Beide Rechtsmittel sind im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erst- und der drittbeklagten Partei berechtigt. Die Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof iS des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch zum Nachteil des Rekurswerbers erfolgen, da hier das Verbot der reformatio in peius nicht gilt.Beide Rechtsmittel sind im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erst- und der drittbeklagten Partei berechtigt. Die Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof iS des Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO kann auch zum Nachteil des Rekurswerbers erfolgen, da hier das Verbot der reformatio in peius nicht gilt.
Die klagende Partei behauptet, die erst- und die drittbeklagte Partei hätten bewußt, obwohl sie vom Eigentumsrecht der klagenden Partei spätestens am 19. Oktober 1983 Kenntnis erlangt hätten, fremdes Eigentum verbaut und sich dadurch angeeignet. Sie hätten damit ein zumindest zivilrechtlich deliktisches Verhalten zu verantworten und der klagenden Partei einen Schaden in der Höhe der Klageforderung zugefügt. Für diesen hätten sie gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand zu haften. Diese Haftung treffe die erst- und die drittbeklagte Partei auch bei Annahme eines Verwendungs- oder Bereicherungsanspruches.Die klagende Partei behauptet, die erst- und die drittbeklagte Partei hätten bewußt, obwohl sie vom Eigentumsrecht der klagenden Partei spätestens am 19. Oktober 1983 Kenntnis erlangt hätten, fremdes Eigentum verbaut und sich dadurch angeeignet. Sie hätten damit ein zumindest zivilrechtlich deliktisches Verhalten zu verantworten und der klagenden Partei einen Schaden in der Höhe der Klageforderung zugefügt. Für diesen hätten sie gemäß Paragraph 1302, ABGB zur ungeteilten Hand zu haften. Diese Haftung treffe die erst- und die drittbeklagte Partei auch bei Annahme eines Verwendungs- oder Bereicherungsanspruches.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung werfen die erst- und die drittbeklagte Partei dem Berufungsgericht vor, es habe sich mit ihren Berufungsausführungen nur unzureichend auseinandergesetzt. Rechtlich vertreten die genannten Beklagten die Ansicht, die klagende Partei habe die AKB zur Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände schlüssig ermächtigt, da sie die Gegenstände zur Verwendung an einer "fremden" Baustelle und nicht für einen "eigenen Bedarf" angekauft habe. Ein sachenrechtlicher Übergabsakt sei am 19. Oktober 1983 noch vor Anmeldung des Eigentumsvorbehalts durch die klagende Partei bei Begehug der Baustelle erfolgt, als die Beklagten den Werkvertrag mit der AKB gelöst und die Baustelle übernommen hätten. Der Übergabsakt sei darüber hinaus bereits in der Ablieferung der Baumaterialien an der Baustelle zu erblicken.
Da das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 2 ZPO einen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet, ein S 300.000,-- übersteigender Streitgegenstand aber nicht vorliegt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO), war für die Zulässigkeit des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehalts das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erforderlich. Den Ausführungen der erst- und der drittbeklagten Partei unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, von denen die Entscheidung der Rechtssache abhänge, unrichtig gelöst habe. Es ist daher auf sie nicht einzugehen.Da das Berufungsgericht gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO einen Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet, ein S 300.000,-- übersteigender Streitgegenstand aber nicht vorliegt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), war für die Zulässigkeit des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehalts das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erforderlich. Den Ausführungen der erst- und der drittbeklagten Partei unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, von denen die Entscheidung der Rechtssache abhänge, unrichtig gelöst habe. Es ist daher auf sie nicht einzugehen.
Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen der klagenden Partei und der AKB an den in der Klage angeführten Baumaterialien vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr strittig ist (S 20 des angefochtenen Beschlusses). Die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze wenden sich nämlich weder gegen die hiezu getroffenen Feststellungen, noch gegen die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen entspricht im übrigen der herrschenden Ansicht (vgl. hiezu Bydlinski in Klang2 IV/2, 475). Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (Bydlinski aaO 487, Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu § 1063). Die Baumaterialien, deren Entgelt die klagende Partei begehrt, wurden an die AKB zur Verarbeitung im Rahmen des mit den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages, nicht aber zur Weiterveräußerung an die Beklagten geliefert. Es fehlt im Vorbringen der Parteien und in den Verhandlungsergebnissen jeder Anhaltspunkt dafür, es sei zwischen der AKB und den Beklagten ein Kaufvertrag über diese Gegenstände auch nur beabsichtigt gewesen. Für den Kaufvertrag ist es begriffsnotwendig, daß sich die Parteien zum Austausch einer Sache gegen eine Geldsumme verpflichten (Aicher aaO, Rdz 1 zu § 1053, Bydlinski aaO 103). Kaufvertrag ist der schuldrechtliche Rechtswirkungen auslösende Titel, das Grundgeschäft (Aicher aaO Rdz 8, Bydlinski aaO 110), das die Einigung über die Kaufsache als Gegenstand der Verkäuferpflichten und über den Preis enthaltene Muß (Bydlinski aaO 103 f). Es ist das Versprechen der Kaufsache gegen das Versprechen einer bestimmten Summe Geldes (Bydlinski aaO 110). Aus dem Umstand, daß die Beklagten den vereinbarten Zahlungsplan im Sinne des Vertrages mit der AKB vom 6. Juli 1983, Beilage 2 (Punkt 6), eingehalten haben, ergibt sich lediglich, daß die Beklagten ihre Verpflichtungen iS des § 1170, zweiter Satz, ABGB dadurch erfüllt haben, daß sie den dem Wert der von der AKB erbrachten Teilleistungen entsprechenden Teil des Entgelts geleistet haben (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1170).Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen der klagenden Partei und der AKB an den in der Klage angeführten Baumaterialien vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr strittig ist (S 20 des angefochtenen Beschlusses). Die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze wenden sich nämlich weder gegen die hiezu getroffenen Feststellungen, noch gegen die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen entspricht im übrigen der herrschenden Ansicht vergleiche hiezu Bydlinski in Klang2 IV/2, 475). Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (Bydlinski aaO 487, Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu Paragraph 1063,). Die Baumaterialien, deren Entgelt die klagende Partei begehrt, wurden an die AKB zur Verarbeitung im Rahmen des mit den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages, nicht aber zur Weiterveräußerung an die Beklagten geliefert. Es fehlt im Vorbringen der Parteien und in den Verhandlungsergebnissen jeder Anhaltspunkt dafür, es sei zwischen der AKB und den Beklagten ein Kaufvertrag über diese Gegenstände auch nur beabsichtigt gewesen. Für den Kaufvertrag ist es begriffsnotwendig, daß sich die Parteien zum Austausch einer Sache gegen eine Geldsumme verpflichten (Aicher aaO, Rdz 1 zu Paragraph 1053,, Bydlinski aaO 103). Kaufvertrag ist der schuldrechtliche Rechtswirkungen auslösende Titel, das Grundgeschäft (Aicher aaO Rdz 8, Bydlinski aaO 110), das die Einigung über die Kaufsache als Gegenstand der Verkäuferpflichten und über den Preis enthaltene Muß (Bydlinski aaO 103 f). Es ist das Versprechen der Kaufsache gegen das Versprechen einer bestimmten Summe Geldes (Bydlinski aaO 110). Aus dem Umstand, daß die Beklagten den vereinbarten Zahlungsplan im Sinne des Vertrages mit der AKB vom 6. Juli 1983, Beilage 2 (Punkt 6), eingehalten haben, ergibt sich lediglich, daß die Beklagten ihre Verpflichtungen iS des Paragraph 1170,, zweiter Satz, ABGB dadurch erfüllt haben, daß sie den dem Wert der von der AKB erbrachten Teilleistungen entsprechenden Teil des Entgelts geleistet haben (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1170,).
Es kann dagegen - mangels Abschlusses eines Kaufvertrages - keine Rede davon sein, daß sie damit - in Erfüllung eines Kaufvertrages (Aicher aaO Rdz 9 zu § 1053, Bydlinski aaO 111) den Preis der - von der klagenden Partei an die AKB gelieferten - Baumaterialien bezahlt haben. Es ist deshalb auch verfehlt, in der Anlieferung der Baumaterialien oder in der Begehung der Baustelle am 19. Oktober 1983 eine Übergabe der gelieferten (und noch nicht verbauten) Sachen zu erblicken. Die Beklagten haben daher bis zum 19. Oktober 1983 Eigentum an den vorerwähnten Baumaterialien nicht erworben. Für die Entscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten ist es in weiterer Folge wesentlich, daß sie - als Geschäftsführer der Errichtergemeinschaft des Mehrzweckbaues - nach dem 19. Oktober 1983 den Einbau jener Bauelemente, an denen die klagende Partei ihnen gegenüber am 19. Oktober 1983 Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hatte, durchführen ließen. Zwar hatten die Vertreter der klagenden Partei zu einer derartigen Verbauung ihr Einverständnis dadurch erklärt, daß sie auf einen Abtransport der Fertigteile und der anderen bereits gelieferten Materialien ausdrücklich "mit Rücksicht auf die rasche zukünftige Verarbeitung, um den Beklagten Kosten zu ersparen," verzichteten. Dieses Einverständnis setzte allerdings in unmißverständlicher Weise die Anerkennung des geltend gemachten Eigentumsvorbehalts und dementsprechend eine Verpflichtung zur Bezahlung der strittigen Bauteile an die klagende Partei voraus. Die erstbeklagte Partei und der Drittbeklagte, die bei den Besprechungen am 19. Oktober 1983 den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei keineswegs anerkannt, sondern erklärt hatten, sie müßten diesen überprüfen, veranlaßten schließlich den Einbau der Bauelemente, ohne die vorerwähnten Voraussetzungen (Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes an den Baumaterialien bzw. Bezahlung des Kaufpreises für diese) zu erfüllen oder auch nur den Eigentumsvorbehalt einer ausreichenden Prüfung zu unterziehen. Sie handelten damit schuldhaft und rechtswidrig, weil sie in ein absolut geschütztes Recht, nämlich das Eigentumsrecht der klagenden Partei, eingegriffen haben.Es kann dagegen - mangels Abschlusses eines Kaufvertrages - keine Rede davon sein, daß sie damit - in Erfüllung eines Kaufvertrages (Aicher aaO Rdz 9 zu Paragraph 1053,, Bydlinski aaO 111) den Preis der - von der klagenden Partei an die AKB gelieferten - Baumaterialien bezahlt haben. Es ist deshalb auch verfehlt, in der Anlieferung der Baumaterialien oder in der Begehung der Baustelle am 19. Oktober 1983 eine Übergabe der gelieferten (und noch nicht verbauten) Sachen zu erblicken. Die Beklagten haben daher bis zum 19. Oktober 1983 Eigentum an den vorerwähnten Baumaterialien nicht erworben. Für die Entscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten ist es in weiterer Folge wesentlich, daß sie - als Geschäftsführer der Errichtergemeinschaft des Mehrzweckbaues - nach dem 19. Oktober 1983 den Einbau jener Bauelemente, an denen die klagende Partei ihnen gegenüber am 19. Oktober 1983 Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hatte, durchführen ließen. Zwar hatten die Vertreter der klagenden Partei zu einer derartigen Verbauung ihr Einverständnis dadurch erklärt, daß sie auf einen Abtransport der Fertigteile und der anderen bereits gelieferten Materialien ausdrücklich "mit Rücksicht auf die rasche zukünftige Verarbeitung, um den Beklagten Kosten zu ersparen," verzichteten. Dieses Einverständnis setzte allerdings in unmißverständlicher Weise die Anerkennung des geltend gemachten Eigentumsvorbehalts und dementsprechend eine Verpflichtung zur Bezahlung der strittigen Bauteile an die klagende Partei voraus. Die erstbeklagte Partei und der Drittbeklagte, die bei den Besprechungen am 19. Oktober 1983 den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei keineswegs anerkannt, sondern erklärt hatten, sie müßten diesen überprüfen, veranlaßten schließlich den Einbau der Bauelemente, ohne die vorerwähnten Voraussetzungen (Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes an den Baumaterialien bzw. Bezahlung des Kaufpreises für diese) zu erfüllen oder auch nur den Eigentumsvorbehalt einer ausreichenden Prüfung zu unterziehen. Sie handelten damit schuldhaft und rechtswidrig, weil sie in ein absolut geschütztes Recht, nämlich das Eigentumsrecht der klagenden Partei, eingegriffen haben.
Der Klageanspruch ist daher hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten aus dem Grunde des Schadenersatzes berechtigt. Da sich ihre Anteile an dem der klagenden Partei entstandenen Schaden nicht bestimmen lassen, haften sie gemäß § 1302 ABGB für diesen solidarisch.Der Klageanspruch ist daher hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten aus dem Grunde des Schadenersatzes berechtigt. Da sich ihre Anteile an dem der klagenden Partei entstandenen Schaden nicht bestimmen lassen, haften sie gemäß Paragraph 1302, ABGB für diesen solidarisch.
Eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten zur Klärung des Haftungsumfanges ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erforderlich. Da die Höhe der Klageforderung nicht strittig ist, war den Rekursen Folge zu geben und gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Sache selbst der stattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil wiederherzustellen.Eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten zur Klärung des Haftungsumfanges ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erforderlich. Da die Höhe der Klageforderung nicht strittig ist, war den Rekursen Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst der stattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil wiederherzustellen.
Die Berechtigung des Klagebegehrens hinsichtlich der zweit- sowie der viert- bis neuntbeklagten Partei war nicht zu untersuchen, da der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in diesem Umfang nicht angefochten wurde.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.