Rechtssatz RS0011377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011377
Entscheidungsdatum
05.06.2007
Rechtssatz
Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Absatz 4, erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 627/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 627/91
Veröff: ÖBA 1993,306 (Fink) = SZ 65/59
- 10 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 Ob 512/95
nur: Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs. 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt. (T1) Beisatz: Als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes gilt der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches. (T2)
- 6 Ob 2290/96z
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2290/96z
Beis wie T2
- 5 Ob 2403/96k
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2403/96k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 280/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
Auch; nur: Bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Erwerbszeitpunkt ist bei der Sicherungszession die Verständigung des Drittschuldners, bei der exekutiven Pfändung von Fahrnissen die pfandweise Beschreibung (§ 253 Abs 1 EO), bei Liegenschaften der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages beim Grundbuchsgericht. (T4) Beisatz: Für den nach § 12 Abs 1 KO zu beurteilenden Pfandrechtserwerb ist bei der Pfändung von Forderungen der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der maßgebliche Begründungszeitpunkt. (T5); Veröff: SZ 73/197
- 1 Ob 201/01t
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 201/01t
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/56
- 10 Ob 29/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011377
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19920409_OGH0002_0080OB00627_9100000_001