Der Revisionsrekurs - auf den noch § 239 Abs 3 EO idF vor der EONov 2000 anzuwenden ist - ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs - auf den noch Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EONov 2000 anzuwenden ist - ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen einen Ehegatten die Begründung eines Pfandrechts an einem gemäß § 12 Abs 1 WEG verbundenen Mindestanteil rechtlich unzulässig ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 9 WEG Rz 13). Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden nämlich gemäß § 9 Abs 2 WEG ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (§ 9 Abs 2 Satz 1 WEG). Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässig (§ 9 Abs 2 Satz 2 WEG). Es muss daher auch der Anteil des anderen Ehegatten der Exekution unterworfen werden (SZ 65/66).Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen einen Ehegatten die Begründung eines Pfandrechts an einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG verbundenen Mindestanteil rechtlich unzulässig ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 9, WEG Rz 13). Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG). Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässig (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 WEG). Es muss daher auch der Anteil des anderen Ehegatten der Exekution unterworfen werden (SZ 65/66).
Der Bestand eines Pfandrechts nur auf dem Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil läuft der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 Satz 1 WEG zuwider (5 Ob 2403/96k, veröffentlicht in JBl 1998, 377). Der im Revisionsrekurs hervorgehobene Umstand, die Verpflichtete sei als Liegenschaftseigentümer mit dieser Pfandrechtsbegründung einverstanden gewesen, ist daher bedeutungslos, weil ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorliegt.Der Bestand eines Pfandrechts nur auf dem Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil läuft der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG zuwider (5 Ob 2403/96k, veröffentlicht in JBl 1998, 377). Der im Revisionsrekurs hervorgehobene Umstand, die Verpflichtete sei als Liegenschaftseigentümer mit dieser Pfandrechtsbegründung einverstanden gewesen, ist daher bedeutungslos, weil ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorliegt.
Auch der Umstand, dass ein rechtskräftiger Beschluss auf Vormerkung und Rechtfertigung dieses Pfandrechts vorliegt, hindert nicht die Geltendmachung der Unwirksamkeit des gegen zwingendes Recht verstoßenden Pfandrechts. Steht die materielle Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse nicht entgegen, zumal die hier betreibende Partei an dem zur Eintragung des Zwangspfandrechts führenden Verfahrens nicht beteiligt war. Ein Ausfallsbeteiligter kann nach § 213 Abs 1 EO Widerspruch gegen den Bestand, den Rang und die Höhe ua einer im Verteilungsverfahren angemeldeten vorrangigen Forderung erheben. Er kann mit diesem Rechtsbehelf aber auch die Gültigkeit eines für die angemeldete Forderung erworbenen Pfandrechts bestreiten (SZ 53/42; JBl 1988, 327 [Böhm]; 3 Ob 182/99g, veröffentlicht in ÖBA 2000/853).Auch der Umstand, dass ein rechtskräftiger Beschluss auf Vormerkung und Rechtfertigung dieses Pfandrechts vorliegt, hindert nicht die Geltendmachung der Unwirksamkeit des gegen zwingendes Recht verstoßenden Pfandrechts. Steht die materielle Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse nicht entgegen, zumal die hier betreibende Partei an dem zur Eintragung des Zwangspfandrechts führenden Verfahrens nicht beteiligt war. Ein Ausfallsbeteiligter kann nach Paragraph 213, Absatz eins, EO Widerspruch gegen den Bestand, den Rang und die Höhe ua einer im Verteilungsverfahren angemeldeten vorrangigen Forderung erheben. Er kann mit diesem Rechtsbehelf aber auch die Gültigkeit eines für die angemeldete Forderung erworbenen Pfandrechts bestreiten (SZ 53/42; JBl 1988, 327 [Böhm]; 3 Ob 182/99g, veröffentlicht in ÖBA 2000/853).
Das Rekursgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesetzwidrigkeit des strittigen Pfandrechtes von der betreibenden Partei geltend gemacht werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.