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Entscheidung 3 Ob 153/09k×

Entscheidung 3 Ob 153/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob153/09k

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Dr. Herbert H*****, auch vertreten durch Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, und der beigetretenen betreibenden Partei Barbara W*****, Bundesrepublik Deutschland, gegen die verpflichtete Partei Maria T***** (geschiedene D*****), *****, Niederlande, wegen 35.819,56 EUR sA und 32.000 EUR sA, über den Rekurs der führenden betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. Mai 2009, GZ 22 R 142/09z-33, womit über Rekurs des Beteiligten Robert D*****, Niederlande, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 26. März 2009, GZ 1 E 26/07b-25, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 30. September 2009, AZ 3 Ob 153/09k, wird in seinem dritten Absatz des Spruchs dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat:

„Die führende betreibende Partei hat die Kosten ihres Antrags auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei sowie des Revisionsrekurses selbst zu tragen. Sie hat dem Beteiligten binnen 14 Tagen die mit 1.633,14 EUR (darin 272,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."

Ferner wird der erste Satz des vorletzten Absatzes der Begründung dahin berichtigt, dass es nach den Worten „im Rechtsmittelverfahren auch auf" richtig zu lauten hat: „die Paragraphen 50, 41, ZPO".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mag auch die Entscheidung dritter Instanz in formaler Hinsicht in Stattgebung eines Revisionsrekurses der führenden betreibenden Partei gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz ergangen sein, führte die Abweisung deren Antrags (infolge Nichtgeltung des Verbots der reformatio in peius: Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 527, Rz 4 mwN) der Sache nach dazu, dass der Beteiligte mit seinem Rekurs im Zwischenstreit erfolgreich war. Er konnte seine vom führenden Betreibenden beantragte Einbeziehung in das Exekutionsverfahren anstelle der Verpflichteten abwehren.

Wie sich aus den Gründen der Entscheidung hinreichend deutlich ergibt, sollte die Kostenentscheidung - abgesehen von der über die Rechtsmittelbeantwortungen - dem Erfolgsprinzip folgen. Aufgrund einer offenkundigen Verwechslung der Akteure - entgegen dem im dritten Absatz des Spruchs erweckten Anschein erhob ja der führende betreibende Gläubiger in der Sache keinen Rekurs - unterblieb aber ein Zuspruch von Rekurskosten an den Beteiligten. Entgegen dessen Kostenverzeichnis beträgt der Einheitssatz nicht 200 % sondern lediglich 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).

Die Kostenentscheidung gründet sich demnach in Wahrheit im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Überdies ist gemäß der schon ergangenen, das Erfolgsprinzip zum Ausdruck bringenden Begründung auszusprechen, dass der führende betreibende Gläubiger auch die Kosten seines zu einer für ihn negativen Entscheidung führenden Revisionsrekurses selbst zu tragen hat.

Die dargelegte offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419, 430, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E93374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00153.09K.0224.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100224_OGH0002_0030OB00153_09K0000_000

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