Begründung:
Der Zweitantragsteller war Eigentümer von 108/3518-Anteilen an der Liegenschaft EZ 423 GB *****, Grundstücksadresse R*****, womit Wohnungseigentum an W C 3 (Haus C/Top 3) verbunden war. Aufgrund seines Antrags vom 11. 5. 2005 wurde die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob seiner Anteile im Range TZ 2305/2005 bewilligt.Der Zweitantragsteller war Eigentümer von 108/3518-Anteilen an der Liegenschaft EZ 423 GB *****, Grundstücksadresse R*****, womit Wohnungseigentum an W C 3 (Haus C/Top 3) verbunden war. Aufgrund seines Antrags vom 11. 5. 2005 wurde die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob seiner Anteile im Range TZ 2305 aus 2005, bewilligt.
Im Range TZ 2306/2005 wurde auf dem Anteil des Zweitantragstellers ein Pfandrecht zugunsten der E***** AG vorgemerkt.Im Range TZ 2306 aus 2005, wurde auf dem Anteil des Zweitantragstellers ein Pfandrecht zugunsten der E***** AG vorgemerkt.
Mit Kaufvertrag vom 24. 4. 2005 erwarb die Erstantragstellerin die Hälfte der 108/3518-Anteile an der genannten Liegenschaft vom Zweitantragsteller unter gleichzeitiger Begründung einer Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG 2002. Ihr Eigentumsrecht wurde im Rang TZ 2305/2005 unter Begründung der neuen B-LNR 45 und 46 einverleibt. Gemäß §§ 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG wurde die Verbindung der Anteile angemerkt. Gleichzeitig wurde das Pfandrecht der E***** AG ob C-LNR 98 auf den Anteilen der neubegründeten Eigentümerpartnerschaft vorgemerkt.Mit Kaufvertrag vom 24. 4. 2005 erwarb die Erstantragstellerin die Hälfte der 108/3518-Anteile an der genannten Liegenschaft vom Zweitantragsteller unter gleichzeitiger Begründung einer Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 13, WEG 2002. Ihr Eigentumsrecht wurde im Rang TZ 2305 aus 2005, unter Begründung der neuen B-LNR 45 und 46 einverleibt. Gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 13, Absatz 3, WEG wurde die Verbindung der Anteile angemerkt. Gleichzeitig wurde das Pfandrecht der E***** AG ob C-LNR 98 auf den Anteilen der neubegründeten Eigentümerpartnerschaft vorgemerkt.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten beide Antragsteller die Löschung dieses Pfandrechts gemäß § 57 GBG als Zwischeneintragung, weil es - im Rang TZ 2306/2005 begründet - dem Rang der Rangordnungsanmerkung (TZ 2305/2005) nachfolge. Das Erstgericht wies das Begehren ab. Eine ungleiche Belastung der verbundenen Anteile durch Löschung eines Pfandrechts auf dem halben Mindestanteil sei gemäß §§ 5 Abs 3, 13 Abs 3 WEG 2002 unzulässig. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten beide Antragsteller die Löschung dieses Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG als Zwischeneintragung, weil es - im Rang TZ 2306 aus 2005, begründet - dem Rang der Rangordnungsanmerkung (TZ 2305 aus 2005,) nachfolge. Das Erstgericht wies das Begehren ab. Eine ungleiche Belastung der verbundenen Anteile durch Löschung eines Pfandrechts auf dem halben Mindestanteil sei gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 13, Absatz 3, WEG 2002 unzulässig. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Gemäß § 13 Abs 2 WEG 2002 dürften Anteile der Partner einer Eigentümerpartnerschaft nicht verschieden belastet sein. Gemäß Abs 3 leg cit würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürften.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG 2002 dürften Anteile der Partner einer Eigentümerpartnerschaft nicht verschieden belastet sein. Gemäß Absatz 3, leg cit würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürften.
Zufolge § 57 Abs 1 GBG seien nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen, die nach dem tatsächlichen Buchstand eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung vorgehe oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthielten. Der Erwerber müsse sich auch solche Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Ranganmerkung einverleibt gewesen wäre.Zufolge Paragraph 57, Absatz eins, GBG seien nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen, die nach dem tatsächlichen Buchstand eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht bezögen, das der Anmerkung vorgehe oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthielten. Der Erwerber müsse sich auch solche Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Ranganmerkung einverleibt gewesen wäre.
Der Zweitantragsteller habe bei Veräußerung an die Erstantragstellerin die bestehende Rangordnung nur zur Hälfte ausgenützt. Das bedeute, dass er mit seinem halben Mindestanteil Miteigentümer der Liegenschaft geblieben sei und, wäre nicht das Hindernis des § 13 Abs 3 WEG 2002, das in Frage stehende Pfandrecht gegen sich gelten lassen müsse.Der Zweitantragsteller habe bei Veräußerung an die Erstantragstellerin die bestehende Rangordnung nur zur Hälfte ausgenützt. Das bedeute, dass er mit seinem halben Mindestanteil Miteigentümer der Liegenschaft geblieben sei und, wäre nicht das Hindernis des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002, das in Frage stehende Pfandrecht gegen sich gelten lassen müsse.
Zwar würde es bei einem Erfolg des Löschungsbegehrens zu keiner unterschiedlichen Belastung der Mindestanteile kommen, doch stehe die Tatsache, dass der Zweitantragsteller die Zwischeneintragung gegen sich gelten lassen müsse und daher § 57 GBG nicht Anspruch nehmen könne, der begehrten Löschung entgegen. Daher müsse auch die Erstantragstellerin das Pfandrecht gegen sich gelten lassen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits erkannt, dass im Fall des Konkurses gegen nur einen der Eigentumspartner und der erfolgreichen Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Eigentumspartners die zwingende Bestimmung des § 9 Abs 2 erster Satz WEG 1975 (nunmehr § 13 Abs 3 WEG 2002) bewirke, dass ein Weiterbestand eines Pfandrechts nur auf dem Anteil des nicht insolventen Eigentumspartners nicht in Betracht komme. Daher habe die wirksame Anfechtung der Verfügung eines Eigentumspartners die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung gegenüber den Konkursgläubigern zur Folge.Zwar würde es bei einem Erfolg des Löschungsbegehrens zu keiner unterschiedlichen Belastung der Mindestanteile kommen, doch stehe die Tatsache, dass der Zweitantragsteller die Zwischeneintragung gegen sich gelten lassen müsse und daher Paragraph 57, GBG nicht Anspruch nehmen könne, der begehrten Löschung entgegen. Daher müsse auch die Erstantragstellerin das Pfandrecht gegen sich gelten lassen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits erkannt, dass im Fall des Konkurses gegen nur einen der Eigentumspartner und der erfolgreichen Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Eigentumspartners die zwingende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz WEG 1975 (nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) bewirke, dass ein Weiterbestand eines Pfandrechts nur auf dem Anteil des nicht insolventen Eigentumspartners nicht in Betracht komme. Daher habe die wirksame Anfechtung der Verfügung eines Eigentumspartners die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung gegenüber den Konkursgläubigern zur Folge.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, habe das zur Konsequenz, dass die Erstantragstellerin die Zwischeneintragung gegen sich gelten lassen müsse, weil diese dem Zweitantragsteller gegenüber nicht gelöscht werden könne.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Löschung einer Zwischeneintragung gemäß § 57 GBG, die nur den Anteil eines der Partner einer Eigentümergemeinschaft betreffe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Löschung einer Zwischeneintragung gemäß Paragraph 57, GBG, die nur den Anteil eines der Partner einer Eigentümergemeinschaft betreffe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.