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Rechtssatz RS0107141×

Rechtssatz RS0107141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107141

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Rechtssatz

Hebt das Erstgericht das Verfahren auf, weist es den Widerspruch gegen das Ersturteil zurück und stellt es ein bereits aufgehobenes Ersturteil wieder her, dann wird damit - unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung - dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodass für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gilt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2327/96d
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2327/96d
  • 4 Ob 63/08f
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
    Ähnlich; nur: Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T2)
  • 2 Ob 69/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
    Auch; Beisatz: In solchen Fällen wird dem Beklagten die Sachentscheidung über seinen Rechtsschutzantrag verweigert, was zur Zweiseitigkeit des gesamten Rechtsmittelverfahrens - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - führt. (T3)
  • 5 Ob 202/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 202/08d
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107141

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02327_96D0000_001