Rechtssatz RS0120971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120971
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des § 57 GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des § 13 Abs 3 WEG 2002 nicht in Betracht.Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 57, GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 57, GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 29/06k
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 29/06k
Veröff: SZ 2006/83
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Beisatz: Diese Aussage ist auch nach der WRN 2006 gültig. (T1); Beisatz: Die durch die WRN 2006 geänderte Rechtslage nach § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 bezieht sich auf die erleichterte Veräußerung eines Anteils am Mindestanteil, sie ändert aber nichts an den materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 GBG. (T2); Beisatz: Die Rechtsfolge des § 57 Abs 1 GBG ist von einem Erwerb des Eigentumsrechts abhängig. (T3); Bem: Hier: Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers am halben Mindestanteil im angemerkten Rang (Vereinigung des Mindestanteils in der Hand eines der beiden früheren Eigentümerpartner), aber Abweisung des Begehrens auf Löschung der Zwischeneintragungen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120971
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0050OB00029_06K0000_001