1. Konkursunterworfenes Vermögen und Anfechtung
Gemäß § 27 Abs 1 KO sind Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung gesetzt wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, anfechtbar. Eine solche Rechtshandlung muss sich daher auf ein Vermögensobjekt beziehen, das nach § 1 Abs 1 KO konkursunterworfen ist oder wäre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 44). Somit entspricht der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 298). Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet die Lehre zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 42; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 219 f). Dieser begrifflichen Differenzierung bedient sich auch die Rechtsprechung (EvBl 2002/16; SZ 69/70; SZ 67/168 - je zur Sollmasse; SZ 52/154; SZ 34/113 - je zur Istmasse). Dabei ist es Auslegungsfrage, welcher dieser Massebegriffe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegt (Buchegger aaO): So betrifft etwa der die Aussonderungsansprüche regelnde § 44 KO die Istmasse (SZ 52/154; SZ 34/113; Buchegger aaO).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung gesetzt wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, anfechtbar. Eine solche Rechtshandlung muss sich daher auf ein Vermögensobjekt beziehen, das nach Paragraph eins, Absatz eins, KO konkursunterworfen ist oder wäre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 44). Somit entspricht der Begriff "Vermögen" in Paragraph 27, Absatz eins, KO dem der "Konkursmasse" nach Paragraph eins, Absatz eins, KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 298). Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet die Lehre zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 42; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 219 f). Dieser begrifflichen Differenzierung bedient sich auch die Rechtsprechung (EvBl 2002/16; SZ 69/70; SZ 67/168 - je zur Sollmasse; SZ 52/154; SZ 34/113 - je zur Istmasse). Dabei ist es Auslegungsfrage, welcher dieser Massebegriffe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegt (Buchegger aaO): So betrifft etwa der die Aussonderungsansprüche regelnde Paragraph 44, KO die Istmasse (SZ 52/154; SZ 34/113; Buchegger aaO).
Zu dieser Problematik führen Petschek/Reimer/Schiemer aus, die Ist- und die Sollmasse bildeten einander schneidende Kreise; dabei genüge für die Zurechnung eines Vermögensgegenstands zur Istmasse der "Zugehörigkeitsanschein" (aaO 219). In der Konkursmasse könnten sich gemäß § 44 Abs 1 KO auch Sachen befinden, die dem Gemeinschuldner nicht gehören. Insoweit sei ausschlaggebend, dass ein Aussonderungsanspruch "vielleicht gar nicht erhoben" werde oder "zunächst nur als bloß behauptetes Recht auf den Plan" trete, sodass "die Rechtslage der Konkursmasse sich auch auf sein Objekt bis zu dessen tatsächlichen Freigabe erstrecken" solle, damit "nicht durch unberechtigte Behauptung eines Aussonderungssrechts die Zwecke, deren Schutz jene Rechtslage" diene, '"in Mitleidenschaft gezogen" würden (aaO 220 f). Deshalb sei für die Definition der Konkursmasse nicht die "de iure gegebene Vermögenszugehörigkeit", sondern "die aus sonstigen Merkmalen zu erschließende Zugehörigkeit, unvorgreiflich der vielleicht zwischen der Konkursmasse und einem Dritten fraglichen wirklichen Rechtszuständigkeit", von Bedeutung (aaO 221). Als Konsequenz dieser Auffassung verfechten diese Autoren den Standpunkt, der Umstand, dass eine anfechtbare Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen müsse, bedeute nicht "das Erfordernis der Zugehörigkeit zu seinem Vermögen", würde doch ein solches Erfordernis "die Beweislast für die anfechtende Konkursmasse sehr erschweren", obgleich die Rechtszuständigkeit des maßgebenden Objekts im Fall des Unterbleibens der anfechtbaren Rechtshandlung "bei der Massebildung nicht beachtet worden und dem Drittinteressenten die Geltendmachung der Negative überlassen gewesen wäre". Demnach scheide (offenkundig) auch eine "Einrede aus fremdem Recht" aus (aaO 297 f). Gegen diese Ansicht, die Vermögenszugehörigkeit als vorläufige Massezugehörigkeit aufzufassen und dem Anfechtungsgegner die Abwehr des gegen ihn erhobene Begehrens durch die Behauptung und den Beweis des Aussonderungsanspruchs eines Dritten zu verwehren, wendet König ein, schon der Wortlaut des § 27 KO schließe die Anfechtung aus, wenn ein Dritter einen das Anfechtungsobjekt betreffenden Aussonderungsanspruch gegen die Konkursmasse habe. Der Hinweis, es werde auch die Pfändung ungeachtet allfälliger Exszindierungsansprüche vollzogen, sei hier nicht tragfähig, diene doch "diese Anordnung nur dem (zunächst) ungestörten Fortgang des Vollstreckungsverfahrens" (aaO Rz 48). Aber auch dieser Autor leitet aus dem soeben referierten Einwand nicht etwa ab, der Anfechtungskläger müsse behaupten und beweisen, dass das Anfechtungsobjekt nicht mit dem Aussonderungsanspruch eines Dritten belastet sei. Im Gegensatz zu der von ihm abgelehnten Lehrmeinung will König offenkundig bloß zum Ausdruck bringen, der Anfechtungsgegner könne den Anfechtungsanspruch durch die Behauptung und den Beweis des Aussonderungsanspruchs eines Dritten abwehren.Zu dieser Problematik führen Petschek/Reimer/Schiemer aus, die Ist- und die Sollmasse bildeten einander schneidende Kreise; dabei genüge für die Zurechnung eines Vermögensgegenstands zur Istmasse der "Zugehörigkeitsanschein" (aaO 219). In der Konkursmasse könnten sich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, KO auch Sachen befinden, die dem Gemeinschuldner nicht gehören. Insoweit sei ausschlaggebend, dass ein Aussonderungsanspruch "vielleicht gar nicht erhoben" werde oder "zunächst nur als bloß behauptetes Recht auf den Plan" trete, sodass "die Rechtslage der Konkursmasse sich auch auf sein Objekt bis zu dessen tatsächlichen Freigabe erstrecken" solle, damit "nicht durch unberechtigte Behauptung eines Aussonderungssrechts die Zwecke, deren Schutz jene Rechtslage" diene, '"in Mitleidenschaft gezogen" würden (aaO 220 f). Deshalb sei für die Definition der Konkursmasse nicht die "de iure gegebene Vermögenszugehörigkeit", sondern "die aus sonstigen Merkmalen zu erschließende Zugehörigkeit, unvorgreiflich der vielleicht zwischen der Konkursmasse und einem Dritten fraglichen wirklichen Rechtszuständigkeit", von Bedeutung (aaO 221). Als Konsequenz dieser Auffassung verfechten diese Autoren den Standpunkt, der Umstand, dass eine anfechtbare Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen müsse, bedeute nicht "das Erfordernis der Zugehörigkeit zu seinem Vermögen", würde doch ein solches Erfordernis "die Beweislast für die anfechtende Konkursmasse sehr erschweren", obgleich die Rechtszuständigkeit des maßgebenden Objekts im Fall des Unterbleibens der anfechtbaren Rechtshandlung "bei der Massebildung nicht beachtet worden und dem Drittinteressenten die Geltendmachung der Negative überlassen gewesen wäre". Demnach scheide (offenkundig) auch eine "Einrede aus fremdem Recht" aus (aaO 297 f). Gegen diese Ansicht, die Vermögenszugehörigkeit als vorläufige Massezugehörigkeit aufzufassen und dem Anfechtungsgegner die Abwehr des gegen ihn erhobene Begehrens durch die Behauptung und den Beweis des Aussonderungsanspruchs eines Dritten zu verwehren, wendet König ein, schon der Wortlaut des Paragraph 27, KO schließe die Anfechtung aus, wenn ein Dritter einen das Anfechtungsobjekt betreffenden Aussonderungsanspruch gegen die Konkursmasse habe. Der Hinweis, es werde auch die Pfändung ungeachtet allfälliger Exszindierungsansprüche vollzogen, sei hier nicht tragfähig, diene doch "diese Anordnung nur dem (zunächst) ungestörten Fortgang des Vollstreckungsverfahrens" (aaO Rz 48). Aber auch dieser Autor leitet aus dem soeben referierten Einwand nicht etwa ab, der Anfechtungskläger müsse behaupten und beweisen, dass das Anfechtungsobjekt nicht mit dem Aussonderungsanspruch eines Dritten belastet sei. Im Gegensatz zu der von ihm abgelehnten Lehrmeinung will König offenkundig bloß zum Ausdruck bringen, der Anfechtungsgegner könne den Anfechtungsanspruch durch die Behauptung und den Beweis des Aussonderungsanspruchs eines Dritten abwehren.
2. Beweislast
Jede Partei hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger muss daher die rechtsbegründenden, der Beklagte dagegen die rechtsvernichtenden bzw die rechtshemmenden Tatsachen behaupten und beweisen. Ferner ist anerkannt, dass grundsätzlich nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen ist (6 Ob 57/99x mwN). Träfe daher die unter 1. wiedergegebene Ansicht Königs zu, so hätte jedenfalls nicht der Anfechtungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass das Anfechtungsobjekt nicht mit dem Aussonderungsanspruch eines Dritten belastet ist. Es müsste vielmehr der Anfechtungsgegner den Beweis eines Aussonderungsanspruchs erbringen. Hier hat der Beklagte nicht bewiesen, dass entweder er in seiner Funktion als Masseverwalter oder ein Dritter berechtigt gewesen wäre, den streitverfangenen Teil des seinerzeitigen Gerichtserlags aus der betroffenen Konkursmasse auszusondern. Soweit daher der Beklagte in der Rechtsrüge unterstellt, der Anfechtungsanspruch müsse schon daran scheitern, dass er sich nicht auf Vermögen der Konkursmasse, sondern auf fremdes Vermögen beziehe, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Demzufolge muss auch nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob der Ansicht Königs im zuvor erörterten Punkt beizutreten wäre.
3. Istmasse und Aktivlegitimation
Gemäß § 97 Abs 1 KO sind Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören, in das Inventar aufzunehmen. Die von Dritten erhobenen Ansprüche sind anzumerken. Daraus folgt, dass solche Sachen - nach dem weiten Sachbegriff somit auch Ansprüche - als Massebestandteil zu behandeln sind (EvBl 2002/16), solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören. Mit dieser Rechtslage steht die unter 1. referierte Ansicht von Petschek/Reimer/Schiemer im Einklang, nicht die (wahre) Rechtszuständigkeit, sondern die aus "sonstigen Merkmalen" zu erschließende Massezugehörigkeit eines bestimmten Vermögensobjekts sei bei der Prüfung der Aktivlegitimation des Anfechtungsklägers wesentlich. Das muss nach den Erläuterungen unter 1. und 2. jedenfalls solange gelten, als nicht feststeht, dass das Anfechtungsobjekt in dem für die Prüfung des Bestehens des erhobenen Anfechtungsanspruchs maßgebenden Zeitpunkt in die Rechtszuständigkeit eines Dritten fiel. Ist aber insofern die aus sonstigen Merkmalen zu erschließende Massezugehörigkeit maßgebend, so reicht es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts aus, wenn der Anfechtungskläger beweist, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, ist doch nach § 323 und § 328 ABGB die Rechtmäßigkeit und Redlichkeit des Besitzes bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Der redliche Besitzer kann aber über die Sache gemäß § 329 ABGB wie ein Eigentümer verfügen (RIS-Justiz RS0010200). Angesichts dieser Voraussetzungen rechtfertigt demnach bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts den rechtlichen Schluss, dass dieses Objekt bei Unterbleiben der angefochtenen Rechtshandlung in die Konkursmasse gefallen wäre. Betraf daher eine vor der Konkurseröffnung vorgenommene anfechtbare Rechtshandlung ein solches Vermögensobjekt, so scheitert die Anfechtungsklage nicht schon am mangelnden Nachweis der über den Besitz hinausreichenden Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners. Soweit der beklagte Masseverwalter in der Revision an seiner Ansicht festhält, im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung habe sich der Safeinhalt wegen der strafgerichtlichen Sicherungsmaßnahme gerade nicht im Besitz des Gemeinschuldners befunden, ist ihm - im Einklang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - zu entgegnen, dass an die Stelle des Sachbesitzes am Safeinhalt der Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausfolgung des Gerichtserlags trat. Im Zeitpunkt dessen Pfändung und Überweisung zur Einziehung war dieser Anspruch daher Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners. Wäre die angefochtene Pfändung unterblieben, so wäre dieser Ausfolgungsanspruch in die Konkursmasse gefallen. Insofern mangelt es an Tatsachen, aus denen ableitbar wäre, dass der Beklagte Anspruch auf Einwilligung in die Ausfolgung des streitverfangenen Teils des Erlagsbetrags gegen den Gemeinschuldner gehabt habe. Soweit sich der Revisionswerber ohne weitere Gründe auf den Ablauf der "30-tägigen Frist des Besitzschutzes" beruft, ist nicht klar, was er damit meint. Behördlichen Hoheitsakten hätte der Gemeinschuldner unter Berufung auf den privatrechtlichen Besitzschutz nicht erfolgreich entgegentreten können.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, KO sind Sachen, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Sollmasse gehören, in das Inventar aufzunehmen. Die von Dritten erhobenen Ansprüche sind anzumerken. Daraus folgt, dass solche Sachen - nach dem weiten Sachbegriff somit auch Ansprüche - als Massebestandteil zu behandeln sind (EvBl 2002/16), solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Sollmasse gehören. Mit dieser Rechtslage steht die unter 1. referierte Ansicht von Petschek/Reimer/Schiemer im Einklang, nicht die (wahre) Rechtszuständigkeit, sondern die aus "sonstigen Merkmalen" zu erschließende Massezugehörigkeit eines bestimmten Vermögensobjekts sei bei der Prüfung der Aktivlegitimation des Anfechtungsklägers wesentlich. Das muss nach den Erläuterungen unter 1. und 2. jedenfalls solange gelten, als nicht feststeht, dass das Anfechtungsobjekt in dem für die Prüfung des Bestehens des erhobenen Anfechtungsanspruchs maßgebenden Zeitpunkt in die Rechtszuständigkeit eines Dritten fiel. Ist aber insofern die aus sonstigen Merkmalen zu erschließende Massezugehörigkeit maßgebend, so reicht es nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts aus, wenn der Anfechtungskläger beweist, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, ist doch nach Paragraph 323 und Paragraph 328, ABGB die Rechtmäßigkeit und Redlichkeit des Besitzes bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Der redliche Besitzer kann aber über die Sache gemäß Paragraph 329, ABGB wie ein Eigentümer verfügen (RIS-Justiz RS0010200). Angesichts dieser Voraussetzungen rechtfertigt demnach bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts den rechtlichen Schluss, dass dieses Objekt bei Unterbleiben der angefochtenen Rechtshandlung in die Konkursmasse gefallen wäre. Betraf daher eine vor der Konkurseröffnung vorgenommene anfechtbare Rechtshandlung ein solches Vermögensobjekt, so scheitert die Anfechtungsklage nicht schon am mangelnden Nachweis der über den Besitz hinausreichenden Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners. Soweit der beklagte Masseverwalter in der Revision an seiner Ansicht festhält, im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung habe sich der Safeinhalt wegen der strafgerichtlichen Sicherungsmaßnahme gerade nicht im Besitz des Gemeinschuldners befunden, ist ihm - im Einklang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - zu entgegnen, dass an die Stelle des Sachbesitzes am Safeinhalt der Anspruch des Gemeinschuldners auf Ausfolgung des Gerichtserlags trat. Im Zeitpunkt dessen Pfändung und Überweisung zur Einziehung war dieser Anspruch daher Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners. Wäre die angefochtene Pfändung unterblieben, so wäre dieser Ausfolgungsanspruch in die Konkursmasse gefallen. Insofern mangelt es an Tatsachen, aus denen ableitbar wäre, dass der Beklagte Anspruch auf Einwilligung in die Ausfolgung des streitverfangenen Teils des Erlagsbetrags gegen den Gemeinschuldner gehabt habe. Soweit sich der Revisionswerber ohne weitere Gründe auf den Ablauf der "30-tägigen Frist des Besitzschutzes" beruft, ist nicht klar, was er damit meint. Behördlichen Hoheitsakten hätte der Gemeinschuldner unter Berufung auf den privatrechtlichen Besitzschutz nicht erfolgreich entgegentreten können.
4. Ergebnis
Die bisherigen Erwägungen sind im Kernpunkt wie folgt zusammenzufassen:
Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des § 27 KO, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts misslang.Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des Paragraph 27, KO, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts misslang.
Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revision somit nicht Folge zu geben, hat doch das Berufungsgericht alle entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zutreffend gelöst und daher die durch das Erstgericht ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens ohne Rechtsirrtum bestätigt.
5. Kosten
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der verzeichnete Honoraransatz war geringfügig zu korrigieren.Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der verzeichnete Honoraransatz war geringfügig zu korrigieren.