Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
In der Präambel des dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Kaufvertrages werden die Antragsteller als Ehegatten bezeichnet. Zum Beweis hiefür wurde die Heiratsurkunde vorgelegt. Damit sind in unzweifelhafter Weise die Voraussetzungen für die Begründung von Ehegattenwohnungseigentum gegeben. Eine Behauptung des Inhaltes, daß die Ehe noch aufrecht sei, ist nicht erforderlich, weil dies schon in dem Ausdruck "Ehegatten" enthalten ist. Wäre die Ehe nicht mehr aufrecht, so wären die Antragsteller wegen Beendigung des Eheverhältnisses keine Ehegatten mehr.
Die Antragsteller erwarben Miteigentumsanteile ihrer Rechtsvorgängerin, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte. Eines besonderen Aktes zur Begründung von Wohnungseigentum an sich bedurfte es daher nicht mehr. Durch einen solchen Erwerb von Miteigentumsanteilen ist vielmehr auch die Voraussetzung des § 9 Abs 1 WEG erfüllt, wonach Ehegatten, die - wie hier - das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in § 9 Abs 2 Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein:Die Antragsteller erwarben Miteigentumsanteile ihrer Rechtsvorgängerin, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte. Eines besonderen Aktes zur Begründung von Wohnungseigentum an sich bedurfte es daher nicht mehr. Durch einen solchen Erwerb von Miteigentumsanteilen ist vielmehr auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, WEG erfüllt, wonach Ehegatten, die - wie hier - das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein:
Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollsteckung unterworfen werden dürfen. Da diese Verbindung mit dem Erwerb von Ehegattenwohnungseigentum als Rechtsfolge unausschließbar verbunden ist, bedarf es einer ausdrücklichen Anführung dieser Rechtsfolge im Kaufvertrag nicht (so auch Hofmeister in NZ 1989, 231 in der Besprechung der Entscheidung NZ 1989/153). Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG könnten nur dann bestehen, wenn sich aus der Vertragsurkunde ergäbe, daß die Antragsteller eine solche Verbindung ausschließen wollten. Für eine solche Annahme bietet jedoch der gesamte Vertragstext keinen Anhaltspunkt; im Gegenteil: In der einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Aufsandungsklausel (§ 8) wird ausdrücklich auf die Verbindung der von den Antragstellern erworbenen Anteile zu gemeinsamem Wohnungseigentum hingewiesen und in § 6 dieses Vertrages erklären die Antragsteller, die mit den von ihnen erworbenen Anteilen verbundene Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes benützen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof billigt daher nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28.486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müßte.Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollsteckung unterworfen werden dürfen. Da diese Verbindung mit dem Erwerb von Ehegattenwohnungseigentum als Rechtsfolge unausschließbar verbunden ist, bedarf es einer ausdrücklichen Anführung dieser Rechtsfolge im Kaufvertrag nicht (so auch Hofmeister in NZ 1989, 231 in der Besprechung der Entscheidung NZ 1989/153). Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG könnten nur dann bestehen, wenn sich aus der Vertragsurkunde ergäbe, daß die Antragsteller eine solche Verbindung ausschließen wollten. Für eine solche Annahme bietet jedoch der gesamte Vertragstext keinen Anhaltspunkt; im Gegenteil: In der einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Aufsandungsklausel (Paragraph 8,) wird ausdrücklich auf die Verbindung der von den Antragstellern erworbenen Anteile zu gemeinsamem Wohnungseigentum hingewiesen und in Paragraph 6, dieses Vertrages erklären die Antragsteller, die mit den von ihnen erworbenen Anteilen verbundene Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes benützen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof billigt daher nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28.486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müßte.
Kein Abweisungsgrund ist auch darin gelegen - wie die Rechtsprechung von Rekursgerichten annimmt (RechtspflegerSlgG 2164) - , daß in der Vertragsurkunde die von den Antragstellern zu erwerbenden Miteigentumsanteile lediglich mit der Hälfte der ihrer Rechtsvorgängerin gehörenden 68/1007-Anteile bezeichnet sind. Durch eine solche Ausdrucksweise ist inhaltlich dasselbe gesagt wie durch die ziffernmäßige Angabe, zB 34/1007-Anteile oder 68/2014-Anteile etc. Das Argument, der Miteigentumsanteil dürfe nicht erst durch eine Rechenoperation ermittelt werden, ist nicht überzeugend, weil der Rechtsanwender auch immer dann eine Rechenoperation vorzunehmen hat, wenn die in der Urkunde angeführten Miteigentumsanteile einen anderen Nenner aufweisen als denjenigen, der im Grundbuch angegeben ist. In einzelnen Fällen wird sich derartiges nicht einmal vermeiden lassen, nämlich dann, wenn eine ganzzahlige Halbierung des Zählers nicht möglich wäre. Jede sprachlich eindeutig gefaßte Formulierung der von den Antragstellern übernommenen Miteigentumsanteile, durch die nichts anderes ausgedrückt wird als der Übergang von jeweils der Hälfte der der Rechtsvorgängerin zustehenden Miteigentumsanteile auf die Erwerber, ist daher grundbuchsrechtlich unbedenklich.
Richtig ist, daß die Antragsteller in ihrem Grundbuchsantrag die Eintragung der Verbindung ihrer beiden Miteigentumsanteile im Sinne des § 12 Abs 1 WEG nicht beantragten. Das Erstgericht hat ausdrücklich ausgeführt, darin keinen Abweisungsgrund zu erblicken. Die Formulierung des Rekursgerichtes ist diesbezüglich nicht eindeutig. Der Oberste Gerichtshof sieht in der Unterlassung dieses Antrages - wiederum entgegen der Rechtsprechung eines Teiles der Rekursgerichte (RPflSlgG 1909) - keinen Abweisungsgrund. Wie bereits oben ausgeführt wurde, tritt die Verbindung der Anteile am Mindestanteil gemäß § 9 Abs 2 WEG ex lege ein. Die Bestimmung des § 12 Abs 1 Satz 2 WEG stellt lediglich die Anordnung der Ersichtlichmachung dieser Verbindung zum Zwecke besserer Erkennbarkeit der materiellen Rechtslage aus dem Grundbuchsstand dar. Diese Ersichtlichmachung hat daher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von Amts wegen zusammen mit der Einverleibung des Wohnungseigentums zu erfolgen.Richtig ist, daß die Antragsteller in ihrem Grundbuchsantrag die Eintragung der Verbindung ihrer beiden Miteigentumsanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WEG nicht beantragten. Das Erstgericht hat ausdrücklich ausgeführt, darin keinen Abweisungsgrund zu erblicken. Die Formulierung des Rekursgerichtes ist diesbezüglich nicht eindeutig. Der Oberste Gerichtshof sieht in der Unterlassung dieses Antrages - wiederum entgegen der Rechtsprechung eines Teiles der Rekursgerichte (RPflSlgG 1909) - keinen Abweisungsgrund. Wie bereits oben ausgeführt wurde, tritt die Verbindung der Anteile am Mindestanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG ex lege ein. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 WEG stellt lediglich die Anordnung der Ersichtlichmachung dieser Verbindung zum Zwecke besserer Erkennbarkeit der materiellen Rechtslage aus dem Grundbuchsstand dar. Diese Ersichtlichmachung hat daher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von Amts wegen zusammen mit der Einverleibung des Wohnungseigentums zu erfolgen.
Da auch andere Abweisungsgründe - insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - nicht gegeben sind, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß den Anträgen der Antragsteller, ergänzt durch die Ersichtlichmachung der Verbindung ihrer Miteigentumsanteile gemäß § 12 Abs 1 WEG, stattgegeben wird.Da auch andere Abweisungsgründe - insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - nicht gegeben sind, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß den Anträgen der Antragsteller, ergänzt durch die Ersichtlichmachung der Verbindung ihrer Miteigentumsanteile gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG, stattgegeben wird.