Rechtssatz RS0011061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0011061
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach § 416 ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach Paragraph 416, ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 525/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 525/76
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/138 = QuHGZ 1977 4/158 = EvBl 1977/26 S 68 = JBl 1977,261
- 1 Ob 714/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
Beisatz: Ebenso bei Vermengung der Sachen mehrerer Eigentümer wenn eine Absonderung nicht mehr möglich ist. (T1) Veröff: SZ 52/154 = JBl 1980,258
- 5 Ob 303/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 303/80
Veröff: JBl 1982,88
- 5 Ob 599/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
Beisatz: Wird die Vorbehaltssache unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, dann erlischt der Eigentumsvorbehalt, weil unselbständige Bestandteile nicht sonderrechtsfähig sind und durch die untrennbare Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergeht. (T2); Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721
- 9 Os 158/84
Entscheidungstext OGH 04.12.1984 9 Os 158/84
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Vgl Bydlinski und Klang IV/2, 485, 632. (T3) Veröff: EvBl 1985/122 S 597
- 7 Ob 566/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 566/87
Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 487). (T4)
- 3 Ob 119/93
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/61
- 10 Ob 84/97v
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 84/97v
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 279/98t
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 279/98t
Auch; Beisatz: Bei einer Verbindung beweglicher Sachen entscheidet deren Lösbarkeit über das rechtliche Schicksal des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden könnte, liegen unselbständige Bestandteile vor. Bleibt das gelieferte Objekt selbständiger Bestandteil, so verliert es nicht seine Sonderrechtsfähigkeit und ist der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Alleineigentümer. Wird dagegen eine unlösbare Verbindung hergestellt, entsteht ein Miteigentumsverhältnis entsprechend dem Wert der Beiträge. (T5)
- 1 Ob 49/99h
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 49/99h
Veröff: SZ 72/161
- 8 Ob 287/01s
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
Vgl; Beis ähnlich T2
- 6 Ob 83/03d
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 179/03z
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 179/03z
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T6)
- 6 Ob 208/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011061
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_003