Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
Anmerkung
1. Die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen (Immobilienmarkler, Realitätenvermittler) ist durch den § 29 des im übrigen aufgehobenen (s. § 29 dieses BG) - früheren Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 348/1921, geregelt (sog. ,,Zivilmäkler"). Dieser ist auch auf sonstige Geschäfte anzuwenden, die nicht ,,Gegenstand des Handelsverkehrs" sind.
2. Wer Gegenstände des Handelsverkehrs ohne ständige Betrauung vermittelt ist Handelsmäkler (seit 1. 7. 1996 Handelsmakler, vgl. Art. III, BGBl. Nr. 262/1996) (§§ 93 11 HGB, dRGBl. S. 219/1897, s. auch § 28 Abs. 1).
3. Für den angestellten Vermittler gilt das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 (s. auch § 28 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
NOR12036538
Alte Dokumentnummer
N2199325935J