Rechtssatz RS0117947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117947
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch eines Dienstgebers, der ohne Einverständnis mit dem schadensverursachenden Dienstnehmer dem Geschädigten Ersatz leistet, ist nur bei Leistungen nach Schadenersatzrecht ausgeschlossen, nicht aber bei erbrachten Erfüllungshandlungen und (oder) erfüllten Gewährleistungsansprüchen. Hier liegt kein Drittschaden sondern ein Eigenschaden des Dienstgebers vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117947
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_002