Entscheidungsgründe:
Die Ehegatten Andreas P***** und Birgit P***** sind Miteigentümer von je 47/13318 Anteilen an der Liegenschaft GB *****, EZ *****. Die Anteile sind gemäß § 12 Abs 1 WEG zu einem Mindestanteil verbunden, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung 28 im Haus G*****, untrennbar verbunden ist.Die Ehegatten Andreas P***** und Birgit P***** sind Miteigentümer von je 47/13318 Anteilen an der Liegenschaft GB *****, EZ *****. Die Anteile sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG zu einem Mindestanteil verbunden, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung 28 im Haus G*****, untrennbar verbunden ist.
Im April 1992 und im Juli 1994 unterfertigten Andreas P***** und Birgit P***** Schuld- und Pfandbestellungsurkunden mit Höchstbeträgen von S 325.000,-- und S 260.000,--, je zugunsten der beklagten Partei. Die Verbücherung der Pfandrechte unterblieb zunächst. Nach Unterfertigung dieser Urkunden, jedenfalls vor dem 3.3.1995, wurde Andreas P***** zahlungsunfähig. Er strebte einen außergerichtlichen Ausgleich an und trat zu diesem Zweck an die beklagte Partei heran. Dieser wurde dadurch die Zahlungsunfähigkeit des Andreas P***** bekannt. In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beantragte die beklagte Partei am 8.3.1995 die Einverleibung zweier Höchstbetragspfandrechte ob den Anteilen der Ehegatten P*****. Die Einverleibung dieser Pfandrechte wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 zu TZ ***** bewilligt. Birgit P***** hatte für die Pfandforderungen nur die Sachhaftung mit ihren Liegenschaftsanteilen übernommen. Die Höchstbetragshypothek über S 325.000,-- haftet per 27.7.1995 mit S 261.916,74, die Höchstbetragshypothek über S 260.000,-- mit S 199.682,-- aus, die Forderungen sind offen, die Kreditzinsen betragen 15,5 % bzw 14,75 % per anno. Bei Aufrechterhaltung der beiden Hypotheken entfielen auf beide Zuweisungen, die bei Erfolg der Anfechtungsklage der Masse zukämen.
Andreas P***** stellte am 19.7.1995 den Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.7.1997, wurde über das Vermögen des Andreas P***** zu 50 S 16/95v, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Kläger ist zum Masseverwalter bestellt. Dieser forderte die beklagte Partei unter Berufung auf § 31 Abs 1 Z 2 KO auf, hinsichtlich beider Hälfteanteile am Mindestanteil in die Löschung der Pfandrechte einzuwilligen.Andreas P***** stellte am 19.7.1995 den Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.7.1997, wurde über das Vermögen des Andreas P***** zu 50 S 16/95v, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Kläger ist zum Masseverwalter bestellt. Dieser forderte die beklagte Partei unter Berufung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO auf, hinsichtlich beider Hälfteanteile am Mindestanteil in die Löschung der Pfandrechte einzuwilligen.
Die beklagte Partei räumte ein, daß die Begründung der Pfandrechte am Hälfteanteil des Andreas P***** anfechtbar sei und gab insofern eine Pfandauflassungserklärung ab. Darüber hinaus bot sie an, auch hinsichtlich des Hälfteanteils der Birgit P***** eine Löschungsquittung auszustellen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnung verwertet und der Erlös aus dem Hälfteanteil der Birgit P*****, dem Rang entsprechend, zur Deckung der Pfandrechte der beklagten Partei verwendet würde. Alternativ wurde angeboten, daß die beklagte Partei das Zwangsversteigerungsverfahren einleite und dabei auf eine Befriedigung aus dem Hälfteanteil des Andreas P***** verzichte, sodaß diese Meistbotshälfte in die Konkursmasse fiele. Im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwertung verbliebe nach Deckung der Vorhypotheken ein Überschuß.
Mit seiner auf § 31 Abs 1 Z 2 KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter 1.) die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 an den insgesamt 94/13.318 Anteilen an der EZ *****, GB *****, und zwar jeweils an den 47/13318 Anteilen des Andreas P*****, sowie den 47/13318 Anteilen der Birgit P***** erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in Graz, reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA (C-LNr 67 a) sowie im Höchstbetrage von S 260.000,-- sA (C-Nr 68 a) für unwirksam zu erklären und 2.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der Löschung dieser Pfandrechte sowohl hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P***** als auch der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen. Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt, eine Teillöschung sei rechtlich nicht möglich, sodaß eine Anfechtung der Pfandbestellungen nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils beider Ehegatten möglich sei.Mit seiner auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter 1.) die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 an den insgesamt 94/13.318 Anteilen an der EZ *****, GB *****, und zwar jeweils an den 47/13318 Anteilen des Andreas P*****, sowie den 47/13318 Anteilen der Birgit P***** erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in Graz, reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA (C-LNr 67 a) sowie im Höchstbetrage von S 260.000,-- sA (C-Nr 68 a) für unwirksam zu erklären und 2.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der Löschung dieser Pfandrechte sowohl hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P***** als auch der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen. Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt, eine Teillöschung sei rechtlich nicht möglich, sodaß eine Anfechtung der Pfandbestellungen nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils beider Ehegatten möglich sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nur das Verfügungsgeschäft des Andreas P*****, nicht jedoch dasjenige der Birgit P***** der Anfechtung unterliege. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtsbegründung am gesamten Mindestanteil, weiters sei er durch die Anbote der beklagten Partei klaglos gestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Eintragungen der Pfandrechte seien wohl hinsichtlich Andreas P***** anfechtbar, da diese von der Konkurseröffnung umfaßt seien. Dies treffe jedoch auf die Anteile der Birgit P***** nicht zu. Eine Teilstattgebung durch Unwirksamerklärung der Pfandrechte nur hinsichtlich des konkursverfangenen Hälfteanteils des Andreas P***** sei nicht angestrebt worden, und komme, weil kein Minus, sondern ein Aliud darstellend, nicht in Frage. Zudem sei der Kläger klaglos gestellt, weil die beklagte Partei auf eine Befriedigung aus dem Anteil des Schuldners verzichtet habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es zu lauten hat:
"1.) Die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995, TZ 5977/95, an den insgesamt 94/13318 Anteilen (B-LNr 219, 220) an der EZ *****, GB *****, jeweils an den 47/13318 Anteilen (B-LNr 219) des Andreas P*****, geboren ..., sowie den 47/13318 Anteilen (B-LNr 220) der Birgit P*****, geboren ....., erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in G***** reg.Gen.mbH, im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA sowie im Höchstbetrag von S 260.000,-- sA ist den Konkursgläubigern des Andreas P***** gegenüber unwirksam.
2.) Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA sowie des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 260.000,-- sA hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P*****, geboren ....., sowie der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, geboren .... , jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen, wird abgewiesen." Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt: Eine nur hinsichtlich des Andreas Posch abgegebene Löschungserklärung widerspreche dem § 9 WEG und sei grundbücherlich nicht durchführbar. Eine Klaglosstellung des Masseverwalters durch die Anbote der beklagten Partei sei deshalb nicht gegeben, weil dem Masseverwalter dadurch eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben würde, wobei nicht einmal feststehe, daß die für eine derartige Vorgangsweise erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Konkurs erlangt werden könnten. Als Anfechtungstatbestand komme § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO in Betracht. Danach seien Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung erlange, anfechtbar, wenn sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die Anfechtungsfrist des § 31 Abs 4 KO gewahrt worden sei und die Befriedigungstauglichkeit außer Streit stehe. Zur Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genüge es, daß aufgrund der Anfechtung eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten im Sinne einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer (teilweisen) Befriedigung eintrete. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung sei im Falle von Grundbuchseintragungen die Überreichung des Gesuches. Wohl falle nur die Hälfte des Andreas P***** am Mindestanteil in die Konkursmasse, doch lasse § 9 WEG, wonach die Mindestanteile von den Gatten nicht unterschiedlich belastet werden dürfen, nur eine einheitliche Vorgangsweise zu, sodaß eine Anfechtung zwangsläufig die Unwirksamkeit der Gesamteintragung zur Folge habe. Durch den relativ wirkenden Ausspruch des Anfechtungsanteils, daß die Pfandrechtseinverleibungen in Ansehung beider Hälften unwirksam seien, trete kein über die Festlegung nach § 9 WEG hinausgehender Nachteil sowie auch keine weitere Drittwirkung ein. Der Ausspruch der Unwirksamkeit bloß in Ansehung der Hälfte des Schuldner des Andreas P***** widerspreche § 9 WEG, sei daher nicht schlüssig und sowohl materiell-rechtlich als auch grundbuchsrechtlich nicht zutreffend.Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt: Eine nur hinsichtlich des Andreas Posch abgegebene Löschungserklärung widerspreche dem Paragraph 9, WEG und sei grundbücherlich nicht durchführbar. Eine Klaglosstellung des Masseverwalters durch die Anbote der beklagten Partei sei deshalb nicht gegeben, weil dem Masseverwalter dadurch eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben würde, wobei nicht einmal feststehe, daß die für eine derartige Vorgangsweise erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Konkurs erlangt werden könnten. Als Anfechtungstatbestand komme Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO in Betracht. Danach seien Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung erlange, anfechtbar, wenn sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die Anfechtungsfrist des Paragraph 31, Absatz 4, KO gewahrt worden sei und die Befriedigungstauglichkeit außer Streit stehe. Zur Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genüge es, daß aufgrund der Anfechtung eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten im Sinne einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer (teilweisen) Befriedigung eintrete. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung sei im Falle von Grundbuchseintragungen die Überreichung des Gesuches. Wohl falle nur die Hälfte des Andreas P***** am Mindestanteil in die Konkursmasse, doch lasse Paragraph 9, WEG, wonach die Mindestanteile von den Gatten nicht unterschiedlich belastet werden dürfen, nur eine einheitliche Vorgangsweise zu, sodaß eine Anfechtung zwangsläufig die Unwirksamkeit der Gesamteintragung zur Folge habe. Durch den relativ wirkenden Ausspruch des Anfechtungsanteils, daß die Pfandrechtseinverleibungen in Ansehung beider Hälften unwirksam seien, trete kein über die Festlegung nach Paragraph 9, WEG hinausgehender Nachteil sowie auch keine weitere Drittwirkung ein. Der Ausspruch der Unwirksamkeit bloß in Ansehung der Hälfte des Schuldner des Andreas P***** widerspreche Paragraph 9, WEG, sei daher nicht schlüssig und sowohl materiell-rechtlich als auch grundbuchsrechtlich nicht zutreffend.
Abzuweisen sei hingegen das Löschungsbegehren, weil im Fall der Anfechtung einer dinglichen Belastung deren Ergebnis grundsätzlich nie die Löschung der Hypothek selbst sein könne. Die erfolgreiche Anfechtung wirke vielmehr wie die Übertragung der Hypothek an den Schuldner. Nur wenn das angefochtene Pfandrecht die einzige oder letzte Belastung sei, könne der Masseverwalter die Klage auch auf Bewilligung der Löschung richten.
Die ordentliche Revision sei schon deshalb zuzulassen, weil eine auf den konkreten Fall anwendbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht feststellbar sei und der Formulierung des Klagebegehrens sowie der Bestimmung des Anfechtungsanteils im Fall des Vorliegens von Ehegattenwohnungseigentum über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der beklagten Partei auf den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.