Begründung:
Die Parteien schlossen am 17. 10. 1998 einen Provisionsvertretervertrag. Der Beklagte war mit seiner vollen Arbeitskraft ausschließlich für den Kläger bis in das vierte Quartal des Jahres 2001 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Holzstiegen mit Geländern im Raum Steiermark tätig. Vereinbart wurde eine Abschlussberechtigung, nicht aber eine Inkassoberechtigung des Beklagten. Er hatte Weisungen des Klägers in Bezug auf Preise, Rabatte und Zahlungsbedingungen zu befolgen. Im Punkt V. des Vertrages wurde eine Berichtspflicht festgehalten. Die mit dem Eingang der Zahlungen beim Kläger fällig werdenden Provisionen des Beklagten wurden mit 8 % bei einer Bruttojahressumme von 2 Mio S, 9 % bei einer Bruttojahressumme von 3 Mio S und 10 % bei einer Bruttojahressumme von 4 Mio S vereinbart. Abweichend von den schriftlichen Vertragsbedingungen kam es zu monatlichen Provisionsvorauszahlungen von 24.000 S. Der Beklagte nahm mit Zustimmung des Klägers Zahlungen der Kunden entgegen. Die Provisionshöhe betrug unabhängig vom Jahresumsatz 10 % der Auftragssummen. Der Beklagte erstattete keinerlei Berichte.Die Parteien schlossen am 17. 10. 1998 einen Provisionsvertretervertrag. Der Beklagte war mit seiner vollen Arbeitskraft ausschließlich für den Kläger bis in das vierte Quartal des Jahres 2001 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Holzstiegen mit Geländern im Raum Steiermark tätig. Vereinbart wurde eine Abschlussberechtigung, nicht aber eine Inkassoberechtigung des Beklagten. Er hatte Weisungen des Klägers in Bezug auf Preise, Rabatte und Zahlungsbedingungen zu befolgen. Im Punkt römisch fünf. des Vertrages wurde eine Berichtspflicht festgehalten. Die mit dem Eingang der Zahlungen beim Kläger fällig werdenden Provisionen des Beklagten wurden mit 8 % bei einer Bruttojahressumme von 2 Mio S, 9 % bei einer Bruttojahressumme von 3 Mio S und 10 % bei einer Bruttojahressumme von 4 Mio S vereinbart. Abweichend von den schriftlichen Vertragsbedingungen kam es zu monatlichen Provisionsvorauszahlungen von 24.000 S. Der Beklagte nahm mit Zustimmung des Klägers Zahlungen der Kunden entgegen. Die Provisionshöhe betrug unabhängig vom Jahresumsatz 10 % der Auftragssummen. Der Beklagte erstattete keinerlei Berichte.
Bei verschiedenen Baustellen kam es wegen Vermessungsfehlern (des Beklagten) zu Mehrkosten. Die letzte einverständliche Abrechnung der Provisionen erfolgte im September 2001. Danach wurden weitere Provisionen des Beklagten fällig. Von ihm für 5 Baustellen inkassierte Beträge wurden nicht an den Kläger weitergeleitet. Ende 2001 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst.
Der Kläger begehrt nach Klageausdehnung und Klageeinschränkung zuletzt 25.623,16 EUR als Differenzbetrag zwischen der Summe der vom Beklagten unzulässig eingehobenen Kundenzahlungen sowie vom Beklagten schuldhaft verursachten Schäden einerseits und der Summe der dem Beklagten zustehenden Provisionen andererseits. Der Beklagte habe bei den Kunden insgesamt 29.025,24 EUR einkassiert und nicht weitergeleitet und eine rückzuerstattende Provisionsvorauszahlung von 5.232,44 EUR erhalten. Dem stünden Provisionen von 21.901,40 EUR gegenüber. Davon seien allerdings 10.650,65 EUR für die vom Beklagten auf Grund von Messfehlern entstandenen Schäden (Mehrkosten auf Baustellen) abzuziehen (dieser Schadenersatzeinwand wurde vom Kläger um 872,07 EUR eingeschränkt).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die von ihm inkassierten Beträge habe er wegen offener Provisionsansprüche und sonstiger Leistungsansprüche in der Höhe von 39.013,47 EUR nicht herausgegeben. Der Beklagte wandte einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) von 26.131,55 EUR als Gegenforderung ein und hielt den Schadenersatzforderungen des Klägers die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) entgegen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die von ihm inkassierten Beträge habe er wegen offener Provisionsansprüche und sonstiger Leistungsansprüche in der Höhe von 39.013,47 EUR nicht herausgegeben. Der Beklagte wandte einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) von 26.131,55 EUR als Gegenforderung ein und hielt den Schadenersatzforderungen des Klägers die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) entgegen.
Der Kläger replizierte, dass das DHG keine Anwendung fände und dass das HVertrG nicht anwendbar sei, weil der Beklagte Vertreter für unbewegliche Sachen gewesen sei.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 16.803,04 EUR als zu Recht bestehend und mit 8.820,12 EUR als nicht zu Recht bestehend und weiters die Gegenforderung als bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.803,04 EUR und wies das Mehrbegehren von 8.820,12 EUR ab. Es traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende zusammengefassten weiteren Feststellungen:
Im "Ausstellungsstudio" des Klägers hätten sich die Kunden die Stiegen ansehen können. Die Adressen der interessierten Kunden seien dem Beklagten mitgeteilt worden, der auf die Baustellen zu fahren gehabt habe. Dort habe der Beklagte die Maße der zu produzierenden Stiegen aufgenommen und dem Kunden ein Angebot gelegt. Nach Vertragsabschluss habe der Beklagte die abgemessenen Daten dem Kläger übermittelt. Nach diesen Daten seien die Stiegen produziert worden. Der Plan sei dem Beklagten für eine Detailabsprache mit dem Kunden übermittelt worden. Nach einer allfälligen Rücksprache mit den Kunden habe der Beklagte die Pläne im Unternehmen des Klägers zur Produktion freigegeben. Die Montage sei durch Monteure des Klägers erfolgt. Zur Auflösung des Vertragsverhältnisses sei es wegen der dem Beklagten bei seiner Tätigkeit unterlaufener Fehler gekommen. Der Kläger habe Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeit des Beklagten einführen wollen, was dieser unter Hinweis auf seine Tätigkeit als selbständiger Provisionsvertreter abgelehnt habe.
Der Beklagte habe auf fünf Baustellen folgende Beträge inkassiert und an den Kläger nicht weitergeleitet:
10.732,03 EUR; 7.246,94 EUR; 6.104,52 EUR; 4.433,04 EUR und 508,71 EUR. Nach der letzten Abrechnung der Provisionen im September 2001 seien Provisionsansprüche des Beklagten von 14.196,44 EUR und 4.769,09 EUR fällig geworden.
Bei mehreren Baustellen sei es auf Grund von Vermessungsfehlern des Beklagten zu Mehrkosten des Klägers beim Bau der Stiegen gekommen (43.000 S; 41.199 S; 21.150 S; 45.206 S; 14.015 S). Weiters habe der Kläger einem Kunden die Kosten für Umbauarbeiten von 101,90 EUR und 236,89 EUR ersetzt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus: Für die vom Provisionsvertretervertrag nicht ausdrücklich geregelten Fälle, in denen es nachträglich zu einer Reduktion der Auftragssumme kommt, sei in ergänzender Vertragsauslegung die Provision des Beklagten nach der reduzierten Auftragssumme zu berechnen. Gleiches gelte für den Fall, dass der Beklagte einen Kunden zwar vermittelt, die Betreuung aber nicht bis zur Abnahme der Stiege durchgeführt habe. In solchen Fällen stehe die Hälfte des Provisionsanspruches (5 %) zu. In den Fällen, wo die Kunden noch nichts bezahlt hätten, stünden Provisionsansprüche noch nicht zu. Nach diesen Grundsätzen machten die Provisionsansprüche des Beklagten 17.526,20 EUR aus.
Das DHG sei auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, soferne eine wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliege. Dem Beklagten sei eine Tätigkeit für andere Unternehmen verboten, er sei zur persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet und weisungsgebunden. Auch wenn er nicht in einer organisatorischen Einbindung im Unternehmen des Klägers gewesen sein sollte oder dies geradezu abgelehnt habe, sei er dennoch auf Grund der Vertragsgestaltung als "arbeitnehmerähnlich" anzusehen. Gemäß § 2 DHG könne bei fahrlässiger Schädigung des Dienstgebers der Dienstnehmer eine Mäßigung des Schadenersatzbetrages verlangen. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit könne der Schadenersatz zur Gänze entfallen. Für ein grobes Verschulden sei der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Kläger habe dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Da auch der Beklagte kein Vorbringen für die Annahme einer in schuldbaren Fehlleistung erstattet habe, sei von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Die Umstände für eine Mäßigung müsse der Arbeitnehmer behaupten und beweisen. Dies sei hier nicht geschehen. Es habe daher keine Mäßigung stattzufinden.Das DHG sei auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, soferne eine wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliege. Dem Beklagten sei eine Tätigkeit für andere Unternehmen verboten, er sei zur persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet und weisungsgebunden. Auch wenn er nicht in einer organisatorischen Einbindung im Unternehmen des Klägers gewesen sein sollte oder dies geradezu abgelehnt habe, sei er dennoch auf Grund der Vertragsgestaltung als "arbeitnehmerähnlich" anzusehen. Gemäß Paragraph 2, DHG könne bei fahrlässiger Schädigung des Dienstgebers der Dienstnehmer eine Mäßigung des Schadenersatzbetrages verlangen. Bei bloß leichter Fahrlässigkeit könne der Schadenersatz zur Gänze entfallen. Für ein grobes Verschulden sei der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Kläger habe dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Da auch der Beklagte kein Vorbringen für die Annahme einer in schuldbaren Fehlleistung erstattet habe, sei von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Die Umstände für eine Mäßigung müsse der Arbeitnehmer behaupten und beweisen. Dies sei hier nicht geschehen. Es habe daher keine Mäßigung stattzufinden.
Trotz der Schadenersatzansprüche des Klägers stünden für die Vermittlung der Geschäfte dem Beklagten Provisionen zu. Diese reduzierten sich allerdings um die Schadenersatzansprüche des Klägers. Danach ergebe sich ein Betrag von 5.304 EUR zu Gunsten des Klägers.
Als prozessuale Gegenforderung sei lediglich der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG eingewendet worden. Der Ausgleichsanspruch setze noch künftige Vorteile aus der Geschäftsverbindung voraus. Es sei notorisch, dass Stiegen in Häusern eine Lebensdauer von zumindest 20 Jahren hätten, sodass die Tätigkeit des Beklagten für den Kläger durch Gewinnung von "Stammkunden" keinen dauerhaften Vorteil gebracht habe. Dass vom Beklagten vermittelte Tischler Stammkunden geworden wären, ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht. Lediglich in einem Fall von insgesamt 46 Aufträgen seien Stiegen von demselben Kunden mehrmals bestellt worden. Der Beklagte habe auch nicht vorgebracht, wie sein Ausgleichsanspruch zu berechnen wäre. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht und es könne die Anwendbarkeit des HVertrG dahingestellt bleiben.Als prozessuale Gegenforderung sei lediglich der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG eingewendet worden. Der Ausgleichsanspruch setze noch künftige Vorteile aus der Geschäftsverbindung voraus. Es sei notorisch, dass Stiegen in Häusern eine Lebensdauer von zumindest 20 Jahren hätten, sodass die Tätigkeit des Beklagten für den Kläger durch Gewinnung von "Stammkunden" keinen dauerhaften Vorteil gebracht habe. Dass vom Beklagten vermittelte Tischler Stammkunden geworden wären, ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht. Lediglich in einem Fall von insgesamt 46 Aufträgen seien Stiegen von demselben Kunden mehrmals bestellt worden. Der Beklagte habe auch nicht vorgebracht, wie sein Ausgleichsanspruch zu berechnen wäre. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht und es könne die Anwendbarkeit des HVertrG dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht gab der Berufungen beider Parteien Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf.
Die Rechtsrüge des Klägers hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.232,44 EUR sei berechtigt. Das Erstgericht hätte diesen Betrag nicht von der als zu Recht bestehend erkannten Klageforderung abziehen dürfen, weil der Kläger selbst diesen Abzug bereits in der Klage vorgenommen habe.
Schadenersatzansprüche des Klägers seien zu verneinen. Gemäß § 1 Abs 1 DHG seien die Vorschriften dieses Gesetzes auf Personen anzuwenden, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien. Für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen entscheidend. Der Beklagte sei bei seiner Vertretertätigkeit ausschließlich für den Kläger tätig und verpflichtet gewesen, dessen Weisungen zu befolgen. Der Beklagte habe auch über seine Tätigkeit zu berichten gehabt. Er habe im Betrieb des Klägers eine arbeitnehmerähnliche Stellung innegehabt. Wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber einen Schaden zufügt, könne das Gericht den Ersatz nach Billigkeit mäßigen. Ein Schadenersatzfall nach § 2 DHG liege vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten sei. Dies gelte auch dann, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend mache. Grundsätzlich seien die durch die Fehler des Beklagten entstandenen Mehrkosten vom Geltungsbereich des DHG erfasst. Wenn der Dienstgeber allerdings dem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, müsse er die Ersatzleistung dem Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 DHG unverzüglich mitteilen und ihm im Falle der Klage den Streit verkünden. Wenn der Dienstgeber den Schaden ohne Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ersetze stehe ihm gemäß § 4 Abs 2 DHG kein Rückgriffsanspruch zu. Es sei Sache des Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, dass er dem Beklagten die Schadensfälle unverzüglich mitgeteilt habe und dass er seinen Kunden die Schäden im Einverständnis mit dem Beklagten oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles ersetzt hätte. Der Kläger habe die Voraussetzungen für seinen Rückgriffsanspruch nicht dargetan. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht von den Provisionsansprüchen des Beklagten Schadenersatzbeträge von zusammen 10.346,20 EUR abgezogen. Für den Fortgang des Verfahrens sei von einer berechtigten Klageforderung von nur 11.689,28 EUR auszugehen.Schadenersatzansprüche des Klägers seien zu verneinen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DHG seien die Vorschriften dieses Gesetzes auf Personen anzuwenden, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien. Für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit und die Abhängigkeit von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen entscheidend. Der Beklagte sei bei seiner Vertretertätigkeit ausschließlich für den Kläger tätig und verpflichtet gewesen, dessen Weisungen zu befolgen. Der Beklagte habe auch über seine Tätigkeit zu berichten gehabt. Er habe im Betrieb des Klägers eine arbeitnehmerähnliche Stellung innegehabt. Wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber einen Schaden zufügt, könne das Gericht den Ersatz nach Billigkeit mäßigen. Ein Schadenersatzfall nach Paragraph 2, DHG liege vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten sei. Dies gelte auch dann, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend mache. Grundsätzlich seien die durch die Fehler des Beklagten entstandenen Mehrkosten vom Geltungsbereich des DHG erfasst. Wenn der Dienstgeber allerdings dem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, müsse er die Ersatzleistung dem Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DHG unverzüglich mitteilen und ihm im Falle der Klage den Streit verkünden. Wenn der Dienstgeber den Schaden ohne Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ersetze stehe ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG kein Rückgriffsanspruch zu. Es sei Sache des Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger habe nicht einmal vorgebracht, dass er dem Beklagten die Schadensfälle unverzüglich mitgeteilt habe und dass er seinen Kunden die Schäden im Einverständnis mit dem Beklagten oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles ersetzt hätte. Der Kläger habe die Voraussetzungen für seinen Rückgriffsanspruch nicht dargetan. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht von den Provisionsansprüchen des Beklagten Schadenersatzbeträge von zusammen 10.346,20 EUR abgezogen. Für den Fortgang des Verfahrens sei von einer berechtigten Klageforderung von nur 11.689,28 EUR auszugehen.
Der Ausgleichsanspruch des Beklagten nach § 24 Abs 4 HVertrG setze ua voraus, dass der Unternehmer aus den vermittelten Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile erzielen könne. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trage der Handelsvertreter. Wenn ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse gelinge, treffe für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen den Unternehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Vorteil bringen würden. Das Erstgericht habe zu Unrecht aus der Lebensdauer der Holzstiegen von 20 Jahren geschlossen, dass dem Kläger aus der Vermittlungstätigkeit des Beklagten kein Vorteil erwachsen könne. Der Beklagte habe aber vorgebracht, dass er auch mit Zimmereien in Kontakt getreten sei, die immer wieder beim Kläger Stiegen gekauft hätten. Ein Vorteil könne im Hinblick auf wiederholte Bestellungen von Stiegen durch vermittelte Tischlereien nicht von der Hand gewiesen werden. Wenn die vom Beklagten vermittelten Geschäftsabschlüsse (gemeint bei Tischlereien) festgestellt werden, müsse der Kläger im Sinne der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast im fortgesetzten Verfahren darlegen, warum er aus den vermittelten Geschäften keinen weiteren erheblichen Vorteil ziehen könne. Dazu bedürfe es einer Verfahrensergänzung. Vor der Ergänzung des Verfahrens in diesem Punkt sei im fortzusetzenden Verfahren allerdings noch die Frage zu klären, ob der Beklagte mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften über unbewegliche Sachen oder über bewegliche Sachen gemäß § 1 Abs 1 HVertrG befasst gewesen sei. Gemäß § 293 ABGB würden Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, als beweglich qualifiziert werden, im entgegengesetzten Fall als unbeweglich. Bewegliche Sachen würden im Rechtssinn für unbeweglich gehalten, wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zubehör einer unbeweglichen Sache ausmachten. Das Kriterium der Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit einer Sache spiele bei einer Vielzahl von Bestimmungen eine Rolle. In der Judikatur sei dies aber nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters beurteilt worden. Nach dem Gewährleistungsrecht lägen unbewegliche Sache im Sinne des § 933 ABGB dann vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache bestehe oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache zu machen sei. Ein unselbständiger Bestandteil liege vor, wenn die Verbindung eines Bestandteils mit der Hauptsache so eng sei, dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte. Hier habe der Beklagte Geschäfte über die Herstellung und den Einbau von Holzstiegen, also Werklieferungsverträge vermittelt. Ob es sich bei den Holzstiegen um bewegliche oder unbewegliche Sache handle, könne derzeit aber noch nicht beurteilt werden, weil die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstattet hätten und diesbezüglich Feststellungen nicht vorlägen.Der Ausgleichsanspruch des Beklagten nach Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG setze ua voraus, dass der Unternehmer aus den vermittelten Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile erzielen könne. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trage der Handelsvertreter. Wenn ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse gelinge, treffe für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen den Unternehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Vorteil bringen würden. Das Erstgericht habe zu Unrecht aus der Lebensdauer der Holzstiegen von 20 Jahren geschlossen, dass dem Kläger aus der Vermittlungstätigkeit des Beklagten kein Vorteil erwachsen könne. Der Beklagte habe aber vorgebracht, dass er auch mit Zimmereien in Kontakt getreten sei, die immer wieder beim Kläger Stiegen gekauft hätten. Ein Vorteil könne im Hinblick auf wiederholte Bestellungen von Stiegen durch vermittelte Tischlereien nicht von der Hand gewiesen werden. Wenn die vom Beklagten vermittelten Geschäftsabschlüsse (gemeint bei Tischlereien) festgestellt werden, müsse der Kläger im Sinne der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast im fortgesetzten Verfahren darlegen, warum er aus den vermittelten Geschäften keinen weiteren erheblichen Vorteil ziehen könne. Dazu bedürfe es einer Verfahrensergänzung. Vor der Ergänzung des Verfahrens in diesem Punkt sei im fortzusetzenden Verfahren allerdings noch die Frage zu klären, ob der Beklagte mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften über unbewegliche Sachen oder über bewegliche Sachen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG befasst gewesen sei. Gemäß Paragraph 293, ABGB würden Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, als beweglich qualifiziert werden, im entgegengesetzten Fall als unbeweglich. Bewegliche Sachen würden im Rechtssinn für unbeweglich gehalten, wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zubehör einer unbeweglichen Sache ausmachten. Das Kriterium der Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit einer Sache spiele bei einer Vielzahl von Bestimmungen eine Rolle. In der Judikatur sei dies aber nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters beurteilt worden. Nach dem Gewährleistungsrecht lägen unbewegliche Sache im Sinne des Paragraph 933, ABGB dann vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache bestehe oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache zu machen sei. Ein unselbständiger Bestandteil liege vor, wenn die Verbindung eines Bestandteils mit der Hauptsache so eng sei, dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte. Hier habe der Beklagte Geschäfte über die Herstellung und den Einbau von Holzstiegen, also Werklieferungsverträge vermittelt. Ob es sich bei den Holzstiegen um bewegliche oder unbewegliche Sache handle, könne derzeit aber noch nicht beurteilt werden, weil die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstattet hätten und diesbezüglich Feststellungen nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, ob Sachen im Sinne des § 1 HVertrG nach den Grundsätzen der Judikatur zu den §§ 922 ff ABGB als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren seien bzw. ob Holzstiegen als bewegliche oder unbewegliche Sache zu gelten haben.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, ob Sachen im Sinne des Paragraph eins, HVertrG nach den Grundsätzen der Judikatur zu den Paragraphen 922, ff ABGB als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren seien bzw. ob Holzstiegen als bewegliche oder unbewegliche Sache zu gelten haben.
Dagegen richten sich die Rekurs beider Parteien. Der Kläger beantragt die Abänderung dahin, dass die Klageforderung mit 22.035,48 EUR als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt werden (nur erkennbar strebt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 22.035,48 EUR) an.
Der Beklagte beantragt die Abänderung dahin, dass die Gegenforderung von 26.131,55 EUR bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen jeweils, dem Rekurs des Prozessgegners nicht Folge zu geben.
Die Rekurse sind wegen der vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob die Betrauung mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die Lieferung und die Montage von Holzstiegen dem § 1 HVertrG 1993 unterliegt oder aber die Rechtsgeschäfte als solche über unbewegliche Sachen zu qualifizieren sind, zulässig. Die Rekurse sind mit ihren Anträgen auf Sachentscheidung mangels Spruchreife nicht berechtigt. Der Rekurs des Klägers ist nur teilweise hinsichtlich der für das fortzusetzende Verfahren zu überbindenden Rechtsansichten berechtigt.Die Rekurse sind wegen der vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob die Betrauung mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die Lieferung und die Montage von Holzstiegen dem Paragraph eins, HVertrG 1993 unterliegt oder aber die Rechtsgeschäfte als solche über unbewegliche Sachen zu qualifizieren sind, zulässig. Die Rekurse sind mit ihren Anträgen auf Sachentscheidung mangels Spruchreife nicht berechtigt. Der Rekurs des Klägers ist nur teilweise hinsichtlich der für das fortzusetzende Verfahren zu überbindenden Rechtsansichten berechtigt.
1.) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist dahin zusammenzufassen, dass der Beklagte dann als Handelsvertreter zu qualifzieren sei, wenn die vermittelten Rechtsgeschäfte bewegliche Sache betroffen haben sollten. Dazu bedürfe es ebenso einer Verfahrensergänzung wie zur Frage, ob der Kläger aus den vom Beklagten vermittelten Rechtsgeschäften (weitere) Vorteile ziehen werde können. Die Tätigkeit des Beklagten beurteilte das Berufungsgericht als arbeitnehmerähnlich, sodass die Bestimmungen des DHG anzuwenden seien. Schadenersatzansprüche des Klägers bestünden allerdings mangels der Voraussetzungen des § 4 DHG nicht.1.) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist dahin zusammenzufassen, dass der Beklagte dann als Handelsvertreter zu qualifzieren sei, wenn die vermittelten Rechtsgeschäfte bewegliche Sache betroffen haben sollten. Dazu bedürfe es ebenso einer Verfahrensergänzung wie zur Frage, ob der Kläger aus den vom Beklagten vermittelten Rechtsgeschäften (weitere) Vorteile ziehen werde können. Die Tätigkeit des Beklagten beurteilte das Berufungsgericht als arbeitnehmerähnlich, sodass die Bestimmungen des DHG anzuwenden seien. Schadenersatzansprüche des Klägers bestünden allerdings mangels der Voraussetzungen des Paragraph 4, DHG nicht.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das DHG auf die Tätigkeit des Beklagten ebensowenig anzuwenden sei wie die Bestimmungen des HVertrG, weil die einzubauenden Stiegen unbewegliche Sachen seien. Der Beklagte habe daher keinen Anspruch nach § 24 HVertrG, der überdies nicht ausreichend präzisiert worden sei. Bei Bejahung einer arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretertätigkeit des Beklagten seien die Schadenersatzforderungen des Klägers aber berechtigt, weil nicht Ersatz eines Drittschadens, sondern der Ersatz eines eigenen Schadens (des Dienstgebers) begehrt werde.Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das DHG auf die Tätigkeit des Beklagten ebensowenig anzuwenden sei wie die Bestimmungen des HVertrG, weil die einzubauenden Stiegen unbewegliche Sachen seien. Der Beklagte habe daher keinen Anspruch nach Paragraph 24, HVertrG, der überdies nicht ausreichend präzisiert worden sei. Bei Bejahung einer arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretertätigkeit des Beklagten seien die Schadenersatzforderungen des Klägers aber berechtigt, weil nicht Ersatz eines Drittschadens, sondern der Ersatz eines eigenen Schadens (des Dienstgebers) begehrt werde.
Der Beklagte geht von einer Spruchreife der Sache in beiden vom Berufungsgericht für ergänzungsbedürftig erachteten Fragen aus, führt allerdings nichts dazu aus, warum sein Anspruch nach § 24 HVertrG auch der Höhe nach bereits spruchreif sein sollte.Der Beklagte geht von einer Spruchreife der Sache in beiden vom Berufungsgericht für ergänzungsbedürftig erachteten Fragen aus, führt allerdings nichts dazu aus, warum sein Anspruch nach Paragraph 24, HVertrG auch der Höhe nach bereits spruchreif sein sollte.