Der Rekurs (im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO) des betreibenden Gläubigers ist teils nicht zulässig, teils aber nicht berechtigt.Der Rekurs (im Sinn des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) des betreibenden Gläubigers ist teils nicht zulässig, teils aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist den weiteren Ausführungen, dass sich der Rekurswerber, der den Beschluss zweiter Instanz „vollinhaltlich" anzufechten erklärt und in erster Linie die Wiederherstellung des Beschlusses des Exekutionsgerichts begehrt sowie hilfsweise einen Aufhebungsantrag (Zurückverweisung in die zweite Instanz) stellt, weder die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung noch die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens - und sei es auch nur referierend - anspricht. Insoweit macht er daher keine erhebliche Rechtsfrage geltend, wie er überhaupt auf das Vorliegen einer solchen mit keinem Wort eingeht. In diesem Umfang ist daher sein Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den - wie dargelegt - nicht bekämpften Gründen der zweitinstanzlichen Entscheidung erforderlich wäre. Weder die prozessuale Frage der Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung (siehe dazu unten bei der Begründung der Kostenentscheidung) noch die der Aufschiebung (nach § 42 Abs 1 Z 5 EO) stehen in einem derartigen Zusammenhang mit der Berichtigung der Parteibezeichnung, dass eine gemeinsame Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit vorzunehmen wäre. Im Umfang der genannten Entscheidungsteile ist der Rekurs daher zurückzuweisen.1. Vorauszuschicken ist den weiteren Ausführungen, dass sich der Rekurswerber, der den Beschluss zweiter Instanz „vollinhaltlich" anzufechten erklärt und in erster Linie die Wiederherstellung des Beschlusses des Exekutionsgerichts begehrt sowie hilfsweise einen Aufhebungsantrag (Zurückverweisung in die zweite Instanz) stellt, weder die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung noch die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens - und sei es auch nur referierend - anspricht. Insoweit macht er daher keine erhebliche Rechtsfrage geltend, wie er überhaupt auf das Vorliegen einer solchen mit keinem Wort eingeht. In diesem Umfang ist daher sein Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den - wie dargelegt - nicht bekämpften Gründen der zweitinstanzlichen Entscheidung erforderlich wäre. Weder die prozessuale Frage der Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung (siehe dazu unten bei der Begründung der Kostenentscheidung) noch die der Aufschiebung (nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO) stehen in einem derartigen Zusammenhang mit der Berichtigung der Parteibezeichnung, dass eine gemeinsame Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit vorzunehmen wäre. Im Umfang der genannten Entscheidungsteile ist der Rekurs daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen ist aber der Rekurs aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Gründen zulässig und auch im Ergebnis berechtigt, wenn auch in dem Sinn, dass der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung sofort abzuweisen ist.
Ebenso wie nach § 519 Abs 2 ZPO gilt für Rekurse gegen zweitinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse im Rekursverfahren nach der ZPO (deren Regeln nach § 78 EO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten) das Verschlechterungsverbot nicht (3 Ob 58/02d = JBl 2003, 930 = NZ 2004/71, 234; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 527 Rz 4 mwN). Es kann daher auch über ein Rechtsmittel des Antragstellers gegen einen solchen Beschluss eine antragsabweisende Sachentscheidung ergehen (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 527 Rz 19 mwN). Ein solcher Fall liegt aus den nachstehenden Erwägungen hier vor:Ebenso wie nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO gilt für Rekurse gegen zweitinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse im Rekursverfahren nach der ZPO (deren Regeln nach Paragraph 78, EO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten) das Verschlechterungsverbot nicht (3 Ob 58/02d = JBl 2003, 930 = NZ 2004/71, 234; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 527, Rz 4 mwN). Es kann daher auch über ein Rechtsmittel des Antragstellers gegen einen solchen Beschluss eine antragsabweisende Sachentscheidung ergehen (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 527, Rz 19 mwN). Ein solcher Fall liegt aus den nachstehenden Erwägungen hier vor:
Das Gericht zweiter Instanz vermeint, es bedürfe vor der Berichtigung der Parteibezeichnung auf Verpflichtetenseite einer wirksamen Zustellung der Exekutionsbewilligung an die in dieser genannte Verpflichtete. Belege dazu fehlen allerdings in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie eine eigentliche Begründung dafür. Eine gesetzliche Grundlage für diese Ansicht ist nicht ersichtlich. Es gibt auch sonst keinen Grund, weitere - unter Umständen schwierige - Versuche zu unternehmen, um eine Eigenhandzustellung an jene Partei sicherzustellen, die nach der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz durch den Parteiwechsel ohnehin aus dem Prozessrechtsverhältnis ausschiede. Da im vorliegenden Fall das neuerliche Ersuchen um Zustellung an einen niederländischen Gerichtsvollzieher am 30. Juni 2009 abgefertigt wurde, kommen die Vereinfachungen der Zustellung nach Art XIII Z 2 EGEO iVm § 120 Abs 1 GBG und § 106 ZPO idF des Art 16 Abs 13 BudgetbegleitG 2009 hier noch nicht zum Tragen.Das Gericht zweiter Instanz vermeint, es bedürfe vor der Berichtigung der Parteibezeichnung auf Verpflichtetenseite einer wirksamen Zustellung der Exekutionsbewilligung an die in dieser genannte Verpflichtete. Belege dazu fehlen allerdings in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie eine eigentliche Begründung dafür. Eine gesetzliche Grundlage für diese Ansicht ist nicht ersichtlich. Es gibt auch sonst keinen Grund, weitere - unter Umständen schwierige - Versuche zu unternehmen, um eine Eigenhandzustellung an jene Partei sicherzustellen, die nach der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz durch den Parteiwechsel ohnehin aus dem Prozessrechtsverhältnis ausschiede. Da im vorliegenden Fall das neuerliche Ersuchen um Zustellung an einen niederländischen Gerichtsvollzieher am 30. Juni 2009 abgefertigt wurde, kommen die Vereinfachungen der Zustellung nach Artikel römisch dreizehn, Ziffer 2, EGEO in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, GBG und Paragraph 106, ZPO in der Fassung des Artikel 16, Absatz 13, BudgetbegleitG 2009 hier noch nicht zum Tragen.
Entgegen der Ansicht des betreibenden Gläubigers, ist es daher für die zu fällende Entscheidung unerheblich, ob bereits eine ordnungsgemäße Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Verpflichtete erfolgte oder nicht. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zwecks Verfahrensergänzung bedurfte es daher nicht.
Allerdings kann der übereinstimmenden Auffassung des führenden Betreibenden und des Rekursgerichts nicht gefolgt werden, dass hier ein Fall des Parteiwechsels vorläge. Dieses Gericht berief sich dazu zu Unrecht auf Angst (in Angst, EO² § 138 Rz 1): Die von diesem und vom Rekursgericht angeführte Rz 383 in Fasching, Lehrbuch², bezieht sich nur auf den Parteiwechsel nach der ZPO im Allgemeinen, aber weder auf das Exekutionsverfahren noch den speziellen Fall der Einverleibung eines Erwerbers im Rang einer Anmerkung der Rangordnung. Wie auch der Wortlaut des § 138 Abs 1 erster Satz EO beziehen sich die Ausführungen Angsts - soweit nicht der Verweis auf andere Kommentarstellen zur Einverleibung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung Abweichendes besagt - ausschließlich auf spätere Erwerber mit nachfolgendem Rang. Nur für einen solchen lehrt Angst, dass er durch Parteiwechsel an die Stelle des Verpflichteten trete. Nach den Grundprinzipien des österreichischen Grundbuchsrechts kann ja richtigerweise in einer Norm, die die Wirkungen einer Anmerkung im Grundbuch regelt, mit einem späteren Erwerber nur ein solcher gemeint sein, dessen Eigentumsrecht ein schlechterer Rang als der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zukommt (EvBl 1958/309; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 133 Rz 8 und iglS § 138 Rz 4; ebenso zur im Wesentlichen gleichlautenden Norm des § 98 Abs 2 EO 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202 mwN). Dem entspricht auch, dass Angst (aaO und iglS in § 98 Rz 1 [zur Zwangsverwaltung]) ausführt, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung gegen spätere Erwerber eben auch dann erfolgt, wenn das Datum des Veräußerungsgeschäfts vor der Anmerkung liegt, das Eigentum aber erst im Rang nach der Anmerkung (der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) eingetragen werde.Allerdings kann der übereinstimmenden Auffassung des führenden Betreibenden und des Rekursgerichts nicht gefolgt werden, dass hier ein Fall des Parteiwechsels vorläge. Dieses Gericht berief sich dazu zu Unrecht auf Angst (in Angst, EO² Paragraph 138, Rz 1): Die von diesem und vom Rekursgericht angeführte Rz 383 in Fasching, Lehrbuch², bezieht sich nur auf den Parteiwechsel nach der ZPO im Allgemeinen, aber weder auf das Exekutionsverfahren noch den speziellen Fall der Einverleibung eines Erwerbers im Rang einer Anmerkung der Rangordnung. Wie auch der Wortlaut des Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz EO beziehen sich die Ausführungen Angsts - soweit nicht der Verweis auf andere Kommentarstellen zur Einverleibung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung Abweichendes besagt - ausschließlich auf spätere Erwerber mit nachfolgendem Rang. Nur für einen solchen lehrt Angst, dass er durch Parteiwechsel an die Stelle des Verpflichteten trete. Nach den Grundprinzipien des österreichischen Grundbuchsrechts kann ja richtigerweise in einer Norm, die die Wirkungen einer Anmerkung im Grundbuch regelt, mit einem späteren Erwerber nur ein solcher gemeint sein, dessen Eigentumsrecht ein schlechterer Rang als der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zukommt (EvBl 1958/309; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 133, Rz 8 und iglS Paragraph 138, Rz 4; ebenso zur im Wesentlichen gleichlautenden Norm des Paragraph 98, Absatz 2, EO 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202 mwN). Dem entspricht auch, dass Angst (aaO und iglS in Paragraph 98, Rz 1 [zur Zwangsverwaltung]) ausführt, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung gegen spätere Erwerber eben auch dann erfolgt, wenn das Datum des Veräußerungsgeschäfts vor der Anmerkung liegt, das Eigentum aber erst im Rang nach der Anmerkung (der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) eingetragen werde.
Für die bücherliche Rangfolge maßgeblich ist allerdings - neben einer im Zeitpunkt der Anmerkung nach § 138 EO schon eingetragenen (und in der Folge gerechtfertigten) Vormerkung des Eigentumsrechts (§ 8 Z 2 GBG) einer vom Verpflichteten verschiedenen Person (dazu Angst aaO § 133 Rz 22 ff) - eine vorrangige Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung. Der Eintragung (hier:) des Eigentumsrechts binnen Jahresfrist ab dieser Anmerkung nach Bewilligung des unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses gestellten Antrags verschafft der Eintragung (Einverleibung oder Vormerkung) nämlich nach § 56 Abs 1 zweiter Satz GBG den angemerkten (früheren) Rang. Nur dann, wenn zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist, ist die Zwangsversteigerung gegen den neuen Eigentümer fortzuführen (Angst aaO § 133 Rz 24). Wohl wird man mit Angst verlangen, dass das Exekutionsgericht im Sinn des § 137 Abs 3 iVm § 101 EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit abzuklären versucht, ob ein solches Pfandrecht besteht; es wird also meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen (aaO Rz 24 iVm Rz 22a und 22d). Auf einen Hinweis nach § 137 Abs 1 letzter Satz EO schon in der Anmerkung sollte es wohl nicht ankommen (so aber der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs in den aaO in Rz 22b zitierten Entscheidungen 5 Ob 280/04v und 5 Ob 281/04s = SZ 2005/38). Allerdings bedarf es hier schon deshalb keiner weiteren Behandlung dieser Kontroverse, weil sich aus dem Grundbuchstand ergibt, dass zugunsten des betreibenden Gläubigers ob den Anteilen des Beteiligten (und der Verpflichteten) überhaupt kein Pfandrecht einverleibt war und ist. Das Hindernis kann also auf keinen Fall im Sinn des § 101 EO beseitigt werden. Das könnte nämlich, wie soeben dargelegt, nur durch den Beweis geschehen, dass ein vorrangiges Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt sei (Angst aaO Rz 22a). Nur für diesen Fall bedarf es nach dem Gesetz (§ 101 erster und - hier maßgeblich - dritter Satz) eines Versuchs, das Exekutionshindernis zu beseitigen (so zutreffend auch Angst aaO § 101 Rz 3; ähnlich Neumayr aaO § 137 Rz 10). Überdies hat gerade im Fall der Einverleibung des hier Beteiligten der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs - und zwar allein wegen der Besonderheiten der Eigentümerpartnerschaft nach WEG - die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgelehnt (5 Ob 282/08v = immolex 2009/75, 184 [Cerha]). Für die hier zu beurteilenden exekutionsrechtlichen Fragen kann dieser Entscheidung daher entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nichts entnommen werden. Die von Angst (aaO § 133 Rz 22a ff) behandelten Fragen im Zusammenhang mit der Löschung der Anmerkung im Grundbuchsverfahren stellen sich hier somit nicht.Für die bücherliche Rangfolge maßgeblich ist allerdings - neben einer im Zeitpunkt der Anmerkung nach Paragraph 138, EO schon eingetragenen (und in der Folge gerechtfertigten) Vormerkung des Eigentumsrechts (Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) einer vom Verpflichteten verschiedenen Person (dazu Angst aaO Paragraph 133, Rz 22 ff) - eine vorrangige Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung. Der Eintragung (hier:) des Eigentumsrechts binnen Jahresfrist ab dieser Anmerkung nach Bewilligung des unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses gestellten Antrags verschafft der Eintragung (Einverleibung oder Vormerkung) nämlich nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz GBG den angemerkten (früheren) Rang. Nur dann, wenn zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt ist, ist die Zwangsversteigerung gegen den neuen Eigentümer fortzuführen (Angst aaO Paragraph 133, Rz 24). Wohl wird man mit Angst verlangen, dass das Exekutionsgericht im Sinn des Paragraph 137, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 101, EO vor der Einstellung des Verfahrens wegen Undurchführbarkeit abzuklären versucht, ob ein solches Pfandrecht besteht; es wird also meist den betreibenden Gläubiger aufzufordern haben, das Hindernis für die Fortführung der Exekution (Titel gegen einen andern als den nunmehrigen Eigentümer) durch den Nachweis eines solchen Pfandrechts binnen angemessener Frist zu beseitigen (aaO Rz 24 in Verbindung mit Rz 22a und 22d). Auf einen Hinweis nach Paragraph 137, Absatz eins, letzter Satz EO schon in der Anmerkung sollte es wohl nicht ankommen (so aber der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs in den aaO in Rz 22b zitierten Entscheidungen 5 Ob 280/04v und 5 Ob 281/04s = SZ 2005/38). Allerdings bedarf es hier schon deshalb keiner weiteren Behandlung dieser Kontroverse, weil sich aus dem Grundbuchstand ergibt, dass zugunsten des betreibenden Gläubigers ob den Anteilen des Beteiligten (und der Verpflichteten) überhaupt kein Pfandrecht einverleibt war und ist. Das Hindernis kann also auf keinen Fall im Sinn des Paragraph 101, EO beseitigt werden. Das könnte nämlich, wie soeben dargelegt, nur durch den Beweis geschehen, dass ein vorrangiges Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt sei (Angst aaO Rz 22a). Nur für diesen Fall bedarf es nach dem Gesetz (Paragraph 101, erster und - hier maßgeblich - dritter Satz) eines Versuchs, das Exekutionshindernis zu beseitigen (so zutreffend auch Angst aaO Paragraph 101, Rz 3; ähnlich Neumayr aaO Paragraph 137, Rz 10). Überdies hat gerade im Fall der Einverleibung des hier Beteiligten der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs - und zwar allein wegen der Besonderheiten der Eigentümerpartnerschaft nach WEG - die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgelehnt (5 Ob 282/08v = immolex 2009/75, 184 [Cerha]). Für die hier zu beurteilenden exekutionsrechtlichen Fragen kann dieser Entscheidung daher entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nichts entnommen werden. Die von Angst (aaO Paragraph 133, Rz 22a ff) behandelten Fragen im Zusammenhang mit der Löschung der Anmerkung im Grundbuchsverfahren stellen sich hier somit nicht.
Auf die Entscheidung 3 Ob 45/01s berief sich der Betreibende, wie sich schon aus dem oben dazu Gesagten ergibt, in seiner Rekursbeantwortung zum Rekurs des Beteiligten zu Unrecht, weil eben Letzterer kein späterer Erwerber im Sinn des § 138 Abs 1 erster Satz EO ist.Auf die Entscheidung 3 Ob 45/01s berief sich der Betreibende, wie sich schon aus dem oben dazu Gesagten ergibt, in seiner Rekursbeantwortung zum Rekurs des Beteiligten zu Unrecht, weil eben Letzterer kein späterer Erwerber im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz EO ist.
Zusammengefasst ergibt sich:
Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es zu keinem Parteiwechsel, wenn nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Abgesehen von diesem Ausnahmefall besteht daher auch kein Anlass für eine Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei.
Aus all dem folgt, dass hier kein Fall gegeben ist, in dem das Exekutionsverfahren gegen den Beteiligten als späteren Erwerber fortzusetzen wäre. Vielmehr stellte sich durch seine Einverleibung als Eigentümer in einem besseren Rang als dem des betreibenden Gläubigers heraus, dass in Wahrheit die Exekution gegen die Verpflichtete bewilligt wurde, obwohl diese durch die Einverleibung des Eigentumsrechts des Beteiligten an ihren Anteilen in einem besseren Rang - rückwirkend - schon vorher ihr Eigentumsrecht verloren hatte, also von einer abgeirrten Exekution (dazu Mohr in Angst aaO § 253 Rz 3) gesprochen werden muss (in einem solchen Fall ist nach Angst aaO § 133 Rz 24 und 23 das Verfahren einzustellen [ebenso zur Vormerkung schon 8 Ob 130/70 = SZ 43/93], worauf angesichts des Umstands, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, nicht weiter einzugehen ist).Aus all dem folgt, dass hier kein Fall gegeben ist, in dem das Exekutionsverfahren gegen den Beteiligten als späteren Erwerber fortzusetzen wäre. Vielmehr stellte sich durch seine Einverleibung als Eigentümer in einem besseren Rang als dem des betreibenden Gläubigers heraus, dass in Wahrheit die Exekution gegen die Verpflichtete bewilligt wurde, obwohl diese durch die Einverleibung des Eigentumsrechts des Beteiligten an ihren Anteilen in einem besseren Rang - rückwirkend - schon vorher ihr Eigentumsrecht verloren hatte, also von einer abgeirrten Exekution (dazu Mohr in Angst aaO Paragraph 253, Rz 3) gesprochen werden muss (in einem solchen Fall ist nach Angst aaO Paragraph 133, Rz 24 und 23 das Verfahren einzustellen [ebenso zur Vormerkung schon 8 Ob 130/70 = SZ 43/93], worauf angesichts des Umstands, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, nicht weiter einzugehen ist).
Demnach trat der Beteiligte nicht an die Stelle der Verpflichteten. Es gibt somit auch keine Grundlage für eine Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei, weshalb sogleich in formaler Stattgebung des Rekurses in diesem Umfang die Sachentscheidung zu treffen ist, dass der Antrag des betreibenden Gläubigers auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 40 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf §§ 50, 41 ZPO. Zufolge der teilweisen Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist über die gesamten Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden (§ 50 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0107860; RS0035900).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 40, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Zufolge der teilweisen Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist über die gesamten Verfahrenskosten aller Instanzen zu entscheiden (Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0107860; RS0035900).
Kosten für die Äußerung zum erfolglosen Antrag der führenden betreibenden Partei wurden nicht geltend gemacht. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist - auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 521a ZPO durch die ZVN 2009 BGBl I 30 (der nach dem neu geschaffenen § 65 Abs 3 EO mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen im Exekutionsverfahren nicht gilt) - einseitig, sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint (RIS-Justiz RS0118686; siehe dazu G. Kodek, Zak 2009, 249 [251]). Weil das hier nicht der Fall ist, sind Beantwortungen zwar nicht zurückzuweisen, führen jedoch nicht zu einem Kostenersatz (3 Ob 181/07z; 3 Ob 167/07s). Da jedoch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung (ausgenommen den Kostenpunkt) hier nicht mit einem nach § 528 Abs 1 ZPO zulässigen Rechtsmittel angefochten wurde, bleibt es insoweit auf jeden Fall bei der dem ohnehin entsprechenden Kostenentscheidung zweiter Instanz. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zum Kostenrekurs fällt dagegen als Folge der im Spruch ersichtlichen Abänderung zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses weg. Aufgrund der Abänderung im Umfang der Berichtigung der Parteibezeichnung erübrigt es sich auf den dadurch gegenstandslos gewordenen Kostenrekurs des Beteiligten einzugehen.Kosten für die Äußerung zum erfolglosen Antrag der führenden betreibenden Partei wurden nicht geltend gemacht. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist - auch nach Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 521 a, ZPO durch die ZVN 2009 BGBl I 30 (der nach dem neu geschaffenen Paragraph 65, Absatz 3, EO mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen im Exekutionsverfahren nicht gilt) - einseitig, sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint (RIS-Justiz RS0118686; siehe dazu G. Kodek, Zak 2009, 249 [251]). Weil das hier nicht der Fall ist, sind Beantwortungen zwar nicht zurückzuweisen, führen jedoch nicht zu einem Kostenersatz (3 Ob 181/07z; 3 Ob 167/07s). Da jedoch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung (ausgenommen den Kostenpunkt) hier nicht mit einem nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässigen Rechtsmittel angefochten wurde, bleibt es insoweit auf jeden Fall bei der dem ohnehin entsprechenden Kostenentscheidung zweiter Instanz. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zum Kostenrekurs fällt dagegen als Folge der im Spruch ersichtlichen Abänderung zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses weg. Aufgrund der Abänderung im Umfang der Berichtigung der Parteibezeichnung erübrigt es sich auf den dadurch gegenstandslos gewordenen Kostenrekurs des Beteiligten einzugehen.