Rechtssatz RS0019899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019899
Entscheidungsdatum
22.12.1999
Rechtssatz
§ 46 Abs 1 Z 5 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, sodaß er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, sodaß er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 714/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
Veröff: EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258 = SZ 52/154
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Veröff: SZ 72/211
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019899
Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00714_7900000_003