Es geht hier um den Konkurs des beklagten Bestandnehmers. Im Wesentlichen als unstrittig erachtet werden kann im Revisionsverfahren, dass das MRG und der darin vorgesehene Kündigungsschutz anzuwenden ist.
Allgemein hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt im Zusammenhang mit Bestandverträgen ausgesprochen, dass dann, wenn das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt wird, eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderung anzusehen ist, hingegen der Bestandzins, der für die Zeit nach Konkurseröffnung zu zahlen ist - unabhängig von der Frage der Fälligkeit der Schuld - als Masseforderung qualifiziert wird (vgl RIS-Justiz RS0064127 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 49/36, SZ 56/112, SZ 72/212, SZ 73/39 und zuletzt 3 Ob 36/07a). Ebenfalls allgemein dargestellt wurde bereits, dass der Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt haftet, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an dem der andere Vertragsteil etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO gebunden war. § 21 Abs 3 KO gewährt dem anderen Vertragsteil kein Rücktrittsrecht, sondern nur eine Unsicherheitseinrede (vgl 8 ObAllgemein hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt im Zusammenhang mit Bestandverträgen ausgesprochen, dass dann, wenn das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt wird, eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderung anzusehen ist, hingegen der Bestandzins, der für die Zeit nach Konkurseröffnung zu zahlen ist - unabhängig von der Frage der Fälligkeit der Schuld - als Masseforderung qualifiziert wird vergleiche RIS-Justiz RS0064127 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 49/36, SZ 56/112, SZ 72/212, SZ 73/39 und zuletzt 3 Ob 36/07a). Ebenfalls allgemein dargestellt wurde bereits, dass der Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt haftet, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an dem der andere Vertragsteil etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach Paragraph 21, KO gebunden war. Paragraph 21, Absatz 3, KO gewährt dem anderen Vertragsteil kein Rücktrittsrecht, sondern nur eine Unsicherheitseinrede vergleiche 8 Ob
345/97m = SZ 71/114). In der hier relevanten Vorentscheidung zu 8 Ob
345/97m (= SZ 71/114) wurde aber auch angenommen, dass der Gemeinschuldner für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile haftet (ähnlich auch OGH 9 Ob 63/01g). Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21 KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23 KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass für den Obersten Gerichtshof damals entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber war. Dass dann, wenn der Bestandschutz nach dem MRG aufrecht ist, § 23 KO allein keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl etwa Oberhammer in Konecny/Schubert KO § 23 Rz 51; MGA KO10 § 23 KO E 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa MietSlg 37.852 oder ZIK 1995, 127 uva).345/97m (= SZ 71/114) wurde aber auch angenommen, dass der Gemeinschuldner für Bestandzinse, die aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile haftet (ähnlich auch OGH 9 Ob 63/01g). Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des Paragraph 21, KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des Paragraph 23, KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass für den Obersten Gerichtshof damals entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber war. Dass dann, wenn der Bestandschutz nach dem MRG aufrecht ist, Paragraph 23, KO allein keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche etwa Oberhammer in Konecny/Schubert KO Paragraph 23, Rz 51; MGA KO10 Paragraph 23, KO E 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa MietSlg 37.852 oder ZIK 1995, 127 uva).
Die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die Haftung des Bestandnehmers auch insoweit eingeschränkt werden sollte, als eine Möglichkeit der Aufkündigung durch den Masseverwalter bestehe, ist der oben genannten Entscheidung gerade nicht zu entnehmen. Stellt diese doch auf die Möglichkeiten der Auflösung durch den Bestandgeber ab. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein Bestandgeber darauf angewiesen sein sollte, dass der für einen Mieter bestellte Masseverwalter rechtzeitig eine Auflösung nach § 23 KO vornimmt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen des Beklagten einzugehen, der im Wesentlichen zugrunde legt, dass der Masseverwalter des Mieters als Gemeinschuldner nicht an die Beschränkungen des MRG gebunden wäre, während es hier um die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters geht. Auf die Möglichkeit der Vertragsauflösung wegen qualifizierten Rückstandes des Mietzinses hat sich der Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem zutreffenden Hinweis der Klägerin, dass die Vorentscheidung 8 Ob 345/97 ja einen Fall betroffen hat, bei dem der Masseverwalter selbst einen neuen Bestandvertrag abgeschlossenen hat, während hier bloß der alte noch vom Beklagten abgeschlossene Bestandvertrag weitergelaufen ist und der Sonderbestimmung des § 196 Abs 2 KO ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zutreffend dem Klagebegehren im dargestellten Umfang stattgegeben.Die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass die Haftung des Bestandnehmers auch insoweit eingeschränkt werden sollte, als eine Möglichkeit der Aufkündigung durch den Masseverwalter bestehe, ist der oben genannten Entscheidung gerade nicht zu entnehmen. Stellt diese doch auf die Möglichkeiten der Auflösung durch den Bestandgeber ab. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein Bestandgeber darauf angewiesen sein sollte, dass der für einen Mieter bestellte Masseverwalter rechtzeitig eine Auflösung nach Paragraph 23, KO vornimmt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen des Beklagten einzugehen, der im Wesentlichen zugrunde legt, dass der Masseverwalter des Mieters als Gemeinschuldner nicht an die Beschränkungen des MRG gebunden wäre, während es hier um die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters geht. Auf die Möglichkeit der Vertragsauflösung wegen qualifizierten Rückstandes des Mietzinses hat sich der Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem zutreffenden Hinweis der Klägerin, dass die Vorentscheidung 8 Ob 345/97 ja einen Fall betroffen hat, bei dem der Masseverwalter selbst einen neuen Bestandvertrag abgeschlossenen hat, während hier bloß der alte noch vom Beklagten abgeschlossene Bestandvertrag weitergelaufen ist und der Sonderbestimmung des Paragraph 196, Absatz 2, KO ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zutreffend dem Klagebegehren im dargestellten Umfang stattgegeben.
Der Revision war infolge dessen nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Der Revision war infolge dessen nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.