Rechtssatz RS0107141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107141
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gilt.Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gilt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2327/96d
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2327/96d
- 4 Ob 63/08f
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
Ähnlich; nur: Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T2)
- 2 Ob 69/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
Auch; Beisatz: In solchen Fällen wird dem Beklagten die Sachentscheidung über seinen Rechtsschutzantrag verweigert, was zur Zweiseitigkeit des gesamten Rechtsmittelverfahrens - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - führt. (T3)
- 5 Ob 202/08d
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 202/08d
Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107141
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02327_96D0000_001