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Entscheidung 3 Ob 179/03z×

Entscheidung 3 Ob 179/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob179/03z

Entscheidungsdatum

21.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Metin K*****, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 26.961,62 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2003, GZ 40 R 335/02i-117, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO

auf, weil die von ihm formulierte Frage im vorliegenden Verfahren in

Wahrheit gar nicht zu beantworten ist, wie auch die Ausführung der

Revision zeigt, bei der diese Frage keine Rolle spielt. Im Übrigen

übersieht er, dass Vertragsauslegung im Einzelfall idR keine

erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0042936); ein

unvertretbares Auslegungsergebnis kann er nicht dartun. Schließlich

ist es rechtlich unmöglich, dass der Beklagte trotz Einbaus

Alleineigentümer der niet- und nagelfesten Sachen geblieben wäre,

weil solche unselbständigen Bestandteile, wie sich aus § 297 ABGB

ergibt, nicht sonderrechtsfähig sind (5 Ob 599/84 = SZ 57/192 = JBl

1985, 543 = EvBl 1985/156 ua; RIS-Justiz RS0011061 [T 1];

Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 294, ABGB Rz 7).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E70646 3Ob179.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00179.03Z.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20030821_OGH0002_0030OB00179_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung