Rechtssatz RS0097192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097192
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (§ 582 GeO), ist für sich kein Hindernis, in Bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muss allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden (mit einer ausführlichen Darstellung der praktischen Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch).Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (Paragraph 582, GeO), ist für sich kein Hindernis, in Bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muss allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden (mit einer ausführlichen Darstellung der praktischen Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2088/96m
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2088/96m
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Auch; Beisatz: Aus der Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des § 582 Geo ergeben sich keine wie immer gearteten unmittelbaren materiellen Folgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097192
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02088_96M0000_001