Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses ist die angefochtene Entscheidung in ihrem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil als nichtig aufzuheben.
1. Der Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO, der auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (§ 431 Abs 1 ZPO, § 442a Abs 1 ZPO), bezieht sich nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0040948). Der Revisionsrekurs, mit dem der Kläger die Wiederherstellung der (gänzlichen) erstgerichtlichen Zurückweisung des Widerspruchs begehrt, ist somit nicht jedenfalls unzulässig (3 Ob 628/83 = SZ 56/191 = RIS-Justiz RS0040948 [T1]).1. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 397 a, Absatz 3, letzter Satz ZPO, der auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (Paragraph 431, Absatz eins, ZPO, Paragraph 442 a, Absatz eins, ZPO), bezieht sich nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0040948). Der Revisionsrekurs, mit dem der Kläger die Wiederherstellung der (gänzlichen) erstgerichtlichen Zurückweisung des Widerspruchs begehrt, ist somit nicht jedenfalls unzulässig (3 Ob 628/83 = SZ 56/191 = RIS-Justiz RS0040948 [T1]).
2. Der (erst) vier Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung eingebrachte Revisionsrekurs ist rechtzeitig. Grund dafür ist die Zweiseitigkeit des Revisionsrekurses in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 32. Der (erst) vier Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung eingebrachte Revisionsrekurs ist rechtzeitig. Grund dafür ist die Zweiseitigkeit des Revisionsrekurses in Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3
ZPO.
2.1. Diese Bestimmung, die nach § 521a Abs 2 ZPO auch für Entscheidungen des Rekursgerichts gilt, erfasst nach ständiger Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus alle Fälle, in denen ein Gericht über die Zulässigkeit des Verfahrens abspricht (5 Ob 526/91 = EvBl 1991/159; RIS-Justiz RS0041687). Dazu gehören insbesondere die Zurückweisung eines Einspruchs im Mahnverfahren (vgl RIS-Justiz RS0042831 für die Zurückweisung durch das Berufungsgericht; allgemein G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 249 ZPO Rz 14) und die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil (1 Ob 2327/96d). Denn in beiden Fällen wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert (1 Ob 2327/96d).2.1. Diese Bestimmung, die nach Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO auch für Entscheidungen des Rekursgerichts gilt, erfasst nach ständiger Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus alle Fälle, in denen ein Gericht über die Zulässigkeit des Verfahrens abspricht (5 Ob 526/91 = EvBl 1991/159; RIS-Justiz RS0041687). Dazu gehören insbesondere die Zurückweisung eines Einspruchs im Mahnverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0042831 für die Zurückweisung durch das Berufungsgericht; allgemein G. Kodek in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 249, ZPO Rz 14) und die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil (1 Ob 2327/96d). Denn in beiden Fällen wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert (1 Ob 2327/96d).
2.2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war jedenfalls der Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs zweiseitig. Gleiches gilt für den Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung. Zwar stellt § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zurückweisenden Entscheidungen nur solche gleich, mit denen ein Zurückweisungsantrag verworfen wurde. In 6 Ob 80/06t sprach der Oberste Gerichtshof allerdings unter Berufung auf G. Kodek (aaO § 261 ZPO Rz 90) aus, dass diese Bestimmung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf amtswegig gefasste Entscheidungen über die Beendigung des Prozessverhältnisses anzuwenden sei. Im Anlassfall hatte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit welchem dieses von Amts wegen nach § 460 Z 10 Satz 3 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Scheidungsprozesses angeordnet hatte. Da der Revisionsrekurs die Beendigung des Prozessverhältnisses anstrebe, sei § 521 Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 2327/96d: Dort hatte das Erstgericht - wie hier - (unter anderem) einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil zurückgewiesen. Diese Verweigerung der meritorischen Streiterledigung führte nach Auffassung des dort erkennenden Senats für das gesamte Rechtsmittelverfahren - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - zur Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO.2.2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war jedenfalls der Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs zweiseitig. Gleiches gilt für den Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung. Zwar stellt Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zurückweisenden Entscheidungen nur solche gleich, mit denen ein Zurückweisungsantrag verworfen wurde. In 6 Ob 80/06t sprach der Oberste Gerichtshof allerdings unter Berufung auf G. Kodek (aaO Paragraph 261, ZPO Rz 90) aus, dass diese Bestimmung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf amtswegig gefasste Entscheidungen über die Beendigung des Prozessverhältnisses anzuwenden sei. Im Anlassfall hatte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit welchem dieses von Amts wegen nach Paragraph 460, Ziffer 10, Satz 3 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Scheidungsprozesses angeordnet hatte. Da der Revisionsrekurs die Beendigung des Prozessverhältnisses anstrebe, sei Paragraph 521, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO analog anzuwenden. Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 2327/96d: Dort hatte das Erstgericht - wie hier - (unter anderem) einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil zurückgewiesen. Diese Verweigerung der meritorischen Streiterledigung führte nach Auffassung des dort erkennenden Senats für das gesamte Rechtsmittelverfahren - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - zur Anwendung von Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
2.3. Der Senat sieht keinen Grund, von diesen Entscheidungen abzugehen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher schon wegen einer analogen Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" (6 Ob 99/07p; 10 Ob 107/07v) kommt es daher nicht an. Aus diesem Grund gilt - anders als bei einer nur mit Art 6 EMRK begründeten Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (6 Ob 24/06g mwN, 8 Ob 129/06p) - die vierwöchige Frist des § 521 Abs 1,2.3. Der Senat sieht keinen Grund, von diesen Entscheidungen abzugehen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher schon wegen einer analogen Anwendung von Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig; auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" (6 Ob 99/07p; 10 Ob 107/07v) kommt es daher nicht an. Aus diesem Grund gilt - anders als bei einer nur mit Artikel 6, EMRK begründeten Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (6 Ob 24/06g mwN, 8 Ob 129/06p) - die vierwöchige Frist des Paragraph 521, Absatz eins,,
2. Halbsatz ZPO (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 521 Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521 ZPO Rz 10). Der Kläger hat den Revisionsrekurs daher rechtzeitig eingebracht.2. Halbsatz ZPO vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 521, Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 521, ZPO Rz 10). Der Kläger hat den Revisionsrekurs daher rechtzeitig eingebracht.
3. Wie bereits oben ausgeführt, hätte auch das Rekursverfahren zweiseitig durchgeführt werden müssen. Das ist nicht geschehen, dem Kläger wurde die Gleichschrift des Rekurses nicht zur Beantwortung zugestellt. Die dadurch begründete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0042158) ist von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht darauf Bezug nahm (10 Ob 107/07v, 3 Ob 257/07a; siehe ferner Zechner aaO § 521a ZPO Rz 6 mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher im Umfang der Anfechtung als nichtig aufzuheben. Davon erfasst ist - wegen ihres akzessorischen Charakters - auch die Entscheidung über die Rekurskosten.3. Wie bereits oben ausgeführt, hätte auch das Rekursverfahren zweiseitig durchgeführt werden müssen. Das ist nicht geschehen, dem Kläger wurde die Gleichschrift des Rekurses nicht zur Beantwortung zugestellt. Die dadurch begründete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (RIS-Justiz RS0042158) ist von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht darauf Bezug nahm (10 Ob 107/07v, 3 Ob 257/07a; siehe ferner Zechner aaO Paragraph 521 a, ZPO Rz 6 mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher im Umfang der Anfechtung als nichtig aufzuheben. Davon erfasst ist - wegen ihres akzessorischen Charakters - auch die Entscheidung über die Rekurskosten.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Durch den Revisionsrekurs des Klägers ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Widerspruchs entstanden, dessen Kosten nicht das Schicksal der Hauptsache teilen. Der Fall ist auch in diesem Punkt gleich dem Streit über die Zurückweisung einer Klage zu behandeln (vgl dazu RIS-Justiz RS0035955). § 51 ZPO ist nicht anwendbar, weil nur die Entscheidung des Rekursgerichts, nicht aber das davor liegende Verfahren aufgehoben wird.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Durch den Revisionsrekurs des Klägers ist ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Widerspruchs entstanden, dessen Kosten nicht das Schicksal der Hauptsache teilen. Der Fall ist auch in diesem Punkt gleich dem Streit über die Zurückweisung einer Klage zu behandeln vergleiche dazu RIS-Justiz RS0035955). Paragraph 51, ZPO ist nicht anwendbar, weil nur die Entscheidung des Rekursgerichts, nicht aber das davor liegende Verfahren aufgehoben wird.
§ 397a Abs 4 ZPO steht der Annahme eines Zwischenstreits nicht entgegen. Danach ist zwar derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Zweck dieser Bestimmung ist es jedoch nur, die verspätete Bestreitung des Klagebegehrens wenigstens kostenrechtlich zu sanktionieren; insofern ist sie eine Ausprägung der Kostenseparationsregel des § 48 ZPO (vgl M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess [1992] 341; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 199). Dieser Zweck erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO steht der Annahme eines Zwischenstreits nicht entgegen. Danach ist zwar derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Zweck dieser Bestimmung ist es jedoch nur, die verspätete Bestreitung des Klagebegehrens wenigstens kostenrechtlich zu sanktionieren; insofern ist sie eine Ausprägung der Kostenseparationsregel des Paragraph 48, ZPO vergleiche M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess [1992] 341; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 199). Dieser Zweck erfordert es nicht, dem Beklagten auch die Kosten eines - vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachten - Streits über die Zulässigkeit des Widerspruchs selbst dann aufzuerlegen, wenn er darin obsiegen sollte.