Begründung:
Friedrich Franz B***, geboren am 25.11.1909, der Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 2270 Grundbuch 56.531 Maxglan mit dem Haus Girlingstraße 58 war, ist am 21.8.1986 unter Hinterlassung der letztwilligen Verfügung vom 24.5.1974 verstorben. In Punkt 1 seiner letztwilligen Verfügung setzte er seine Kinder, die Erstantragstellerin und den Drittantragsteller, je zur Hälfte zu Erben ein. In Punkt 2 seiner letztwilligen Verfügung ordnete er an:
"Hinsichtlich der meinem Sohn Dr.Friedrich B*** (Drittantragsteller) zustehenden Liegenschaftshälfte bestimme ich meinen Enkel Andreas B***, geboren am 25.5.1970 (Zweitantragsteller), zum Nacherben nach den Bestimmungen des ABGB. Sollte mein Enkel Andreas die Erbeserbschaft nicht antreten können oder wollen, so bestimme ich meine Enkelin Sonja B***, geboren am 5.9.1972, als Nacherbin ob der Liegenschaft meines Sohnes Dr.Friedrich B***."
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.4.1987, 4 A 445/86-16, wurde der Nachlaß nach Friedrich Franz B*** den
erblasserischen Kindern, der Erstantragstellerin und dem Drittantragsteller, je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1988, 4 A 445/86-26, wurden unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung, insbesondere die Erbenvereinbarung vom 5.1.1987 (laut welcher der Drittantragsteller seiner Schwester, der Erstantragstellerin, ein Sechstel der Liegenschaft um 160.000 S ablöste), die Abhandlungsergebnisse verbüchert und ob der Liegenschaft hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse folgende Eintragungen angeordnet:
1.) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erstantragstellerin zu einem Drittel,
2.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Drittantragsteller zu 4/6,
3.) die Anmerkung der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten des Zweitantragstellers im Sinne des erblasserischen Testamentes vom 24.5.1974, Punkt 2, ob 3/6-Anteilen des Drittantragstellers an der Liegenschaft.
Am 13.1./29.1.1988 schlossen der Drittantragsteller und seine Schwester, die Erstantragstellerin einen Wohnungseigentumsvertrag ab, mit welchem auf der Liegenschaft folgende Wohneinheiten geschaffen werden sollen:
Wohnung Erdgeschoß - top.Nr.1 - Mindestanteil
144/456 - Eigentümerin: Erstantragstellerin
Wohnung 1.Obergeschoß - top.Nr.2 - Mindestanteil
144/456 - Eigentümer: Drittantragsteller
Wohnung ausgebautes Dachgeschoß - top.Nr.3 - Mindestanteil
140/456 - Eigentümer: Drittantragsteller
Garage - top.Nr.4 - Mindestanteil 28/456 - im schlichten Miteigentum des Drittantragstellers zu 20/456-Anteilen sowie der Erstantragstellerin zu 8/456-Anteilen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.3.1988, 4 P 60/88-11, wies das Erstgericht den Antrag des Drittantragstellers, dem der für die mj.Andreas und Sonja B*** bestellte Kollisionskurator beitrat, den Wohnungseigentumsvertrag und die Einschränkung der Nacherbschaft hinsichtlich des mj.Andreas B*** bzw der Ersatznacherbschaft hinsichtlich der mj.Sonja B*** auf die im Eigentum des Drittantragstellers stehenden 140/456-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an top.Nr.3, und 20/456-Anteile verlassenschaftsbehördlich und in Ansehung der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich zu genehmigen, ab. Die gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurse des Drittantragstellers und der Minderjährigen wurden vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 630/88 und 8 Ob 685/88 zurückgewiesen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.11.1989, 4 A 445/86-30, wurde die Erklärung des Zweitantragstellers Andreas B*** (geboren am 25.5.1970) vom 6.6.1989, dem Wohnungseigentumsvertrag vom 13.1./29.1.1988 zuzustimmen und die zu seinen Gusten ob den dem Drittantragsteller gehörenden 3/6-Anteile an der Liegenschaft begründete fideikommissarische Substitution auf die 140/456-Anteile, mit denen Wohnungseigentum an top.Nr.3 verbunden werden soll, sowie auf die im schlichten Miteigentum des Drittantragstellers verbleibenden 20/456-Anteile einzuschränken, substitutionsbehördlich nicht genehmigt, weil eine entsprechende Erklärung der Ersatznacherbin mj.Sonja B***, geboren am 5.9.1972, fehle. Daraufhin begehrten die Antragsteller am 30.11.1989, unter anderem aufgrund des Wohnungseigentumsvertrages vom 13.1./29.1.1988 und der Erklärung des Zweitantragstellers vom 6.6.1989 ob der Liegenschaft EZ 2270 Grundbuch 56.531 Maxglan mit dem Haus Girlingstraße 58 nachstehende grundbücherlichen Eintragungen zu bewilligen:
1.) Ob den 1/3 (152/456)-Anteilen B-LNR 2 der Erstantragstellerin die Einverleibung des Wohnungseigentums an der Wohnung 1 hinsichtlich 144/456-Anteilen, sodaß 8/456-Anteile ohne Wohnungseigentum verbleiben.
2.) Ob den 3/6 und 1/6 (228/456 und 76/456)-Anteilen B-LNR 4 und 5 des Drittantragstellers
a) die Einverleibung des Wohnungseigentums an der Wohnung 2 hinsichtlich 144/456-Anteilen;
b) die Einverleibung des Wohnungseigentums an der Wohnung 3 hinsichtlich 140/456-Anteilen, sodaß 20/456-Anteile ohne Wohnungseigentum verbleiben;
c) die Beschränkung der für den Drittantragsteller einverleibten ideellen Liegenschaftsanteile durch die fideikommissarische Substitution zugunsten des Zweitantragstellers hinsichtlich 140/456-Anteilen Wohnung 3, 20/456-Anteilen ohne Wohnungseigentum und 68/456-Anteilen Wohnung 2.
3.) Die Ersichtlichmachung des Wohnungseigentums ob dieser Liegenschaft.
Das Erstgericht bewilligte die Punkte 1 und 3 des Begehrens und wies dessen Punkt 2 ab.
Das von der Erstantragstellerin und dem Drittantragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Punktes 2 des Begehrens mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Vorinstanzen vertraten in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt den Standpunkt, daß die für die Begründung von Wohnungseigentum an den Wohnungen 2 und 3 mit Rücksicht darauf, daß dem Grundbuchsgericht die Existenz einer fideikommissarischen Substitution bekannt sei, erforderliche Genehmigung des Abhandlungsgerichtes als Substitutionsbehörde fehle und die Verbindung von Wohnungseigentum mit einem Mindestanteil, der - wie hier im Falle der Wohnung 2 - nur zum Teil durch eine fideikommissarische Substitution belastet sei, mit den §§ 7 und 8 WEG nicht im Einklang stehe.Die Vorinstanzen vertraten in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt den Standpunkt, daß die für die Begründung von Wohnungseigentum an den Wohnungen 2 und 3 mit Rücksicht darauf, daß dem Grundbuchsgericht die Existenz einer fideikommissarischen Substitution bekannt sei, erforderliche Genehmigung des Abhandlungsgerichtes als Substitutionsbehörde fehle und die Verbindung von Wohnungseigentum mit einem Mindestanteil, der - wie hier im Falle der Wohnung 2 - nur zum Teil durch eine fideikommissarische Substitution belastet sei, mit den Paragraphen 7 und 8 WEG nicht im Einklang stehe.