Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Abschluß von Geschäften durch den Handelsvertreter
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers nur dann schließen, wenn er hiezu ermächtigt ist.
(2)Absatz 2,Hat der Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers mit einem Dritten geschlossen, so gilt es als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
Anmerkung
Zur Vollmacht des angestellten Vertreters s. §§ 54 und 55 HGB, dRGBl. S. 219/1897.
Schlagworte
Vermittlungsvertreter, Abschlußvertreter
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR12036539
Alte Dokumentnummer
N2199325936J