Die Revision ist berechtigt.
Der Einwand der Klägerin, der Masseverwalter sei nicht mehr anfechtungslegitimiert, weil er das Absonderungsrecht der Klägerin schon im Konkurs bestritten habe, ist nicht berechtigt. Der beklagte Masseverwalter hatte das Absonderungsrecht der Klägerin unter Hinweis darauf bestritten, daß Anfechtungsansprüche im Sinn der §§ 30 und 31 KO vorliegen. Die Argumentation der Klägerin, er hätte - wollte er Anfechtungsansprüche geltend machen - dieses Absonderungsrecht anerkennen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Schon das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß sich die Bestreitung des Absonderungsrechts auf die Anfechtbarkeit der mit der Pfandrechtseinverleibung verbundenen Sicherstellung gründe, und der Beklagte sein Anfechtungsrecht nach § 43 Abs 1 KO mit Einrede geltend machen kann.Der Einwand der Klägerin, der Masseverwalter sei nicht mehr anfechtungslegitimiert, weil er das Absonderungsrecht der Klägerin schon im Konkurs bestritten habe, ist nicht berechtigt. Der beklagte Masseverwalter hatte das Absonderungsrecht der Klägerin unter Hinweis darauf bestritten, daß Anfechtungsansprüche im Sinn der Paragraphen 30 und 31 KO vorliegen. Die Argumentation der Klägerin, er hätte - wollte er Anfechtungsansprüche geltend machen - dieses Absonderungsrecht anerkennen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Schon das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß sich die Bestreitung des Absonderungsrechts auf die Anfechtbarkeit der mit der Pfandrechtseinverleibung verbundenen Sicherstellung gründe, und der Beklagte sein Anfechtungsrecht nach Paragraph 43, Absatz eins, KO mit Einrede geltend machen kann.
Die Zulässigkeit der einredeweisen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ist zu bejahen (§ 31 Abs 1 KO).Die Zulässigkeit der einredeweisen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ist zu bejahen (Paragraph 31, Absatz eins, KO).
Der Masseverwalter ficht im gegenständlichen Fall nicht das außerhalb der Zeiträume der §§ 30 und 31 KO abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft, sondern ausschließlich das Verfügungsgeschäft (die Pfandrechtseinverleibung) an.Der Masseverwalter ficht im gegenständlichen Fall nicht das außerhalb der Zeiträume der Paragraphen 30 und 31 KO abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft, sondern ausschließlich das Verfügungsgeschäft (die Pfandrechtseinverleibung) an.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei Hypothekenbestellungen auch das Verfügungsgeschäft (die Einverleibung des Pfandrechtes) der Anfechtung unterliegt, soweit es - wie hier - in nicht anfechtungsfreien Zeiträumen erfolgt (JBl 1993, 46; 10 Ob 512/95).
Die Voraussetzungen einer Anfechtung der Pfandrechtseinverleibung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO sind jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin durch den Erwerb des Pfandrechtes genau das erhalten hat, worauf sie aufgrund des schon 1991 abgeschlossenen Vertrages Anspruch hatte. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Inkongruenz der Deckung und somit einen Anfechtungsanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 KO verneint.Die Voraussetzungen einer Anfechtung der Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO sind jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin durch den Erwerb des Pfandrechtes genau das erhalten hat, worauf sie aufgrund des schon 1991 abgeschlossenen Vertrages Anspruch hatte. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Inkongruenz der Deckung und somit einen Anfechtungsanspruch nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO verneint.
Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO ist davon unabhängig zu prüfen. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt. Die Kongruenz der Deckung ist hiefür ohne Bedeutung (SZ 50/57; JBl 1993, 46; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 291 mwN; Bartsch/Pollak I 210;Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO ist davon unabhängig zu prüfen. Danach sind Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt. Die Kongruenz der Deckung ist hiefür ohne Bedeutung (SZ 50/57; JBl 1993, 46; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 291 mwN; Bartsch/Pollak römisch eins 210;
Petschek/Reimer/Schiemer, KO 314). Auch einer Handlung des Gemeinschuldners bedarf es zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht. Es genügt, wenn die Sicherstellung auf Kosten der späteren Konkursmasse erfolgt, sofern dem Begünstigten die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte (JBl 1993, 46; König aaO Rz 293). Allerdings ist die Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgte (§ 31 Abs 4 KO).Petschek/Reimer/Schiemer, KO 314). Auch einer Handlung des Gemeinschuldners bedarf es zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht. Es genügt, wenn die Sicherstellung auf Kosten der späteren Konkursmasse erfolgt, sofern dem Begünstigten die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte (JBl 1993, 46; König aaO Rz 293). Allerdings ist die Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgte (Paragraph 31, Absatz 4, KO).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist bei Prüfung der Frist des § 31 Abs 4 KO nicht vom Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Verpflichtugnsgeschäftes, sondern vom Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes auszugehen. Während der Oberste Gerichtshof in einigen älteren Entscheidungen (GlUNF 3041) auf den Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes abstellte, hielt er in neueren Entscheidungen die letzte vom Schuldner gesetzte Handlung für die Anfechtung maßgebend, so etwa die Ausfertigung der Pfandbestellungsurkunde (SZ 52/106; 57/26; ÖBA 1987, 840). In einer Reihe, von der Lehre gebilligter (vgl König aaO Rz 255; Schuhmacher ÖJZ 1985, 165 ff, Koziol in Kralik FS 423, 432 ff) Entscheidungen hielt der Oberste Gerichtshof die Verbücherung, somit den Vollzug des Erfüllungsgeschäftes für entscheidend (SZ 8/225; SZ 9/51; SZ 44/19; ÖBA 1988, 503 und 508). Diesen Entscheidungen ist der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach gefolgt und hat ausgesprochen, daß eine Sicherstellung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 KO erst dann erlangt wird, wenn das Pfandrecht in der für die konkrete Pfandbestellung erforderlichen Form (Modus) erworben wird (JBl 1993, 46; 10 Ob 512/95), wobei als Erwerbszeitpunkt einer Hypothek der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches anzusehen ist (10 Ob 512/95).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist bei Prüfung der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO nicht vom Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Verpflichtugnsgeschäftes, sondern vom Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes auszugehen. Während der Oberste Gerichtshof in einigen älteren Entscheidungen (GlUNF 3041) auf den Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes abstellte, hielt er in neueren Entscheidungen die letzte vom Schuldner gesetzte Handlung für die Anfechtung maßgebend, so etwa die Ausfertigung der Pfandbestellungsurkunde (SZ 52/106; 57/26; ÖBA 1987, 840). In einer Reihe, von der Lehre gebilligter vergleiche König aaO Rz 255; Schuhmacher ÖJZ 1985, 165 ff, Koziol in Kralik FS 423, 432 ff) Entscheidungen hielt der Oberste Gerichtshof die Verbücherung, somit den Vollzug des Erfüllungsgeschäftes für entscheidend (SZ 8/225; SZ 9/51; SZ 44/19; ÖBA 1988, 503 und 508). Diesen Entscheidungen ist der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach gefolgt und hat ausgesprochen, daß eine Sicherstellung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erst dann erlangt wird, wenn das Pfandrecht in der für die konkrete Pfandbestellung erforderlichen Form (Modus) erworben wird (JBl 1993, 46; 10 Ob 512/95), wobei als Erwerbszeitpunkt einer Hypothek der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches anzusehen ist (10 Ob 512/95).
Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsansicht. Das Verfügungsgeschäft (Einverleibung der Hypothek) kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten werden, wenn der Gläubiger das Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Pfandrechtes in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung eingebracht hat.Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsansicht. Das Verfügungsgeschäft (Einverleibung der Hypothek) kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO angefochten werden, wenn der Gläubiger das Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Pfandrechtes in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung eingebracht hat.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die Klägerin hat das Gesuch um Einverleibung des Pfandrechtes innerhalb der 6-Monatsfrist vor Konkurseröffnung zum Grundbuch eingereicht, nachdem sie vom Gemeinschuldner über dessen Zahlungsunfähigkeit informiert worden war. Die durch grundbücherliche Einverleibung erfolgte Sicherstellung der Klägerin ist somit anfechtbar.
Der Revision ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.