Beiden Rekursen kommt keine Berechtigung zu.
1.) Zum Rekurs des Klägers
Der Kläger vertritt den Standpunkt, im Hinblick darauf, daß das Verfügungsgeschäft als Zeitpunkt des Erwerbes der Sicherheit anzusehen sei, die Einbringung des Grundbuchsgesuches aber nur 16 Tage vor der Konkurseröffnung und damit innerhalb der kritischen Frist des § 30 KO erfolgt sei, wäre dem Klagebegehren sofort stattzugeben; einer Prüfung der vom Berufungsgericht angeführten Fragen bedürfe es nicht.Der Kläger vertritt den Standpunkt, im Hinblick darauf, daß das Verfügungsgeschäft als Zeitpunkt des Erwerbes der Sicherheit anzusehen sei, die Einbringung des Grundbuchsgesuches aber nur 16 Tage vor der Konkurseröffnung und damit innerhalb der kritischen Frist des Paragraph 30, KO erfolgt sei, wäre dem Klagebegehren sofort stattzugeben; einer Prüfung der vom Berufungsgericht angeführten Fragen bedürfe es nicht.
Von den Fällen des § 30 Abs 1 KO kommen die Z 2 und 3 schon deshalb nicht in Frage, weil sie auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners abstellen, also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung haben. Nach den Feststellungen war aber die letzte Rechtshandlung des Gemeinschuldners in dem hier relevanten Zusammenhang die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde, die unstrittig außerhalb der Fristen des § 30 KO erfolgte. Bleibt noch der Fall des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Mit diesem Tatbestand hat sich das Berufungsgericht aber auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt sind. Dies deckt sich auch mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1993, 46 = ÖBA 1993, 306 = SZ 65/59, in der zum Ausdruck kommt, daß der Umstand, daß in unverdächtiger Zeit ein Pfandvertrag abgeschlossen wurde, die später folgende tatsächliche Sicherstellung kongruent macht und damit eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ausschließt (sa König JBl 1993, 49). Die letztgenannte Bestimmung, die dem Kläger bei seinen Rekursausführungen offenbar vorschwebt, kann daher keine Grundlage für eine klagestattgebende Entscheidung bilden. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder ein Benachteiligungs- bzw Begünstigungsabsicht ist aber in den anderen Fällen Tatbestandsvoraussetzung, daher sind Feststellungen über diese Umstände entscheidungswesentlich. Wenn aber das Berufungsgericht den Sachverhalt hiezu weiter aufklärungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.Von den Fällen des Paragraph 30, Absatz eins, KO kommen die Ziffer 2 und 3 schon deshalb nicht in Frage, weil sie auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners abstellen, also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung haben. Nach den Feststellungen war aber die letzte Rechtshandlung des Gemeinschuldners in dem hier relevanten Zusammenhang die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde, die unstrittig außerhalb der Fristen des Paragraph 30, KO erfolgte. Bleibt noch der Fall des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Mit diesem Tatbestand hat sich das Berufungsgericht aber auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt sind. Dies deckt sich auch mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1993, 46 = ÖBA 1993, 306 = SZ 65/59, in der zum Ausdruck kommt, daß der Umstand, daß in unverdächtiger Zeit ein Pfandvertrag abgeschlossen wurde, die später folgende tatsächliche Sicherstellung kongruent macht und damit eine Anfechtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ausschließt (sa König JBl 1993, 49). Die letztgenannte Bestimmung, die dem Kläger bei seinen Rekursausführungen offenbar vorschwebt, kann daher keine Grundlage für eine klagestattgebende Entscheidung bilden. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder ein Benachteiligungs- bzw Begünstigungsabsicht ist aber in den anderen Fällen Tatbestandsvoraussetzung, daher sind Feststellungen über diese Umstände entscheidungswesentlich. Wenn aber das Berufungsgericht den Sachverhalt hiezu weiter aufklärungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
2.) Zum Rekurs der beklagten Partei.
Die beklagte Partei wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht seine Ergänzungsaufträge auch auf den Fall des § 28 Abs 1 Z 2 KO erstreckte. Der Kläger habe zu diesem Tatbestand kein konkretes Vorbringen erstattet insbesondere eine Benachteiligungsabsicht nicht behauptet; er habe nur von einer Begünstigungsabsicht gesprochen.Die beklagte Partei wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht seine Ergänzungsaufträge auch auf den Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, KO erstreckte. Der Kläger habe zu diesem Tatbestand kein konkretes Vorbringen erstattet insbesondere eine Benachteiligungsabsicht nicht behauptet; er habe nur von einer Begünstigungsabsicht gesprochen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Für die Erstattung eines erschöpfenden Prozeßvorbringens ist keineswegs die Verwendung der verba legalia Voraussetzung. Der Kläger hat vorgebracht, daß der Gemeinschuldner die Absicht gehabt habe, die beklagte Partei durch die Schaffung eines Absonderungsrechtes vor anderen Gläubigern zu begünstigen und sich unter anderem auch auf die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 KO berufen. Da mit der Begünstigung eines Gläubigers zumeist eine - vom Gemeinschuldner jedenfalls wissentlich in Kauf genommene - Benachteiligung anderer Gläubiger einhergeht (vgl Bartsch/Pollak I3, 177), reicht das Prozeßvorbringen jedenfalls aus, um das Begehren des Klägers auch in der Richtung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 28 Abs 1 Z 2 KO zu prüfen; das Berufungsgericht ist mit den diesbezüglichen Ergänzungsaufträgen über das Klagevorbringen nicht hinausgegangen.Dem kann nicht beigetreten werden. Für die Erstattung eines erschöpfenden Prozeßvorbringens ist keineswegs die Verwendung der verba legalia Voraussetzung. Der Kläger hat vorgebracht, daß der Gemeinschuldner die Absicht gehabt habe, die beklagte Partei durch die Schaffung eines Absonderungsrechtes vor anderen Gläubigern zu begünstigen und sich unter anderem auch auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, KO berufen. Da mit der Begünstigung eines Gläubigers zumeist eine - vom Gemeinschuldner jedenfalls wissentlich in Kauf genommene - Benachteiligung anderer Gläubiger einhergeht vergleiche Bartsch/Pollak I3, 177), reicht das Prozeßvorbringen jedenfalls aus, um das Begehren des Klägers auch in der Richtung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu prüfen; das Berufungsgericht ist mit den diesbezüglichen Ergänzungsaufträgen über das Klagevorbringen nicht hinausgegangen.
Im weiteren wendet sich die beklagte Partei gegen die auf die Entscheidung JBl 1993, 46 = ÖBA 1993, 306= SZ 65/59 gegründete Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, für die Anfechtung der hypothekarischen Sicherstellung sei auf den Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes abzustellen und zitiert eine Reihe von Entscheidungen aus früherer Zeit, die den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes für maßgeblich erachten. Der erkennende Senat tritt jedoch der zitierten Entscheidung aus den dort ausgeführten Gründen bei. Danach kann das Verfügungsgeschäft nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall angefochten werden, wenn der Gegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat, wobei als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches zu gelten hat.Im weiteren wendet sich die beklagte Partei gegen die auf die Entscheidung JBl 1993, 46 = ÖBA 1993, 306= SZ 65/59 gegründete Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, für die Anfechtung der hypothekarischen Sicherstellung sei auf den Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes abzustellen und zitiert eine Reihe von Entscheidungen aus früherer Zeit, die den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes für maßgeblich erachten. Der erkennende Senat tritt jedoch der zitierten Entscheidung aus den dort ausgeführten Gründen bei. Danach kann das Verfügungsgeschäft nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall angefochten werden, wenn der Gegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Absatz 4, erlangt hat, wobei als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches zu gelten hat.
Die Frage der Beweislast stellt sich erst, wenn feststeht, daß bestimmte Behauptungen nicht erweislich sind. Da die vom Berufungsgerich zutreffend für maßgeblich erachteten Fragen bisher überhaupt noch nicht geprüft wurden, kann hieraus für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Es trifft zu, daß es sich bei der Frage, ob dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte, um eine Rechtsfrage handelt. Als Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage sind jedoch Feststellungen über die Umstände erforderlich, aus denen ein Schluß auf diese Kenntnis gezogen werden kann; solche Feststellungen fehlen aber bislang.
Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Fassung des Klagebegehrens ist zutreffend. Die auf Anfechtungstatbestände der KO gegründete Klage muß jedenfalls auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein. Der Leistungsanspruch ist daneben nur als manchmal nötiger zusätzlicher Ausspruch berechtigt (ÖBA 1987, 330 = JBl 1986, 125; WBl 1987, 66). Daß der Kläger nicht auch ein mögliches Leistungsbegehren erhob, steht der Erledigung des erhobenen Begehrens auf Unwirksamerklärung des Absonderungsrechtes gegenüber den Gläubigern nicht entgegen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.