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Rechtssatz RS0122089

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122089

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Rechtssatz

Wenngleich in der ZPO eine Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG vergleichbare Bestimmung fehlt, kann die Einholung einer Äußerung im Rechtsmittelverfahren - über die Fälle der ausdrücklich angeordneten Zweiseitigkeit hinaus - im Einzelfall zulässig sein. Daher ist eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung nicht zurückzuweisen, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
    Beisatz: Hier: Revisionsrekursbeantwortung zu einem Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls durch das Rekursgericht. (T1)
  • 3 Ob 168/07p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 168/07p
    Auch; Beisatz: Die Einholung einer Äußerung im Rekursverfahren ist nach der ZPO nicht ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Hier: Vorbehalt der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
  • 10 Ob 107/07v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 107/07v
    Auch; nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 EMRK hinausgehenden- innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein. (T4)
  • 4 Ob 63/08f
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
    Vgl; Beisatz: Ist das Revisionsrekursverfahren schon wegen einer analogen Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig, kommt es auf eine „besondere Komplexität der Rechtslage" oder die „Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" nicht an. (T5); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T6)
  • 3 Ob 153/09k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 153/09k
    Vgl; Veröff: SZ 2009/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122089

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00099_07P0000_002