Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3)Absatz 3,Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.
Anmerkung
1. Die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen (Immobilienmarkler, Realitätenvermittler) ist durch den § 29 des im übrigen aufgehobenen (s. § 29 dieses BG) - früheren Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 348/1921, geregelt (sog. „Zivilmäkler“). Dieser ist auch auf sonstige Geschäfte anzuwenden, die nicht „Gegenstand des Handelsverkehrs“ sind.
2. Wer Gegenstände des Handelsverkehrs ohne ständige Betrauung vermittelt ist Handelsmäkler (seit 1. 7. 1996 Handelsmakler, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 262/1996) (§§ 93 11 HGB, dRGBl. S. 219/1897, s. auch § 28 Abs. 1).
3. Für den angestellten Vermittler gilt das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 (s. auch § 28 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40078445