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Entscheidung 9 ObA 290/90×

Entscheidung 9 ObA 290/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA290/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*** Versicherung Aktiengesellschaft, Wien 1., Börsegasse 14, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter Ernst F***, Angestellter, Wien 22., Meissauergasse 2 A/5/42, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 119.785 S sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 1990, GZ 31 Ra 25/90-77, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 1989, GZ 4 Cga 1083/88-73, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Revisionswerbern geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Soweit der Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ausführt, nur bei Feststellung der konkreten Ursache des Unfalles könne eine entschuldbare Fehlleistung ausgeschlossen werden, macht er eine im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu erörternde Frage der Beweislast geltend.

Soweit die klagende Partei in ihrer Verfahrensrüge darauf hinweist, auf die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 DHG sei nicht eingegangen worden, ist ihr zu erwidern, daß die Art der Tätigkeit des Beklagten und der Grad seines Verschuldens ohnehin berücksichtigt wurden; weitere eine Mäßigung rechtfertigende Umstände wurden aber von dem hiefür beweispflichtigen, bereits im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten nicht geltend gemacht. Der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführten Rüge der klagenden Partei, der Beklagte habe eine Mäßigung des Schadensbetrages nicht ausdrücklich in Anspruch genommen, das Berufungsgericht hätte ihn daher nicht mäßigen dürfen, ist zu erwidern, daß - ähnlich wie im Falle einer Konventionalstrafe - schon in der Bestreitung des geltend gemachten Schadenersatzes das Begehren auf Mäßigung liegt (siehe Dirschmied, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 69; SZ 53/117; SZ 54/4; JBl 1986, 371).

Soweit schließlich der Beklagte die Feststellung, er habe am Tag nach dem Unfall der klagenden Partei gegenüber angegeben, der Unfall sei durch einen Reifenplatzer verursacht worden, als aktenwidrig bekämpft, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, wobei auf die Aussage des Zeugen Klaus W***, AS 163, verwiesen sei.

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerber ist noch folgendes zu erwidern:

1. Zur Rechtsrüge der klagenden Partei:

Für ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (Arb 10.324 = DRdA 1984, 242 [P. Bydlinsky]; Arb. 10.648). Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist hiebei mangels präziser Feststellungen von der für den schuldtragenden Arbeitnehmer günstigsten Variante auszugehen und der obere Grenzwert des Alkoholabbaues zugrundezulegen, zumal nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die unmittelbar nach dem Unfall intervenierende Polizei keine Alkoholisierung des Beklagten feststellte. Geht man aber von einem Blutalkoholwert von nur 0,6 %o im Unfallszeitpunkt aus, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein grobes Verschulden des Beklagten gerade noch zu verneinen ist. Die Mäßigung des Ersatzes auf 45 % des durch den Unfall verursachten Schadens ist daher schon allein aufgrund des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 DHG vor allem zu berücksichtigenden Verschuldens des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt, zieht man in Betracht, daß der Ersatz auch bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens gemäßigt und im Falle eines Versehens minderen Grades sogar ganz erlassen werden kann.

2. Zur Rechtsrüge der beklagten Partei:

Auch in seiner Rechtsrüge vertritt der Beklagte die Ansicht, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der Unfall auf eine entschuldbare Fehlleistung des Beklagten zurückzuführen sei. Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Falle ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen bedeutet eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat. Der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner dadurch entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischeg aufzeigt (SZ 57/20; ZVR 1989/108; SZ 61/61; RZ 1990/57). Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und daher eine Frage der im Revisionsverfahren überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (siehe Fasching ZPR2 Rz 897; EvBl 1983/120; SZ 56/145; JBl 1988, 244; SZ 61/83). Tatsächlich ist das Berufungsgericht angesichts des typischerweise auf einen Fahrfehler zurückzuführenden Unfallherganges (Streifen der Leitschiene ohne ersichtlichen Anlaß) zu Recht prima facie von einem (leichten) Verschulden des Beklagten ausgegangen vergleiche auch das von Reischauer in Rummel ABGB römisch zwei Paragraph 1296

Rz 4 gebrachte Beispiel). Daß die Vorinstanzen aufgrund einesirund zwei Monate nach dem Unfall erstellten, auf Angaben des Beklagten basierenden und - ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte - die bloße Möglichkeit anderer Unfallursachen, wie Kreislaufkollaps, hypoglykämischer Schockzustand oder ictus amnesique, aufzeigenden ärztlichen Attestes diesen Anscheinsbeweis nicht als erschüttert ansahen, fällt in den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.

Anmerkung

E22487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00290.9.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19901205_OGH0002_009OBA00290_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022624 Rechtssatz 04.12.1980Zivilrecht
Ob ein prima - facie - Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtli …
RS0038322 Rechtssatz 06.04.1976Zivilrecht
Für Ersatzansprüche nach dem DHG hat der Arbeitgeber den Schaden und dessen Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen. Dieser hat hingegen gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß der Schaden nicht auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurückzuführen ist (A …
RS0040196 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer …
RS0040266 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
RS0041998 Rechtssatz 04.10.1968Zivilrecht
Der Anspruch auf Mäßigung aus Gründen der Billigung muß schon in erster Instanz erhoben werden (auch im Falle der Einrede des Beklagten in dieser Hinsicht).
RS0054683 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Fahruntüchtigkeit nach Genuß zweier Flaschen Bier im Abstand von mehreren Stunden - keine grobe Fahrlässigkeit.