Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge: Gemeinschuldner) war ab 1993 für ein Unternehmen des Beklagten tätig. Er war außerdem persönlich haftender Gesellschafter einer im selben Gebäude untergebrachten OEG. Über das Vermögen dieser OEG wurde mit Beschluss vom 25. 3. 1997 der Konkurs eröffnet, der am 16. 2. 1999 mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben wurde.Der nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge: Gemeinschuldner) war ab 1993 für ein Unternehmen des Beklagten tätig. Er war außerdem persönlich haftender Gesellschafter einer im selben Gebäude untergebrachten OEG. Über das Vermögen dieser OEG wurde mit Beschluss vom 25. 3. 1997 der Konkurs eröffnet, der am 16. 2. 1999 mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 166, KO aufgehoben wurde.
Der Gemeinschuldner, dessen Verbindlichkeiten überwiegend aus seiner persönlichen Haftung für Schulden der OEG resultierten, war zumindest seit Ende 1998 arbeitslos und bezog Notstandshilfe. Er hat für zwei Kinder und seine nur teilweise selbsterhaltungsfähige Ehefrau zu sorgen. Er war ab März 1999 zahlungsunfähig.
Seit 1995 wurden gegen ihn Exekutionsanträge eingebracht. Seit 9. 4. 1998 waren insgesamt 11 Exekutionsverfahren anhängig. Fahrnisexekutionen wurden wegen nachgewiesenen Fremdeigentums eingestellt.
Der Beklagte erwirkte am 9. 12. 1998 gegen den Gemeinschuldner ein Versäumungsurteil über ATS 313.886,91 sA. Am 8. 2. 1999 wurde ihm gegen diesen zur Hereinbringung dieser Forderung die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Als möglicher Drittschuldner wurde das Arbeitsmarktservice bekanntgegeben, das die Höhe der Ansprüche mit ATS 429,20 täglich bezifferte. In einer Beilage zur Drittschuldnererklärung wurden zwei Vorpfandgläubiger (mit exekutiv betriebenen Forderungen von ATS 5.085 und ATS 1.230) ausgewiesen. Die Fahrnisexekution konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Der betreibenden Partei wurde mitgeteilt, dass der Verpflichtete bereits am 7. 5. 1998 ein Vermögensverzeichnis gelegt habe.
Am 4. 3. 1999 langte der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung des Anspruchs von ATS 313.886,91 sA ein, den das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 3. 1999 bewilligte. Das Drittverbot zur Pfändung einer dem Gemeinschuldner gegen den Drittschuldner auf Grund eines vollstreckbaren Vergleichs zustehenden Forderung von ATS 300.000 wurde diesem am 14. 5. 1999 zugestellt.
Diese vom Beklagten betriebene Forderungsexekution schob das Erstgericht auf Antrag des Gemeinschuldners als Verpflichteten mit Beschluss vom 25. 5. 1999 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die von ihm beantragte Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil auf. Mit Beschluss vom 16. 6. 1999 ordnete das Exekutionsgericht die gerichtliche Hinterlegung einer vom Drittschuldner am 2. 6. 1999 geleisteten Teilzahlung von ATS 100.000 an und trug dem Drittschuldner auf, auch die weiters fällig werdenden Teilbeträge an die Verwahrungsabteilung zu leisten.
Die Teilzahlung vom 2. 6. 1999 wurde am 22. 6. 1999, die gleich hohe vom 30. 10. 1999 am 3. 11. 1999 und die dritte vom 26. 11. 1999 in gleicher Höhe am 30. 11. 1999 gerichtlich hinterlegt.
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anträge des Gemeinschuldners beantragte der Beklagte am 13. 9. 1999 die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens und die Ausfolgung des Erlags.
Am 28. 10. 1999 wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Beschluss vom 21. 1. 2000 bewilligte das Exekutionsgericht die Fortsetzung des Verfahrens und wies die Verwahrungsabteilung an, nach Rechtskraft des Beschlusses den gesamten Erlag zuzüglich der Zinsen im Gesamtbetrag von ATS 301.255,20 an den Beklagten als betreibende Partei auszufolgen. Diese Auszahlung unterblieb jedoch, weil die Klägerin unter Berufung auf die von ihr erhobene Anfechtungsklage die Aufschiebung der Exekution und damit der Auszahlung der verwahrten Beträge an den Beklagten beantragt hatte.
Mit ihrer am 3. 2. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin das Urteil, das auf Grund der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 15. 3. 1999 an den Drittschuldner am 14. 5. 1999 erwirkte Pfandrecht des Beklagten an der dem Gemeinschuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehenden Forderung von ATS 300.000 werde den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt, und der Beklagte sei schuldig, der Ausfolgung der in Verwahrung genommenen Beträge an die Konkursmasse zuzustimmen, in eventu: der Beklagte sei schuldig, an die Konkursmasse ATS 301.255,20 zu zahlen; in eventu: die vom Drittschuldner am 2. 6. 1999, am 30. 10. 1999 und am 26. 11. 1999 zu Gunsten des Beklagten geleisteten Zahlungen von je ATS 100.000 seien gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam, der Beklagte sei daher schuldig, der Ausfolgung dieser Beträge an die Konkursmasse zuzustimmen; in eventu der Beklagte sei schuldig, an die Konkursmasse ATS 300.000 zuzüglich der bis zur Rechtskraft dieses Urteils abgereiften bankmäßigen Zinsen zu bezahlen. Das vom Beklagten am 14. 5. 1999 erworbene Pfandrecht sei gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO inkongruent, weil der Rechtserwerb nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners oder aber in den letzten 60 Tagen davor erfolgt sei. Der Gemeinschuldner, gegen den seit 9. 4. 1998 Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, sei nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im März 1999 zahlungsunfähig gewesen, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte sei seit 1993 mit dem Gemeinschuldner in geschäftlichem Kontakt gestanden, und dieser sei für ihn bis zum Frühjahr 1998 tätig gewesen. Die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners seien dem Beklagten spätestens seit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der OEG bekannt gewesen. In diesem Verfahren seien offene Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die auch der Gemeinschuldner persönlich gehaftet habe, in der Höhe von ATS 173.348,05 angemeldet worden. Der Gemeinschuldner habe den Beklagten von diesem Konkurs und auch von seinen eigenen Zahlungsschwierigkeiten informiert, und der Beklagte habe auch davon gewusst, dass der Gemeinschuldner wiederholt bei den Gläubigern wegen Zahlungsaufschubs bzw Ratenzahlung vorstellig geworden sei. Der Beklagte habe dem Gemeinschuldner auch versprochen, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beklagte habe erstmals am 28. 1. 1999 gegen den Schuldner die Exekutionsbewilligung beantragt. Er sei durch die Sicherstellung vor den anderen Gläubigern begünstigt, weil die Konkursgläubiger mangels Masse keine Befriedigung erwarten könnten. Das Klagebegehren werde auch auf § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gestützt.Mit ihrer am 3. 2. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin das Urteil, das auf Grund der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 15. 3. 1999 an den Drittschuldner am 14. 5. 1999 erwirkte Pfandrecht des Beklagten an der dem Gemeinschuldner gegenüber dem Drittschuldner zustehenden Forderung von ATS 300.000 werde den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt, und der Beklagte sei schuldig, der Ausfolgung der in Verwahrung genommenen Beträge an die Konkursmasse zuzustimmen, in eventu: der Beklagte sei schuldig, an die Konkursmasse ATS 301.255,20 zu zahlen; in eventu: die vom Drittschuldner am 2. 6. 1999, am 30. 10. 1999 und am 26. 11. 1999 zu Gunsten des Beklagten geleisteten Zahlungen von je ATS 100.000 seien gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam, der Beklagte sei daher schuldig, der Ausfolgung dieser Beträge an die Konkursmasse zuzustimmen; in eventu der Beklagte sei schuldig, an die Konkursmasse ATS 300.000 zuzüglich der bis zur Rechtskraft dieses Urteils abgereiften bankmäßigen Zinsen zu bezahlen. Das vom Beklagten am 14. 5. 1999 erworbene Pfandrecht sei gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO inkongruent, weil der Rechtserwerb nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners oder aber in den letzten 60 Tagen davor erfolgt sei. Der Gemeinschuldner, gegen den seit 9. 4. 1998 Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, sei nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im März 1999 zahlungsunfähig gewesen, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte sei seit 1993 mit dem Gemeinschuldner in geschäftlichem Kontakt gestanden, und dieser sei für ihn bis zum Frühjahr 1998 tätig gewesen. Die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners seien dem Beklagten spätestens seit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der OEG bekannt gewesen. In diesem Verfahren seien offene Gesellschaftsverbindlichkeiten, für die auch der Gemeinschuldner persönlich gehaftet habe, in der Höhe von ATS 173.348,05 angemeldet worden. Der Gemeinschuldner habe den Beklagten von diesem Konkurs und auch von seinen eigenen Zahlungsschwierigkeiten informiert, und der Beklagte habe auch davon gewusst, dass der Gemeinschuldner wiederholt bei den Gläubigern wegen Zahlungsaufschubs bzw Ratenzahlung vorstellig geworden sei. Der Beklagte habe dem Gemeinschuldner auch versprochen, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beklagte habe erstmals am 28. 1. 1999 gegen den Schuldner die Exekutionsbewilligung beantragt. Er sei durch die Sicherstellung vor den anderen Gläubigern begünstigt, weil die Konkursgläubiger mangels Masse keine Befriedigung erwarten könnten. Das Klagebegehren werde auch auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO gestützt.
Der Beklagte wendete ein, die Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger auf Grund eines exekutiv erworbenen Pfand- oder Befriedigungsrechts sei keine inkongruente Deckung. Das Pfandrecht des Beklagten sei nicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder in den letzten 60 Tagen davor erworben worden, und dem Beklagten seien keine Umstände bekannt gewesen, aus denen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zu erschließen gewesen wäre, sodass der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ausscheide.Der Beklagte wendete ein, die Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger auf Grund eines exekutiv erworbenen Pfand- oder Befriedigungsrechts sei keine inkongruente Deckung. Das Pfandrecht des Beklagten sei nicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder in den letzten 60 Tagen davor erworben worden, und dem Beklagten seien keine Umstände bekannt gewesen, aus denen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zu erschließen gewesen wäre, sodass der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO ausscheide.
Das Erstgericht sprach aus, dass das auf Grund der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 15. 3. 1999 an den Drittschuldner am 14. 5. 1999 erworbene Pfandrecht des Beklagten den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei, und erkannte den Beklagten schuldig, der Ausfolgung der in Verwahrung genommenen Beträge von insgesamt ATS 301.255,20 sowie der weiterhin auflaufenden Zinsen an die Konkursmasse zuzustimmen. Es führte aus, dass innerhalb der - hier gewahrten - Fristen des § 30 Abs 1 Z 1 und 2 KO als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumte Pfandrechte nur dann als kongruente Deckung anzusehen seien, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag und damit ein klagbares Recht auf sonstigen Abschluss des Pfandvertrags bestanden habe. Derartiges sei zu verneinen, weshalb Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts anzunehmen sei. Zwar sei ausgesprochen worden, dass die Befriedigung auch bei Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts dann kongruent sei, wenn die Zahlungen vor Konkurseröffnung stattfanden, doch sei die Befriedigung des Beklagten durch Zahlung des Drittschuldners zu verneinen, weil bei einer Hinterlegung nach § 1425 ABGB die Zahlung erst mit der Ausfolgung erlangt werde. Die Ausfolgung der hinterlegten Beträge an den Beklagten habe noch nicht stattgefunden. Zudem sei der Ausfolgungsbeschluss mit 18. 1. 2000 datiert, der Konkurs jedoch schon am 28. 10. 1999 eröffnet worden. Da somit in keinem Fall Befriedigung vor Konkurseröffnung erfolgt sei, müsse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht mehr geprüft werden.Das Erstgericht sprach aus, dass das auf Grund der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 15. 3. 1999 an den Drittschuldner am 14. 5. 1999 erworbene Pfandrecht des Beklagten den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei, und erkannte den Beklagten schuldig, der Ausfolgung der in Verwahrung genommenen Beträge von insgesamt ATS 301.255,20 sowie der weiterhin auflaufenden Zinsen an die Konkursmasse zuzustimmen. Es führte aus, dass innerhalb der - hier gewahrten - Fristen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 KO als Sicherstellung für schon früher bestandene Schulden eingeräumte Pfandrechte nur dann als kongruente Deckung anzusehen seien, wenn vor Beginn dieser Frist bereits ein Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag und damit ein klagbares Recht auf sonstigen Abschluss des Pfandvertrags bestanden habe. Derartiges sei zu verneinen, weshalb Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts anzunehmen sei. Zwar sei ausgesprochen worden, dass die Befriedigung auch bei Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts dann kongruent sei, wenn die Zahlungen vor Konkurseröffnung stattfanden, doch sei die Befriedigung des Beklagten durch Zahlung des Drittschuldners zu verneinen, weil bei einer Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB die Zahlung erst mit der Ausfolgung erlangt werde. Die Ausfolgung der hinterlegten Beträge an den Beklagten habe noch nicht stattgefunden. Zudem sei der Ausfolgungsbeschluss mit 18. 1. 2000 datiert, der Konkurs jedoch schon am 28. 10. 1999 eröffnet worden. Da somit in keinem Fall Befriedigung vor Konkurseröffnung erfolgt sei, müsse das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht mehr geprüft werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes ATS 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Auch wenn das Pfändungspfandrecht im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO inkongruent sei, treffe dies auf darauf gegründete Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners niemals zu. Eine Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt werde, sei zwar nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtungsfest, doch könne der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegen, wenn das Pfändungspfandrecht selbst anfechtbar sei. Auszugehen sei davon, dass der Erwerb eines exekutiven Forderungspfandrechts innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) inkongruent gewesen sei, weil ein (auch) vollstreckbares Urteil keinen materiellen Sicherstellungsanspruch in sich schließe. Sei aber das Pfandrecht anfechtbar gewesen, dann müsse dies auch für die vom Drittschuldner am 3. 10. 1999 und am 26. 11. 1999 geleisteten Teilzahlungen von je ATS 100.000 gelten, weil diese Zahlungen dem Gläubiger keinesfalls als vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung zugekommen angesehen werden könnten, habe doch der Drittschuldner erst nach Konkurseröffnung geleistet. Die vor der Konkurseröffnung am 2. 6. 1999 erfolgte Teilzahlung von ATS 100.000 habe zur teilweisen Befriedigung des Beklagten geführt, weil darunter die Tilgung der Forderung des Gläubigers durch Erfüllung oder durch Erfüllungssurrogate wie etwa die gerichtliche Hinterlegung zu verstehen sei. Zahlung und Erlag seien jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO erfolgt. Es komme daher gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners dem Beklagten habe bekannt sein müssen. Die sei zu bejahen, weil der Beklagte durch die Zustellung der ersten Drittschuldnerauskunft und des (ergebnislosen) Vollzugsberichts der Fahrnisexekution Kenntnis von zumindest drei weiteren Gläubigern erlangt habe, weshalb er davon habe ausgehen müssen, dass der Gemeinschuldner schon auf Grund seiner eigenen Forderung nicht in der Lage sein würde, seine Zahlungsverpflichtungen durch vorhandene Geldmittel zu erfüllen. Hätte der Beklagte das Wissen um die anhängigen Befriedigungsexekutionen zum Anlass genommen, Nachforschungen anzustellen, hätte er die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erkennen können, weil ein Schuldner gerichtliche Zwangsvollstreckungen nicht ohne Not an sich herankommen lasse. Selbst wenn man daher die Teilzahlung des Drittschuldners vom 2. 6. 1999 als Befriedigung des Beklagten werte, müsse von deren Anfechtbarkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ausgegangen werden.Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes ATS 52.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Auch wenn das Pfändungspfandrecht im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO inkongruent sei, treffe dies auf darauf gegründete Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners niemals zu. Eine Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt werde, sei zwar nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtungsfest, doch könne der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO vorliegen, wenn das Pfändungspfandrecht selbst anfechtbar sei. Auszugehen sei davon, dass der Erwerb eines exekutiven Forderungspfandrechts innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) inkongruent gewesen sei, weil ein (auch) vollstreckbares Urteil keinen materiellen Sicherstellungsanspruch in sich schließe. Sei aber das Pfandrecht anfechtbar gewesen, dann müsse dies auch für die vom Drittschuldner am 3. 10. 1999 und am 26. 11. 1999 geleisteten Teilzahlungen von je ATS 100.000 gelten, weil diese Zahlungen dem Gläubiger keinesfalls als vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung zugekommen angesehen werden könnten, habe doch der Drittschuldner erst nach Konkurseröffnung geleistet. Die vor der Konkurseröffnung am 2. 6. 1999 erfolgte Teilzahlung von ATS 100.000 habe zur teilweisen Befriedigung des Beklagten geführt, weil darunter die Tilgung der Forderung des Gläubigers durch Erfüllung oder durch Erfüllungssurrogate wie etwa die gerichtliche Hinterlegung zu verstehen sei. Zahlung und Erlag seien jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO erfolgt. Es komme daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners dem Beklagten habe bekannt sein müssen. Die sei zu bejahen, weil der Beklagte durch die Zustellung der ersten Drittschuldnerauskunft und des (ergebnislosen) Vollzugsberichts der Fahrnisexekution Kenntnis von zumindest drei weiteren Gläubigern erlangt habe, weshalb er davon habe ausgehen müssen, dass der Gemeinschuldner schon auf Grund seiner eigenen Forderung nicht in der Lage sein würde, seine Zahlungsverpflichtungen durch vorhandene Geldmittel zu erfüllen. Hätte der Beklagte das Wissen um die anhängigen Befriedigungsexekutionen zum Anlass genommen, Nachforschungen anzustellen, hätte er die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erkennen können, weil ein Schuldner gerichtliche Zwangsvollstreckungen nicht ohne Not an sich herankommen lasse. Selbst wenn man daher die Teilzahlung des Drittschuldners vom 2. 6. 1999 als Befriedigung des Beklagten werte, müsse von deren Anfechtbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO ausgegangen werden.
Dieses Urteil bekämpft der Beklagte mit Revision nur mehr insoweit, als es die Teilzahlung vom 2. 6. 1999 als anfechtbar qualifiziert; die Revision ist nicht berechtigt.