Rechtssatz RS0106888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106888
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Das Verfügungsgeschäft (Einverleibung der Hypothek) kann nach § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten werden, wenn der Gläubiger das Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Pfandrechtes in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung eingebracht hat.Das Verfügungsgeschäft (Einverleibung der Hypothek) kann nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO angefochten werden, wenn der Gläubiger das Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Pfandrechtes in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106888
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02290_96Z0000_001