Der erkennende Senat hält, obwohl grundsätzlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den drei genannten Punkten iS der Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, die außerordentliche Revision deshalb für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der einzigen Entscheidung, die einen nahezu identen Sachverhalt betraf, nämlich in der Entscheidung vom 30.9.1986, JBl 1987, 53, die Schadenersatzpflicht des beklagten Masseverwalters mit der Begründung verneinte, der Bestandgeber, der infolge Verzögerung der Räumung des Bestandobjektes durch den Masseverwalter Schadenersatz wegen entgangenen Bestandzinses begehrte, sei nicht "Beteiligter" iSd § 81 Abs 3 KO, sodaß der Masseverwalter ihm gegenüber als außenstehendem Dritten nicht für ein Fehlverhalten einzustehen habe. Es ist klarzustellen, daß diese Rechtsansicht, die in der Folge auch kritisiert wurde (vgl Besprechungsaufsatz von Federsel, RdW 1987, 78 f und Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995] 71 f), als verfehlt nicht aufrecht erhalten werden kann.Der erkennende Senat hält, obwohl grundsätzlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den drei genannten Punkten iS der Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, die außerordentliche Revision deshalb für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der einzigen Entscheidung, die einen nahezu identen Sachverhalt betraf, nämlich in der Entscheidung vom 30.9.1986, JBl 1987, 53, die Schadenersatzpflicht des beklagten Masseverwalters mit der Begründung verneinte, der Bestandgeber, der infolge Verzögerung der Räumung des Bestandobjektes durch den Masseverwalter Schadenersatz wegen entgangenen Bestandzinses begehrte, sei nicht "Beteiligter" iSd Paragraph 81, Absatz 3, KO, sodaß der Masseverwalter ihm gegenüber als außenstehendem Dritten nicht für ein Fehlverhalten einzustehen habe. Es ist klarzustellen, daß diese Rechtsansicht, die in der Folge auch kritisiert wurde vergleiche Besprechungsaufsatz von Federsel, RdW 1987, 78 f und Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995] 71 f), als verfehlt nicht aufrecht erhalten werden kann.
Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die in § 81 Abs 3 KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens nicht subsidiär ist, sondern wahlweise besteht. § 81 KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Solche Forderungen können aber gemäß § 46 Abs 1 Z 5 (früher Z 2) KO auch als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hat (Pollak in Bartsch/Pollak KO, AO3 I 408 f; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 170 f; Welser, NotZ 1984, 92 ff [97 ff]; Bydlinski, JBl 1986, 626 ff [638 f]; in jüngster Zeit Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 25 ff; Shamiyeh aaO 61 ff, 215 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens nicht subsidiär ist, sondern wahlweise besteht. Paragraph 81, KO ist als Ausdruck einer gesetzlichen Sonderbeziehung aufzufassen, in der die Organe des Insolvenzverfahrens zu den Beteiligten stehen, und deren Verletzung schadenersatzrechtliche Folgen auslöst. Solche Forderungen können aber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, (früher Ziffer 2,) KO auch als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hat (Pollak in Bartsch/Pollak KO, AO3 römisch eins 408 f; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 170 f; Welser, NotZ 1984, 92 ff [97 ff]; Bydlinski, JBl 1986, 626 ff [638 f]; in jüngster Zeit Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 25 ff; Shamiyeh aaO 61 ff, 215 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).
Nach Aufhebung des Konkurses infolge Zwangsausgleiches haftet für die geschuldeten Masseforderungen nunmehr anstelle der Masse (in beschränktem Umfang der Gemeinschuldner; da er aber ebenso wie die Masse jedenfalls nur wahlweise neben dem Masseverwalter haftet, steht es dem geschädigten Massegläubiger auch nach Konkursaufhebung frei zu wählen, an wen er sich hält.
Es ist daher dann, wenn der ehemalige Masseverwalter geklagt wird, in tatsächlicher Hinsicht unerheblich, welches Vermögen dem früheren Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung ausgefolgt wurde, sodaß das Verfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben ist. In rechtlicher Hinsicht kann die noch immer nicht unstrittene Frage des Umfangs der Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für unbeglichene Masseforderungen - überwiegend wird eine pro viribus-Haftung vertreten - dahingestellt bleiben.
Die Schadenersatzpflicht des Masseverwalters gemäß § 81 Abs 3 KO besteht nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinn teilnehmen, die also in ihrer rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. Der OGH formulierte dies in seiner Entscheidung vom 3.7.1974 (SZ 47/84 = EvBl 1975/138) wie folgt: "Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflußt wird, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint." Dazu gehören nicht nur der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger, sondern ua auch die Massegläubiger sowie die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 407 f; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171; Welser aaO 97; Shamiyeh aaO 62 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).Die Schadenersatzpflicht des Masseverwalters gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO besteht nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinn teilnehmen, die also in ihrer rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. Der OGH formulierte dies in seiner Entscheidung vom 3.7.1974 (SZ 47/84 = EvBl 1975/138) wie folgt: "Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflußt wird, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint." Dazu gehören nicht nur der Gemeinschuldner und die Konkursgläubiger, sondern ua auch die Massegläubiger sowie die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 407 f; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171; Welser aaO 97; Shamiyeh aaO 62 ff; SZ 47/84; insofern ebenfalls zutreffend JBl 1987, 53).
Sowohl der Bestandgeber, der seinen während des Konkursverfahrens auflaufenden Mietzins begehrt, als auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (diesbezüglich ist er nach Beendigung des Bestandverhältnisses als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger (vgl Federsel, RdW 1987, 78 f). Unterläßt der Masseverwalter schuldhaft die Räumung des ehemaligen Mietobjektes, entweder weil er sich auf den nicht zu vertretenden Rechtsstandpunkt stellt, er habe nicht zu räumen, oder weil er - wie hier - seiner an sich anerkannten Räumungspflicht einfach nicht nachkommt, ist er persönlich wahlweise neben der Masse, die die Kosten für den Mietzins bzw das Benützungsentgelt - und zwar ab Konkurseröffnung als Masseforderung (vgl EvBl 1956/157; so auch SZ 30/49 hinsichtlich Fernsprechgebühren) - jedenfalls trifft, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Vermieter bzw ehemaligen Vermieter für den dadurch erlittenen Schaden verantwortlich. Dies gilt erst recht, wenn er die Begleichung der Forderung aus Massemitteln unterlassen und anstatt dessen die Massemittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs verwendet und den die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Teil an den Gemeinschuldner ausgefolgt hat.Sowohl der Bestandgeber, der seinen während des Konkursverfahrens auflaufenden Mietzins begehrt, als auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (diesbezüglich ist er nach Beendigung des Bestandverhältnisses als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger vergleiche Federsel, RdW 1987, 78 f). Unterläßt der Masseverwalter schuldhaft die Räumung des ehemaligen Mietobjektes, entweder weil er sich auf den nicht zu vertretenden Rechtsstandpunkt stellt, er habe nicht zu räumen, oder weil er - wie hier - seiner an sich anerkannten Räumungspflicht einfach nicht nachkommt, ist er persönlich wahlweise neben der Masse, die die Kosten für den Mietzins bzw das Benützungsentgelt - und zwar ab Konkurseröffnung als Masseforderung vergleiche EvBl 1956/157; so auch SZ 30/49 hinsichtlich Fernsprechgebühren) - jedenfalls trifft, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Vermieter bzw ehemaligen Vermieter für den dadurch erlittenen Schaden verantwortlich. Dies gilt erst recht, wenn er die Begleichung der Forderung aus Massemitteln unterlassen und anstatt dessen die Massemittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs verwendet und den die Zwangsausgleichsquote übersteigenden Teil an den Gemeinschuldner ausgefolgt hat.
Die genannte Entscheidung JBl 1987, 53 mißversteht offensichtlich die Ausführungen in Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171: dort wird lediglich ausgeführt, daß nicht zu den Beteiligten des Konkursverfahrens der Vertragsgenosse des Gemeinschuldners auch bei nicht sachgemäßer Entschließung des Masseverwalters für den Geschäftseintritt oder dessen Ablehung gehört, weil der Masseverwalter nur die Interessen der Masse zu vertreten habe. Dies trifft zu: Der Bestandgeber hat keinen Anspruch darauf, daß der Masseverwalter das Bestandverhältnis kündigt, nicht kündigt oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigt. Das hat aber nichts mit der hier relevanten - und zu bejahenden - Frage zu tun, ob der Masseverwalter gegenüber ehemaligen Bestandgeber nach § 81 Abs 3 KO verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß das ehemalige Bestandobjekt so bald als möglich geräumt oder im Falle der Nichträumung das diesem zustehende Benützungsentgelt als Masseforderung beglichen wird. Hieraus folgt, daß der ehemalige Bestandgeber als Beteiligter im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten ist.Die genannte Entscheidung JBl 1987, 53 mißversteht offensichtlich die Ausführungen in Petschek/Reimer/Schiemer aaO 171: dort wird lediglich ausgeführt, daß nicht zu den Beteiligten des Konkursverfahrens der Vertragsgenosse des Gemeinschuldners auch bei nicht sachgemäßer Entschließung des Masseverwalters für den Geschäftseintritt oder dessen Ablehung gehört, weil der Masseverwalter nur die Interessen der Masse zu vertreten habe. Dies trifft zu: Der Bestandgeber hat keinen Anspruch darauf, daß der Masseverwalter das Bestandverhältnis kündigt, nicht kündigt oder nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigt. Das hat aber nichts mit der hier relevanten - und zu bejahenden - Frage zu tun, ob der Masseverwalter gegenüber ehemaligen Bestandgeber nach Paragraph 81, Absatz 3, KO verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß das ehemalige Bestandobjekt so bald als möglich geräumt oder im Falle der Nichträumung das diesem zustehende Benützungsentgelt als Masseforderung beglichen wird. Hieraus folgt, daß der ehemalige Bestandgeber als Beteiligter im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten ist.
Masseforderungen müssen nach völlig einhelliger Ansicht nicht angemeldet werden (EvBl 1971/197; SZ 49/36 uva). Der Masseverwalter hat die ihm bekannten Masseforderungen nach Maßgabe der vorhandenen Massemittel zu befriedigen, widrigenfalls er sich schadenersatzpflichtig macht (SZ 60/58 ua).
Zwar kann sich der Massegläubiger während des anhängigen Konkursverfahrens gemäß § 124 Abs 3 KO an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder er kann seinen Individualanspruch auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit Klage geltend machen (SZ 15/188; 49/36 uva; - nach Beendigung des Konkursverfahrens bzw Enthebung des Masseverwalters steht dem Geschädigten nur mehr der Klagsweg offen). Der Beteiligte ist aber nicht verpflichtet, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens beim Konkursgericht Abhilfe zu suchen oder seine Masseforderung einzuklagen, sei es gegenüber der Masse oder gegenüber dem schuldhaft handelnden Masseverwalter. Unterläßt er dies und begnügt er sich wie im vorliegenden Fall damit, dem Masseverwalter seine monatlich anfallende Masseforderung aus dem Titel des Mietzinses bzw des Benützungsentgelts bekanntzugeben und wiederholt auf baldigste Räumung des Mietobjektes zu drängen, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden; er kann damit rechnen, daß sich der Masseverwalter pflichtgemäß verhält. Die Schutzbehauptung des Masseverwalters, er hätte der Ansicht sein dürfen, daß der Kläger seine Forderung nach Benützungsentgelt nicht geltend machen werde, muß unter den gegebenen Umständen geradezu als mutwillig bezeichnet werden. Der Masseverwalter hätte vielmehr die Pflicht gehabt, aus eigenem die Forderung des Klägers aus dem Titel des Benützungsentgelts, das ihm der Höhe nach bekannt war, aus der zulangenden Masse zu berichtigen und nicht die Mittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs zu verwenden und sodann den überschüssigen Geldbetrag an den ehemaligen Gemeinschuldner herauszugeben. Mit dieser geradezu unvertretbaren Vorgangsweise hat der Masseverwalter gegen seine Pflichten nach § 81 Abs 3 KO verstoßen und ist dem Kläger hiefür ersatzpflichtig.Zwar kann sich der Massegläubiger während des anhängigen Konkursverfahrens gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder er kann seinen Individualanspruch auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit Klage geltend machen (SZ 15/188; 49/36 uva; - nach Beendigung des Konkursverfahrens bzw Enthebung des Masseverwalters steht dem Geschädigten nur mehr der Klagsweg offen). Der Beteiligte ist aber nicht verpflichtet, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens beim Konkursgericht Abhilfe zu suchen oder seine Masseforderung einzuklagen, sei es gegenüber der Masse oder gegenüber dem schuldhaft handelnden Masseverwalter. Unterläßt er dies und begnügt er sich wie im vorliegenden Fall damit, dem Masseverwalter seine monatlich anfallende Masseforderung aus dem Titel des Mietzinses bzw des Benützungsentgelts bekanntzugeben und wiederholt auf baldigste Räumung des Mietobjektes zu drängen, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden; er kann damit rechnen, daß sich der Masseverwalter pflichtgemäß verhält. Die Schutzbehauptung des Masseverwalters, er hätte der Ansicht sein dürfen, daß der Kläger seine Forderung nach Benützungsentgelt nicht geltend machen werde, muß unter den gegebenen Umständen geradezu als mutwillig bezeichnet werden. Der Masseverwalter hätte vielmehr die Pflicht gehabt, aus eigenem die Forderung des Klägers aus dem Titel des Benützungsentgelts, das ihm der Höhe nach bekannt war, aus der zulangenden Masse zu berichtigen und nicht die Mittel zur Finanzierung des Zwangsausgleichs zu verwenden und sodann den überschüssigen Geldbetrag an den ehemaligen Gemeinschuldner herauszugeben. Mit dieser geradezu unvertretbaren Vorgangsweise hat der Masseverwalter gegen seine Pflichten nach Paragraph 81, Absatz 3, KO verstoßen und ist dem Kläger hiefür ersatzpflichtig.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.