Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der die Stattgebung des Grundbuchsgesuchs beantragt, ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (§ 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 idF vor der WRN 2006, BGBl I 2006/124). Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (§ 13 Abs 3 Satz 2 WEG 2002). Die WRN 2006 hat diese Regelung über den Ausschluss der gesonderten Verwertung eines Anteils am Mindestanteil insoweit geändert, als in Satz 1 das Wort „veräußert" gestrichen wurde.1. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 WEG 2002 in der Fassung vor der WRN 2006, BGBl römisch eins 2006/124). Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig (Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 WEG 2002). Die WRN 2006 hat diese Regelung über den Ausschluss der gesonderten Verwertung eines Anteils am Mindestanteil insoweit geändert, als in Satz 1 das Wort „veräußert" gestrichen wurde.
Zweck dieser Neuregelung war es, die direkte Veräußerung des halben Anteils am Mindestanteil (mit Zustimmung des anderen Eigentümerpartners) zu erleichtern; nach der alten Rechtslage konnte eine Übertragung eines Anteils am Mindestanteil und Fortsetzung der Eigentümerpartnerschaft mit einer anderen Person nur so gelöst werden, dass der ausscheidende Eigentümerpartner seine Hälfte am Mindestanteil zunächst dem anderen Eigentümerpartner überträgt und dieser den Anteil sodann an den neuen hinzukommenden veräußert, was eine komplizierte und mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung verbundene Vorgangsweise darstellte (ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 16; vgl Vonkilch, Sanierungsbedarf beim WEG 2002, wobl 2004, 87 [91]).Zweck dieser Neuregelung war es, die direkte Veräußerung des halben Anteils am Mindestanteil (mit Zustimmung des anderen Eigentümerpartners) zu erleichtern; nach der alten Rechtslage konnte eine Übertragung eines Anteils am Mindestanteil und Fortsetzung der Eigentümerpartnerschaft mit einer anderen Person nur so gelöst werden, dass der ausscheidende Eigentümerpartner seine Hälfte am Mindestanteil zunächst dem anderen Eigentümerpartner überträgt und dieser den Anteil sodann an den neuen hinzukommenden veräußert, was eine komplizierte und mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung verbundene Vorgangsweise darstellte (ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 16; vergleiche Vonkilch, Sanierungsbedarf beim WEG 2002, wobl 2004, 87 [91]).
2. Der Antragsteller leitet aus dieser erleichterten Übertragsmöglichkeit des Anteils am Mindestanteil die Berechtigung seines Antrags auf Löschung sämtlicher Zwischeneintragungen bei beiden Mindestanteilen ab. In seiner Argumentation übersieht er, dass die (vom Antrag des Erwerbers abhängige) Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG im Fall des Verkaufs die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang der Ranganmerkung voraussetzt. Die Rechtsfolge des § 57 Abs 1 GBG ist damit von einem Erwerb des Eigentumsrechts (hier unbedingt durch Einverleibung im Sinne des § 8 Z 1 GBG) abhängig. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, ist der Anteil am Mindestanteil, der schon bisher dem Antragsteller als Eigentumspartner zugestanden ist, von keinem Erwerbsvorgang betroffen. Soweit es daher um diesen Anteil geht, sind die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 GBG nicht verwirklicht, wie der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 29/06k = SZ 2006/83 = wobl 2006, 379/150 (zust Call) klargestellt hat. Diese Aussage ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auch nach der WRN 2006 gültig. Die geänderte Rechtslage bezieht sich auf die erleichterte Veräußerung eines Anteils am Mindestanteil, sie ändert aber nichts an den materiellrechtlichen, hier eben nicht verwirklichten Voraussetzungen des § 57 Abs 1 GBG.2. Der Antragsteller leitet aus dieser erleichterten Übertragsmöglichkeit des Anteils am Mindestanteil die Berechtigung seines Antrags auf Löschung sämtlicher Zwischeneintragungen bei beiden Mindestanteilen ab. In seiner Argumentation übersieht er, dass die (vom Antrag des Erwerbers abhängige) Löschung von Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG im Fall des Verkaufs die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang der Ranganmerkung voraussetzt. Die Rechtsfolge des Paragraph 57, Absatz eins, GBG ist damit von einem Erwerb des Eigentumsrechts (hier unbedingt durch Einverleibung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, GBG) abhängig. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, ist der Anteil am Mindestanteil, der schon bisher dem Antragsteller als Eigentumspartner zugestanden ist, von keinem Erwerbsvorgang betroffen. Soweit es daher um diesen Anteil geht, sind die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht verwirklicht, wie der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 29/06k = SZ 2006/83 = wobl 2006, 379/150 (zust Call) klargestellt hat. Diese Aussage ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auch nach der WRN 2006 gültig. Die geänderte Rechtslage bezieht sich auf die erleichterte Veräußerung eines Anteils am Mindestanteil, sie ändert aber nichts an den materiellrechtlichen, hier eben nicht verwirklichten Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, GBG.
Auch die mit der Einverleibung des Antragstellers verbundene Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und die vom Revisionsrekurs in den Vordergrund gestellte alleinige Verfügungsberechtigung des Antragstellers unterstützt seinen Standpunkt nicht. Wird ein Anteil am Mindestanteil an den Wohnungseigentumspartner veräußert und der Mindestanteil dann in einer Hand vereinigt, ist dies Anlass für eine amtswegig vorzunehmende Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des § 582 Geo (aus der sich keine wie immer geartete unmittelbare materielle Folgen ergeben: Hoyer zu 5 Ob 2234/96f = NZ 1997/394) und für die Löschung der bloß deklarativen (5 Ob 74/93 = SZ 66/123) Ersichtlichmachung der Verbindung von Anteilen im Sinn des § 12 Abs 1 WEG 1975 bzw nunmehr § 5 Abs 3 WEG 2002.Auch die mit der Einverleibung des Antragstellers verbundene Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und die vom Revisionsrekurs in den Vordergrund gestellte alleinige Verfügungsberechtigung des Antragstellers unterstützt seinen Standpunkt nicht. Wird ein Anteil am Mindestanteil an den Wohnungseigentumspartner veräußert und der Mindestanteil dann in einer Hand vereinigt, ist dies Anlass für eine amtswegig vorzunehmende Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des Paragraph 582, Geo (aus der sich keine wie immer geartete unmittelbare materielle Folgen ergeben: Hoyer zu 5 Ob 2234/96f = NZ 1997/394) und für die Löschung der bloß deklarativen (5 Ob 74/93 = SZ 66/123) Ersichtlichmachung der Verbindung von Anteilen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 bzw nunmehr Paragraph 5, Absatz 3, WEG 2002.
Einer teilweisen Löschung der Zwischeneintragungen nur auf dem übertragenen halben Mindestanteil steht das in § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 angeordnete, durch die WRN 2006 nicht geänderte Verbot der gesonderten Zwangsvollstreckung entgegen. Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal (5 Ob 196/00k; 5 Ob 29/06k mwN; RIS-Justiz RS0118072; RS0035415; RS0011317).Einer teilweisen Löschung der Zwischeneintragungen nur auf dem übertragenen halben Mindestanteil steht das in Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 WEG 2002 angeordnete, durch die WRN 2006 nicht geänderte Verbot der gesonderten Zwangsvollstreckung entgegen. Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal (5 Ob 196/00k; 5 Ob 29/06k mwN; RIS-Justiz RS0118072; RS0035415; RS0011317).
3. Berechtigt ist jedoch der Revisionsrekurs, soweit es die Einverleibung des Eigentumsrechts und die damit verbundenen, in Punkt 2 und 3 des Spruchs angeordneten Eintragungen betrifft. Der Antragsteller verfügt aufgrund des Kaufvertrags von 26. 9. 2007 über einen gültigen Rechtstitel. Die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers am halben Mindestanteil im angemerkten Rang verstößt aufgrund der geänderten Rechtslage nicht gegen den Grundsatz des gleichen rechtlichen Schicksals beider Mindestanteile. Nur die begehrte Löschung der Zwischeneintragungen scheidet aus, wie bereits im vorangegangenen Punkt 2 dargelegt wurde. In Grundbuchsverfahren steht zwar ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Begehren einer Teilstattgebung des Gesuchs entgegen (RIS-Justiz RS0114310 [T2]). Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt jedoch kein derartiger Zusammenhang vor. Die Löschung von Zwischeneintragungen ist nämlich keine jedenfalls zwingende Rechtsfolge der Eintragung des Eigentumsrechts in einem besseren Rang. Sie betrifft nur diejenigen Zwischeneintragungen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten (3 Ob 14/87 = SZ 60/237 = NZ 1988, 113 [Hofmeister]; RIS-Justiz RS0060997). Zusätzliche Voraussetzung ist ein fristgebundener (§ 57 Abs 1 Satz 2) Antrag des Erwerbers, zu dessen Gunsten das Eigentumsrecht eingetragen wurde. Der Erwerber ist daher in seiner Entscheidung, ob und welche Zwischeneintragungen er löschen lassen will, frei.3. Berechtigt ist jedoch der Revisionsrekurs, soweit es die Einverleibung des Eigentumsrechts und die damit verbundenen, in Punkt 2 und 3 des Spruchs angeordneten Eintragungen betrifft. Der Antragsteller verfügt aufgrund des Kaufvertrags von 26. 9. 2007 über einen gültigen Rechtstitel. Die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers am halben Mindestanteil im angemerkten Rang verstößt aufgrund der geänderten Rechtslage nicht gegen den Grundsatz des gleichen rechtlichen Schicksals beider Mindestanteile. Nur die begehrte Löschung der Zwischeneintragungen scheidet aus, wie bereits im vorangegangenen Punkt 2 dargelegt wurde. In Grundbuchsverfahren steht zwar ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Begehren einer Teilstattgebung des Gesuchs entgegen (RIS-Justiz RS0114310 [T2]). Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach Paragraph 57, GBG liegt jedoch kein derartiger Zusammenhang vor. Die Löschung von Zwischeneintragungen ist nämlich keine jedenfalls zwingende Rechtsfolge der Eintragung des Eigentumsrechts in einem besseren Rang. Sie betrifft nur diejenigen Zwischeneintragungen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten (3 Ob 14/87 = SZ 60/237 = NZ 1988, 113 [Hofmeister]; RIS-Justiz RS0060997). Zusätzliche Voraussetzung ist ein fristgebundener (Paragraph 57, Absatz eins, Satz 2) Antrag des Erwerbers, zu dessen Gunsten das Eigentumsrecht eingetragen wurde. Der Erwerber ist daher in seiner Entscheidung, ob und welche Zwischeneintragungen er löschen lassen will, frei.
Mangels untrennbaren Zusammenhangs ist eine gesonderte Beurteilung des Antrags auf Einverleibung und jenes auf Löschung nach § 57 GBG zulässig. Eintragungshindernisse, die der Einverleibung des Eigentumsrechts entgegenstehen, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.Mangels untrennbaren Zusammenhangs ist eine gesonderte Beurteilung des Antrags auf Einverleibung und jenes auf Löschung nach Paragraph 57, GBG zulässig. Eintragungshindernisse, die der Einverleibung des Eigentumsrechts entgegenstehen, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.