Rechtssatz RS0082810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082810
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des § 9 Abs 1 WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in § 9 Abs 2 Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 74/93
Veröff: SZ 66/123 = WoBl 1994,31
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung der Verbindung von Anteilen im Sinn des § 12 Abs 1 WEG 1975 bzw nunmehr § 5 Abs 3 WEG 2002 ist bloß deklarativ. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082810
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00074_9300000_002