Rechtssatz RS0059596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059596
Geschäftszahl
7Ob582/80; 5Ob282/08v
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Abgesehen davon, dass auch ein hoher Nenner der Miteigentumsanteile zur grundbücherlichen Eintragung geeignet wäre, ist eine Zusammenziehung durch Kürzung auch ohne eine "Berichtigungsvereinbarung" jederzeit gemäß § 582 Abs 1 Geo, § 110 GV möglich.Abgesehen davon, dass auch ein hoher Nenner der Miteigentumsanteile zur grundbücherlichen Eintragung geeignet wäre, ist eine Zusammenziehung durch Kürzung auch ohne eine "Berichtigungsvereinbarung" jederzeit gemäß Paragraph 582, Absatz eins, Geo, Paragraph 110, GV möglich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 582/80
Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 582/80
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Auch; Beisatz: Aus der Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des § 582 Geo ergeben sich keine wie immer gearteten unmittelbaren materiellen Folgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059596
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19800612_OGH0002_0070OB00582_8000000_001