Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Beklagte habe hinsichtlich der Wohnung top Nr. 5 seinerzeit gemeinsames Wohnungseigentum mit ihrem Ehegatten gehabt. Infolge eines Scheidungsvergleiches sei es zu einer Eigentumsübertragung an die Beklagte auch hinsichtlich jener Anteile gekommen, die vormals ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten gehört hätten. Diese Eigentumsübertragung (66/3436-Miteigentumsanteile) werde mit der anzumerkenden Anfechtungsklage bekämpft. Es sei daher auch nur eine Streitanmerkung über diese Miteigentumsanteile (und nicht auch noch über gar nicht streitgegenständliche) in Frage gekommen. Am Umstand, daß mit den streitgegenständlichen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 5 untrennbar verbunden sei, habe sich dadurch, daß die Beklagte jetzt am gesamten Mindestanteil als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, nichts geändert. Nach wie vor handle es sich um dieselben Miteigentumsanteile wie vor Abschluß des Scheidungsvergleiches.
Hiezu wurde erwogen:
Bei der vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 2 GBG vorzunehmenden Prüfung auf das Vorliegen von Hindernissen aus dem Grundbuchsstand (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) kommt es im vorliegenden Fall auf die Bedeutung der Änderung der laufenden Nummer (LNR) im B-Blatt in Verbindung mit der Zusammenziehung der Anteile an.Bei der vom Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz 2, GBG vorzunehmenden Prüfung auf das Vorliegen von Hindernissen aus dem Grundbuchsstand (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG) kommt es im vorliegenden Fall auf die Bedeutung der Änderung der laufenden Nummer (LNR) im B-Blatt in Verbindung mit der Zusammenziehung der Anteile an.
Hiebei sind folgende praktische Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch hervorzuheben (MGA Grundbuchsrecht4 535 ff; Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, Grundbuchsrecht - kurz gefaßt 7):
Im B-Blatt wird jeder Eigentumsanteil unter einer LRNR eingetragen. Verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) sind unter aufeinanderfolgenden LNR einzutragen. Ein Anteil kann nur einem Eigentümer gehören, aber ein Eigentümer kann mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben. Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer Nummer bestehen, auch wenn der Eigentümer wechselt. Der Anteil "geht nur unter", wenn sich seine Größe ändert (zB bei Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil des neuen Eigentümers). Bei einer Zusammenziehung von Anteilen werden diese Anteile samt den dazugehörigen Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen und die neuen Anteile unter einer neuen Nummer eingetragen. Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung. Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müßte dieser geteilt werden. Hingegen sind im B-Blatt selbst Eintragungen zulässig, die sich nicht auf den ganzen Anteil beziehen. Bei solchen Eintragungen muß die Größe des Anteils, auf den sie sich beziehen, angegeben werden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:
Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (§ 582 GeO), ist für sich kein Hindernis, in bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muß allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden.Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (Paragraph 582, GeO), ist für sich kein Hindernis, in bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muß allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden.
Die Anführung von LNR dient der Ordnung der Grundbuchseintragungen. Die hier vorgenommene Änderung der LNR ist eine datentechnische Folge der Änderung der Anteilsgröße wegen Zusammenziehung von Anteilen. Zwar ist diese Änderung schon vor Klagsführung und Bewilligung der Streitanmerkung erfolgt, sodaß die Angabe der (neuen) LNR 30 möglich gewesen wäre. Dennoch liegt nach Auffassung des erkennenden Senates kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand vor, weil für das Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß § 3 Abs 1 GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist; es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten.Die Anführung von LNR dient der Ordnung der Grundbuchseintragungen. Die hier vorgenommene Änderung der LNR ist eine datentechnische Folge der Änderung der Anteilsgröße wegen Zusammenziehung von Anteilen. Zwar ist diese Änderung schon vor Klagsführung und Bewilligung der Streitanmerkung erfolgt, sodaß die Angabe der (neuen) LNR 30 möglich gewesen wäre. Dennoch liegt nach Auffassung des erkennenden Senates kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand vor, weil für das Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist; es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten.
Der Vollzug der vom Prozeßgericht bewilligten Streitanmerkung ist daher (mit Angabe der betroffenen Anteilsgröße) zu BLNR 30 anzuordnen, weshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern waren.
Im Grundbuchsverfahren besteht auch im Zusammenhang mit dem Vollzug von Streitanmerkungen kein Anspruch auf Kostenersatz (vgl MGA4 § 61 GBG E 77).Im Grundbuchsverfahren besteht auch im Zusammenhang mit dem Vollzug von Streitanmerkungen kein Anspruch auf Kostenersatz vergleiche MGA4 Paragraph 61, GBG E 77).