Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes unzulässig.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Frage der Aufschlüsselung des Klagebegehrens verneint. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 ebenso MGA ZPO15 § 503 E 33 mzwN zuletzt ÖBl 2001, 131).Das Berufungsgericht hat im Ergebnis einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Frage der Aufschlüsselung des Klagebegehrens verneint. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 ebenso MGA ZPO15 Paragraph 503, E 33 mzwN zuletzt ÖBl 2001, 131).
Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, dass zu dem “Werkstättenvorschuss” vereinbart worden sei, dass der Betrag in voller Höhe zur Rückzahlung fällig werde, soweit das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird und ab diesem Zeitpunkt eine grundlose Bereicherung der Masse nach § 46 Abs 1 Z 6 KO vorliege, ist sie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001 zu 8 Ob 222/01g zu verweisen. Auch in diesem Verfahren war vereinbart, dass der aushaftende Betrag aus dem “Werkstättenvorschuss” mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin in voller Höhe fällig wird. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach diese Vereinbarung dahin auszulegen sei, dass die Wirkung ipso iure mit Konkurseröffnung eintrat und der Masseverwalter infolge dessen weder Anlass noch Möglichkeit hatte, eine Erklärung nach § 21 KO abzugeben, wurde dabei nicht als Fehlbeurteilung qualifiziert. Ausgehend davon wurden auch Feststellungen über die Beendigung des “Werkstättenvorschusses” - Vertragsverhältnis als nicht erforderlich erachtet.Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, dass zu dem “Werkstättenvorschuss” vereinbart worden sei, dass der Betrag in voller Höhe zur Rückzahlung fällig werde, soweit das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird und ab diesem Zeitpunkt eine grundlose Bereicherung der Masse nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO vorliege, ist sie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001 zu 8 Ob 222/01g zu verweisen. Auch in diesem Verfahren war vereinbart, dass der aushaftende Betrag aus dem “Werkstättenvorschuss” mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin in voller Höhe fällig wird. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach diese Vereinbarung dahin auszulegen sei, dass die Wirkung ipso iure mit Konkurseröffnung eintrat und der Masseverwalter infolge dessen weder Anlass noch Möglichkeit hatte, eine Erklärung nach Paragraph 21, KO abzugeben, wurde dabei nicht als Fehlbeurteilung qualifiziert. Ausgehend davon wurden auch Feststellungen über die Beendigung des “Werkstättenvorschusses” - Vertragsverhältnis als nicht erforderlich erachtet.
Die Voraussetzungen für eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 6 KO, wonach Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse auch Masseforderungen darstellen, liegen nicht vor. Eine grundlose Bereicherung der Masse ist nur dann gegeben, wenn in diese Konkursmasse nach Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt eingelangt ist und dabei jeder Grund der Leistung an die Masse fehlt, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist, es sich also um einen Anspruch im Sinne der §§ 1431 ff, 1041 ff ABGB handelt (vgl RIS-Justiz RS0065108 mzwN etwa SZ 44/165, SZ 52/154 ua). Es muss die “grundlose Bereicherung ja im Zuge des Konkursverfahrens eintreten (vgl OGH 31. 8. 1994, 8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520 [Holzner] uwN). Auch entspricht es der ständigen Lehre und Rechtsprechung, dass vertragliche Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen über das Bereicherungsrecht vorgehen (vgl ebenfalls die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001, 8 Ob 222/01g mzwN). Hier beruht die Vermögensverschiebung - ebenso wie der Rückforderungsanspruch - nicht nur auf einen Vertrag sondern ist auch bereits vor Konkurseröffnung aufgrund dieses Vertrages eingetreten. Von dem in dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. 7. 1995 zu 7 Ob 1596/95 beurteilten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt schon dadurch, dass damals von einem konkludenten Eintritt des Masseverwalters in eine Schuldübernahme in Form eines Dauerschuldverhältnisses ausgegangen wurde. Hier wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass der Masseverwalter nicht in die Vereinbarung eingetreten ist. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, dass sich aus der Entscheidung SZ 54/153 ableiten lasse, dass für die Aufrechnung keine konkursrechtlichen Sonderbestimmungen vorhanden wären, sondern ausschließlich die Bestimmungen der § 1438 ff ABGB maßgeblich wären, ist dem schon entgegen zu halten, dass damals - so wie allgemein in den in dem Rechtsatz zu RS0033974 mit mzwN festgehaltenen Entscheidungen - dies nur für Masseforderungen ausgesprochen wurde, während es hier eben um eine Konkursforderung geht. Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Mangels Vorliegens einer solchen Rechtsfrage war die Revision daher ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die Zurückweisung der Revision nicht beantragt wurde, waren auch keine Kosten zuzusprechen (vgl zuletzt OGH 8 Ob 94/01h mwN).Die Voraussetzungen für eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO, wonach Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse auch Masseforderungen darstellen, liegen nicht vor. Eine grundlose Bereicherung der Masse ist nur dann gegeben, wenn in diese Konkursmasse nach Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt eingelangt ist und dabei jeder Grund der Leistung an die Masse fehlt, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist, es sich also um einen Anspruch im Sinne der Paragraphen 1431, ff, 1041 ff ABGB handelt vergleiche RIS-Justiz RS0065108 mzwN etwa SZ 44/165, SZ 52/154 ua). Es muss die “grundlose Bereicherung ja im Zuge des Konkursverfahrens eintreten vergleiche OGH 31. 8. 1994, 8 Ob 4/94 = JBl 1995, 520 [Holzner] uwN). Auch entspricht es der ständigen Lehre und Rechtsprechung, dass vertragliche Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen über das Bereicherungsrecht vorgehen vergleiche ebenfalls die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2001, 8 Ob 222/01g mzwN). Hier beruht die Vermögensverschiebung - ebenso wie der Rückforderungsanspruch - nicht nur auf einen Vertrag sondern ist auch bereits vor Konkurseröffnung aufgrund dieses Vertrages eingetreten. Von dem in dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. 7. 1995 zu 7 Ob 1596/95 beurteilten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt schon dadurch, dass damals von einem konkludenten Eintritt des Masseverwalters in eine Schuldübernahme in Form eines Dauerschuldverhältnisses ausgegangen wurde. Hier wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass der Masseverwalter nicht in die Vereinbarung eingetreten ist. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, dass sich aus der Entscheidung SZ 54/153 ableiten lasse, dass für die Aufrechnung keine konkursrechtlichen Sonderbestimmungen vorhanden wären, sondern ausschließlich die Bestimmungen der Paragraph 1438, ff ABGB maßgeblich wären, ist dem schon entgegen zu halten, dass damals - so wie allgemein in den in dem Rechtsatz zu RS0033974 mit mzwN festgehaltenen Entscheidungen - dies nur für Masseforderungen ausgesprochen wurde, während es hier eben um eine Konkursforderung geht. Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Mangels Vorliegens einer solchen Rechtsfrage war die Revision daher ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die Zurückweisung der Revision nicht beantragt wurde, waren auch keine Kosten zuzusprechen vergleiche zuletzt OGH 8 Ob 94/01h mwN).