Rechtssatz RS0064872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064872
Geschäftszahl
3Ob1057/27; 8Ob345/97m; 9Ob63/01g; 3Ob169/21f
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Haftung des Gemeinschuldners für die Entlohnung des Masseverwalters nach Aufhebung des Konkursverfahrens.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1057/27
Entscheidungstext OGH 20.12.1927 3 Ob 1057/27
Veröff: SZ 9/223
- 8 Ob 345/97m
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war. (T1)
Beisatz: Die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für nichtbeglichene Masseforderungen, jedenfalls soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, ist auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände beschränkt. (T2)
Veröff: SZ 71/114
- 9 Ob 63/01g
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung des Konkurses haftet der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen, soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, (nur) bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände. (T3)
- 3 Ob 169/21f
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 169/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0064872
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19271220_OGH0002_0030OB01057_2700000_001