Rechtssatz RS0120859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120859
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Wenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden.Wenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 80/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Verfahrensfortsetzung zufolge Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses. (T1)
- 4 Ob 63/08f
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
nur: Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. (T2); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T3)
- 2 Ob 69/08y
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 202/08d
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 202/08d
Auch; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120859
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20060524_OGH0002_0060OB00080_06T0000_001