Begründung:
Der Beklagte - damals Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***** (Wohnungseigentumsanlage "A*****") - errichtete 1989 auf dieser Liegenschaft mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer, jedoch ohne Einholung einer Baubewilligung, auf eigene Kosten ein Blockhaus. Mit Duldung durch die übrigen Miteigentümer benützte er es allein zu eigenen Zwecken und trug auch alle anfallenden Kosten. Bei der Errichtung hatte er nicht die Absicht, das Blockhaus befristet zu errichten oder später wieder abzutragen. Die objektive Beschaffenheit und Bauweise des Blockhauses entspricht einem auf Dauer bestimmten Bauwerk.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass es sich bei dem Blockhaus nicht um ein Superädifikat handelt, sondern dass es im Eigentum der Liegenschaftseigentümer steht und der Beklagte das Recht hat, es lebenslang zu nutzen.
Im Jänner 1998 wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Nebenintervenient bestellt. In der Meinung, es handle sich dabei um ein Superädifikat, verkaufte der Masseverwalter mit (konkursbehördlich genehmigtem) Kaufvertrag vom 3. 3. 1998 samt Nachtrag vom 18. 3. 1998 das Blockhaus dem Kläger um S 360.000,-. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis an den Masseverwalter. Der Beklagte verweigerte aber die Herausgabe der Schlüssel zum Blockhaus. Über Anraten des Masseverwalters wechselte der Kläger die Schlösser des Blockhauses aus, worauf der Beklagte mit einem abermaligen Tausch der Schlösser reagierte. Zu einer tatsächlichen Inbesitznahme des Blockhauses durch den Kläger ist es bislang nicht gekommen.
Mit Bescheid vom 26. 3. 1998 trug die Gemeinde B***** von Amts wegen dem Beklagte und den Miteigentümern der Liegenschaft auf, entweder binnen 5 Wochen um die Baubewilligung für das konsenslos errichtete Bauwerk anzusuchen oder es innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten abzutragen.
Am 8. 6. 1999 wurde der Konkurs über das Vermögen des Beklagten nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben.Am 8. 6. 1999 wurde der Konkurs über das Vermögen des Beklagten nach Verteilung des Massevermögens gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben.
Am 21. 7. 1999 suchte der Beklagte um die Baubewilligung für das Blockhaus an. Das Ansuchen wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen.
Der Kläger begehrte mit seiner während des Konkursverfahrens eingebrachten Klage vom Masseverwalter S 360.000,-. Der Beklagte habe etwas verkauft, was er nicht habe verkaufen können, sodass im Umfang der Kaufpreiszahlung Bereicherung eingetreten sei. Der Kaufvertrag werde wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen eines vom Masseverwalter verursachten Irrtums angefochten. Da der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt habe, werde das Begehren auch auf Schadenersatz gestützt.
Der Masseverwalter beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung oder Anfechtung des Kaufvertrages, weil das Blockhaus ein Superädifikat sei, an dem der Beklagte auf Grund des Kaufvertrages ohnedies Eigentum erworben habe.
Nach der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten erklärte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei auf den Namen des ehemaligen Gemeinschuldners richtig zu stellen. Dieser sei passiv legitimiert, weil ihm die Rechtshandlungen des Masseverwalters zuzurechnen seien. Er habe gegenüber dem Masseverwalter erklärt, dass es sich beim Blockhaus um ein Superädifikat handle. Hätte er dem Masseverwalter diese falsche Auskunft nicht gegeben, hätte dieser das Blockhaus nicht verkauft und der Kläger den Kaufpreis nicht entrichtet. Der Beklagte habe daher durch falsche Angaben dem Kläger den Kaufpreis herausgelockt, wofür er hafte. Der Masseverwalter habe dem Kläger nicht das Eigentum am Blockhaus verschafft und auch der Beklagte habe erklärt, dazu nicht bereit zu sein.
Für den Fall, dass das Blockhaus doch ein Superädifikat und der Kaufvertrag wirksam sei, erhob der Kläger schließlich das Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts am Blockhaus für den Kläger durch Urkundenhinterlegung einzuwilligen.
Der Beklagte (der ehemalige Gemeinschuldner) bestritt seine Passivlegitimation, weil er dem Kläger nichts verkauft habe und nur der Masseverwalter selbst in Anspruch genommen werden könne. Der Beklagte sei vom Masseverwalter nicht über den geplanten Verkauf informiert worden. Wäre er informiert worden, hätte er dem Masseverwalter bestätigen könne, dass das Blockhaus kein Superädifikat sei. Das Eventualbegehren sei rechtlich unmöglich.
Nach dem Eintritt des Beklagten in den Prozess schloss sich der bisher beklagte Masseverwalter dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten an. Er beharrte auf seinem Standpunkt, dass das Blockhaus ein Superädifikat sei, das wirksam verkauft worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt und wies das Eventualbegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf überdies die Feststellung, dass der Beklagte (Gemeinschuldner) dem Masseverwalter mitgeteilt habe, dass er (der Gemeinschuldner) Eigentümer des Blockhauses sei und dass dieses ein Superädifikat sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Blockhaus nicht als Superädifikat zu qualifizieren sei. Der Kaufvertrag sei daher "unwirksam, obgleich noch nicht aufgelöst". Der Gemeinschuldner sei an die Masse betreffende Verfügungen des Masseverwalters gebunden und müsse daher die Klageforderung gegen sich gelten lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht über Berufung des Beklagten die Entscheidung über das Klagehauptbegehren auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Nebenintervenient wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat folgende Rechtsauffassung:
Im Berufungsverfahren sei zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass es sich beim Blockhaus um kein Superädifikat handle. Dies sei auch zutreffend.
Die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für nicht beglichene Masseforderungen sei - jedenfalls soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handle, auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände beschränkt, wobei sich die Bewertung an § 802 ABGB zu orientieren habe. Da das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO aufgehoben worden sei, sei es Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Der Beklagte bestreite zwar, überhaupt etwas aus der Masse erhalten zu haben; der Kläger verweise aber zu Recht darauf, dass dem Beklagten nach der Konkursaufhebung das Nutzungsrecht am Blockhaus verblieben sei. Es sei allerdings fraglich, ob ein lebenslängliches Nutzungsrecht an einem Blockhaus, das ohne Baubewilligung errichtet worden sei und daher möglicherweise entfernt werden müsse, überhaupt einen Wert habe und wie er zu ermitteln sei. Wesentlich dafür werde sein, ob und unter welchen Voraussetzungen für das Bauwerk doch eine Baubewilligung erteilt werden könne und ob, wie und wie lange es der Beklagte voraussichtlich noch nützen könne. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig: Es werde zu erörtern sein, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Im Ausmaß dieses Werts hafte der Beklagte dem Kläger gegenüber, weil der Kläger den Kaufpreis für das Superädifikat in die Masse gezahlt habe, obwohl kein Superädifikat vorliege und damit die Gegenleistung (Eigentumsverschaffung) unmöglich sei.Die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für nicht beglichene Masseforderungen sei - jedenfalls soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handle, auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände beschränkt, wobei sich die Bewertung an Paragraph 802, ABGB zu orientieren habe. Da das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens nach Paragraph 139, KO aufgehoben worden sei, sei es Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Der Beklagte bestreite zwar, überhaupt etwas aus der Masse erhalten zu haben; der Kläger verweise aber zu Recht darauf, dass dem Beklagten nach der Konkursaufhebung das Nutzungsrecht am Blockhaus verblieben sei. Es sei allerdings fraglich, ob ein lebenslängliches Nutzungsrecht an einem Blockhaus, das ohne Baubewilligung errichtet worden sei und daher möglicherweise entfernt werden müsse, überhaupt einen Wert habe und wie er zu ermitteln sei. Wesentlich dafür werde sein, ob und unter welchen Voraussetzungen für das Bauwerk doch eine Baubewilligung erteilt werden könne und ob, wie und wie lange es der Beklagte voraussichtlich noch nützen könne. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig: Es werde zu erörtern sein, welche Gegenstände (Werte) der Beklagte aus der Masse erhalten habe. Im Ausmaß dieses Werts hafte der Beklagte dem Kläger gegenüber, weil der Kläger den Kaufpreis für das Superädifikat in die Masse gezahlt habe, obwohl kein Superädifikat vorliege und damit die Gegenleistung (Eigentumsverschaffung) unmöglich sei.
Aber auch zum vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund der unrichtigen Auskunftserteilung durch den Gemeinschuldner sei das Verfahren ergänzungsbedürftig: Gemäß § 99f KO sei der Gemeinschuldner verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu geben und ein genaues, richtiges und vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen. Gemäß § 874 ABGB müsse der arglistige Irreführer - gleichgültig ob er Vertragspartner oder Dritter gewesen sei - dem Überlisteten volle Genugtuung leisten. Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bestehe auch eine Ersatzpflicht des fahrlässig irreführenden Vertragspartners. Ein fahrlässig handelnder Dritter werde hingegen in der Regel nicht schadenersatzpflichtig.Aber auch zum vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund der unrichtigen Auskunftserteilung durch den Gemeinschuldner sei das Verfahren ergänzungsbedürftig: Gemäß Paragraph 99 f, KO sei der Gemeinschuldner verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu geben und ein genaues, richtiges und vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen. Gemäß Paragraph 874, ABGB müsse der arglistige Irreführer - gleichgültig ob er Vertragspartner oder Dritter gewesen sei - dem Überlisteten volle Genugtuung leisten. Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bestehe auch eine Ersatzpflicht des fahrlässig irreführenden Vertragspartners. Ein fahrlässig handelnder Dritter werde hingegen in der Regel nicht schadenersatzpflichtig.
Der Kläger habe es in der Berufung als unwahrscheinlich bezeichnet, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Benützung des Blockhauses als Superädifikat qualifiziert habe. Es bestehe daher Anlass zu Zweifel, ob der Kläger sein Begehren überhaupt noch auf bewusst falsche Auskunftserteilung durch den Beklagten (Gemeinschuldner) stütze. Dies müsse noch geklärt werden. Werde dieser Rechtsgrund aufrechterhalten, müssten - wie der Beklagte in seiner Mängelrüge zu Recht ausführe - die von ihm zur Widerlegung der Behauptung des Klägers angebotenen Beweise aufgenommen werden.
Die Berufung des Nebenintervenienten sei unbeachtlich, weil sie ausschließlich auf dem zum Prozessverhalten des Beklagten in unlösbarem Widerspruch stehenden Standpunkt aufbaue, das Blockhaus sei ein Superädifikat. Mangels entsprechender Grundlagen könne dieses Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden. Da es auch nicht möglich sei, ihm nicht Folge zu geben, sei der Nebenintervenient mit seiner Berufung auf die Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu verweisen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle,
a) wie eine dem Prozessstandpunkt der Hauptpartei widersprechende Berufung des Nebenintervenienten zu behandeln sei,
b) ob, inwieweit und unter welchen Umständen der Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung für falsche Auskünfte an den Masseverwalter gegenüber Vertragspartnern des Masseverwalters hafte,
c) wen die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass der Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung nach § 139 KO Gegenstände aus der Masse erhalten habe und wie hoch der Wert dieser Gegenstände sei, undc) wen die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass der Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung nach Paragraph 139, KO Gegenstände aus der Masse erhalten habe und wie hoch der Wert dieser Gegenstände sei, und
d) nach welchen Kriterien dieser Wert bei einem ohne Baubewilligung errichteten Bauwerk zu ermitteln sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse beider Parteien.
Der Kläger beantragt in seinem unzutreffend als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise begehrt er, dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Beklagte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise begehrt er, die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Beide Teile beantragten, dem jeweils gegnerischen Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Rekurse sind zulässig, weil vor allem zur in der Begründung des Zulassungsausspruchs aufgeworfenen Frage nach der Beweislast im Zusammenhang mit der Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für während des Konkurses entstandene Masseforderungen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.