Rechtssatz RS0110274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110274
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war.Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach Paragraph 21, KO, gebunden war.
Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschlossenen Vertrag, soweit sie aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können.
Bei der Bewertung sind Pfandbelastungen der ausgefolgten Massebestandteile zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 345/97m
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
Veröff: SZ 71/114
- 9 Ob 63/01g
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile aus einem von ihm geschlossenen Vertrag. (T1)
Beisatz: Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen. (T2)
- 8 Ob 132/06d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 132/06d
Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21 KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23 KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3)
Beisatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet daher nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. (T4)
- 8 ObA 47/07f
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 47/07f
Vgl auch; Beisatz: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches. (T5)
Beisatz: Hier: Haftungsbeschränkung bezüglich der geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung wurde nicht eingewendet. (T6)
- 8 Ob 116/10g
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 116/10g
Auch; Beis wie T5 nur: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. (T7)
Veröff: SZ 2011/31
- 6 Ob 208/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 169/21f
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 169/21f
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Diese Haftung ist aber beschränkt. (T8)
Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110274
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0080OB00345_97M0000_001