Rechtssatz RS0117946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117946
Entscheidungsdatum
29.06.2006
Rechtssatz
Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil § 1 HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (§ 381 HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.Die Betrauung mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften über die Lieferung und Montage von Holzstiegen, die nach dem Einbau sachenrechtlich als unbewegliche Sachen gelten, unterliegt dennoch den Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes, weil Paragraph eins, HVertrG 1993 auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäfts abstellt und beim Werklieferungsvertrag (Paragraph 381, HGB) die gelieferten Sachen als bewegliche gelten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 83/03d
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
- 2 Ob 260/05g
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
Vgl aber; Beisatz: Der Einbau von Türen und Fenster in die neu errichteten Gebäude eines „Wohnparks" wurde als Werkvertrag qualifiziert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117946
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_001