Rechtssatz RS0087650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087650
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Die Z 2 und 3 des § 30 Abs 1 KO stellen auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ab, haben also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung.Die Ziffer 2 und 3 des Paragraph 30, Absatz eins, KO stellen auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners ab, haben also eine innerhalb der dort normierten Fristen erfolgte Rechtshandlung des Gemeinschuldners zur Voraussetzung.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 Ob 512/95
- 1 Ob 45/03d
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 45/03d
Abweichend; Beisatz: Eine (unmittelbare) Rechtshandlung des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO keine Voraussetzung; doch ist eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners an der anfechtbaren Rechtshandlung nötig, um Begünstigungsabsicht annehmen zu können. (T1)
- 3 Ob 158/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
Abweichend; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: §30 Abs 1 Z3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. (T2); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T3); Veröff: SZ 2007/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087650
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0100OB00512_9500000_001