Rechtssatz RS0011317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011317
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Rechtssatz
Ebenso wie die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen, um die Grundlage für ein gleiches rechtliches Schicksal der verbundenen Anteile zu schaffen, steht auch die verschiedene Belastung von Miteigentumsanteilen eines Miteigentümers, die zu einem Mindestanteil vereinigt werden sollen, der Begründung von Wohnungseigentum entgegen. Die gebotene Sicherstellung des gleichen rechtlichen Schicksals der Mindestanteils verhindert auch die Vereinigung eines im freien Eigentum stehenden Miteigentumsanteils mit einem Miteigentumsanteil, der im durch das Substitutionsband beschränkten Eigentum desselben Miteigentümers steht, zu einem Mindestanteil.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/90
Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 99/90
SZ 63/209 = MietSlg 48/36
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Auch; Beisatz: Die beiden Mindestanteile haben zwingend das gleiche rechtliche Schicksal. (T1)
- 5 Ob 101/16p
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 101/16p
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 51/16k
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 51/16k
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011317
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19901127_OGH0002_0050OB00099_9000000_001