Rechtssatz RS0082814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082814
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Werden in einem Kaufvertrag die Erwerber als Ehegatten bezeichnet und mit zum Beweis hiefür die Heiratsurkunde vorgelegt, sind damit in unzweifelhafter Weise die Voraussetzungen für die Begründung von Ehegattenwohnungseigentum gegeben. Eine Behauptung des Inhaltes, daß die Ehe noch aufrecht sei, ist nicht erforderlich, weil dies schon in dem Ausdruck "Ehegatten" enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082814
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00074_9300000_003