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Entscheidung 8 ObA 47/07f×

Entscheidung 8 ObA 47/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA47/07f

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz L*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.072,84 EUR s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2007, GZ 10 Ra 32/07k-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass den ehemaligen Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen trifft (8 Ob 2287/96y = JBl 1998,320; 8 Ob 345/97m; 9 Ob 63/01g; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Paragraphen 60, 61, KO Rz 10ff; Bartsch/Pollak, KO I³ 274f;

Rinner in Buchegger/Holzhammer, Beiträge zum Zivilprozeßrecht römisch eins 209;

Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 704;

Reckenzaun, Masseforderungen und Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 157, KO, ZIK 1998, 141 [143f]). Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches: Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung spricht die Entscheidung 8 Ob 2287/96y ausdrücklich aus, dass nach Aufhebung des Konkurses infolge Zwangsausgleiches für die geschuldeten Masseforderungen nunmehr anstelle der Masse (in beschränktem Umfang) der Gemeinschuldner haftet.

Uneinigkeit besteht in der Lehre lediglich in der Frage, ob den ehemaligen Gemeinschuldner für Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstanden sind, eine bloß umfänglich beschränkte Haftung trifft vergleiche zum Meinungsstand Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Paragraphen 60, 61, KO Rz 11f).

Die Revision bezweifelt jedoch gar nicht, dass es einer Auseinandersetzung mit dieser im Übrigen für die Konkursaufhebung infolge Bestätigung eines Zwangsausgleiches gar nicht mehr aktuellen Frage vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 KO in der Fassung der GIN 2006) hier nicht bedarf:

Die Beklagte, deren Unternehmen während des Konkursverfahrens fortgeführt wurde und die das Unternehmen nach Konkursaufhebung infolge eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches (Paragraph 157, Absatz 2, KO in der noch anzuwendenden Fassung vor der GIN 2006) weiterführt, wendete eine Haftungsbeschränkung (mit dem Wert des übergegangenen Massevermögens, hier: das Unternehmen) bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung nicht ein. Sie steht vielmehr auch noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, für diese Masseforderungen überhaupt nicht, also auch nicht beschränkt, zu haften. Diese Auffassung widerspricht allerdings der Rechtsprechung, von der abzugehen sich der Senat nicht veranlasst sieht.

Anmerkung

E85503 8ObA47.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5839/6/2008 =ZIK 2008/106 S 67 - ZIK 2008,67 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00047.07F.1011.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_008OBA00047_07F0000_000

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