzlich zwei verschiedene Massen vorliegen (vgl EvBl 1964/13 = HS 4124, 4142 und 4184), und dementsprechend auch Masseverwalter für zwei Massen zu bestellen sind. Gegen die Verpflichtung beider Massen zur Bezahlung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens bestehen aber im vorliegenden Fall infolge der Firmenverschachtelung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Identität keine Bedenken (vgl 8 Ob 11/90). Der Schriftsatz ON 38, der die Einbeziehung der zweiten Masse anstrebt, ist in dieser Hinsicht als Geltendmachung gegen die zweite Masse anzusehen. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten auch in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der zweiten Masse zugestellt. Es wäre dem Beklagten freigestanden, sich in der Verhandlung vom 30.11.1988 nach dem Vortrag des Schriftsatzes ON 38 ausdrücklich gegen die Einbeziehung der zweiten Masse auszusprechen. Demgegenüber hat er aber nur materiellrechtliche Einwendungen gegen den Eigentumsvorbehaltsanspruch des Klägers erhoben (vgl AS 205 f). Da sich der Beklagte aber auch als Masseverwalter der zweiten Masse sachlich in das Verfahren eingelassen hat, kann er sich nicht im Revisionsverfahren gegen die bereits faktisch zugestandene Einbeziehung der zweiten Masse aussprechen.Soweit der Beklagte releviert, daß ihn das Berufungsgericht sowohl in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs der Firma Wilhelm P*****gesellschaft mbH & Co KG als auch im Konkurs der Firma Wilhelm P***** Gesellschaft mbH dem Grunde nach verpflichtet hat, wäre ihm beizupflichten, daß auch im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft und über das des dazugehörenden Komplementärs grundsätzlich zwei verschiedene Massen vorliegen vergleiche EvBl 1964/13 = HS 4124, 4142 und 4184), und dementsprechend auch Masseverwalter für zwei Massen zu bestellen sind. Gegen die Verpflichtung beider Massen zur Bezahlung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens bestehen aber im vorliegenden Fall infolge der Firmenverschachtelung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Identität keine Bedenken vergleiche 8 Ob 11/90). Der Schriftsatz ON 38, der die Einbeziehung der zweiten Masse anstrebt, ist in dieser Hinsicht als Geltendmachung gegen die zweite Masse anzusehen. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten auch in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der zweiten Masse zugestellt. Es wäre dem Beklagten freigestanden, sich in der Verhandlung vom 30.11.1988 nach dem Vortrag des Schriftsatzes ON 38 ausdrücklich gegen die Einbeziehung der zweiten Masse auszusprechen. Demgegenüber hat er aber nur materiellrechtliche Einwendungen gegen den Eigentumsvorbehaltsanspruch des Klägers erhoben vergleiche AS 205 f). Da sich der Beklagte aber auch als Masseverwalter der zweiten Masse sachlich in das Verfahren eingelassen hat, kann er sich nicht im Revisionsverfahren gegen die bereits faktisch zugestandene Einbeziehung der zweiten Masse aussprechen.
Auch ansonsten treffen die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Pflichtverletzung des Masseverwalters zu.
Aussonderungsgläubiger zählen zu den vom Masseverwater zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 2 und 3 KO (vgl AnwBl 1990, 653, VersR 1991, 447, EvBl 1970/333; EvBl 1966/119, SZ 29/62). Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach § 1299 ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten (EvBl 1975/139 sowie JBl 1987, 53). Durch die Entgegennahme der Zahlung von F***** noch vor Konkurseröffnung wurde die Gemeinschuldnerin und durch die Übergabe der nicht im Eigentum der Masse stehenden Jalousien an den Bauherrn wurde die Masse bereichert. Der beklagte Masseverwalter hat es verabsäumt, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren sowie gegenüber F***** und gegenüber dem Bauherrn geltend zu machen. Es trifft ihn daher ein Verschulden nach § 1299 ABGB, das, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur zu einer Verurteilung dem Grunde nach führen konnte.Aussonderungsgläubiger zählen zu den vom Masseverwater zu schützenden Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2 und 3 KO vergleiche AnwBl 1990, 653, VersR 1991, 447, EvBl 1970/333; EvBl 1966/119, SZ 29/62). Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach Paragraph 1299, ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten (EvBl 1975/139 sowie JBl 1987, 53). Durch die Entgegennahme der Zahlung von F***** noch vor Konkurseröffnung wurde die Gemeinschuldnerin und durch die Übergabe der nicht im Eigentum der Masse stehenden Jalousien an den Bauherrn wurde die Masse bereichert. Der beklagte Masseverwalter hat es verabsäumt, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren sowie gegenüber F***** und gegenüber dem Bauherrn geltend zu machen. Es trifft ihn daher ein Verschulden nach Paragraph 1299, ABGB, das, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur zu einer Verurteilung dem Grunde nach führen konnte.
Es war daher beiden Revisionen keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.